BGH Urteil vom 19.01.2000 – VIII ZR 67/99
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 19. Januar 2000 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Januar 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Hübsch, Ball, Dr. Leimert und Wiechers
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 5. November 1998
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
Klägers erkannt worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 6. Zivilkammer des Land-
gerichts Gera vom 18. Juli 1997 teilweise geändert und wie folgt
neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Gera
vom 19. November 1996 wird unter Aufhebung des Versäumnis-
urteils desselben Gerichts vom 8. April 1997 mit der Maßgabe
aufrechterhalten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner an den
Kläger 78.974,30 DM nebst 8,6 % Zinsen aus
jeweils
1.025,70 DM für die Zeit vom 15. April 1995 bis 19. Oktober 1995,
für die Zeit vom 6. Mai 1995 bis 19. Oktober 1995, für die Zeit
vom 6. Juni 1995 bis 14. Juni 1995, für die Zeit vom 6. Juli 1995
bis 19. Oktober 1995, für die Zeit vom 6. August 1995 bis
19. Oktober 1995, für die Zeit vom 6. September 1995 bis
19. Oktober 1995,
für die Zeit vom 6. Oktober 1995 bis
19. Oktober 1995 sowie aus 78.974,30 DM für die Zeit vom
20. Oktober 1995 bis 15. Januar 1996 und in Höhe von 8,35 %
Zinsen seit dem 16. Januar 1996 zu zahlen haben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs haben - mit Ausnahme der
durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 8. April 1997 ent-
standenen Kosten, die diesem zur Last fallen - die Beklagten als
Gesamtschuldner zu tragen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge werden den Beklagten als Ge-
samtschuldnern auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war bis zum 14. April 1995 Mieter von im Hause S. ,
B. , gelegenen Wohn- und Gaststättenräumen. Er verkaufte durch
"Übernahmevereinbarung" (ohne Datum) die dort befindliche Gaststättenein-
richtung, die noch an die Sparkasse A. sicherungsübereignet
war, an die Beklagten zum Preis von 80.000 DM, zahlbar in monatlichen Raten
von je 1.025,70 DM ab 15. April 1995.
In der Vereinbarung war unter anderem folgendes bestimmt:
"§ 6 Verzugsfolgen Kommen die Vertragspartner zu 2) [Beklagte] mit der Verpflichtung zur Zahlung auch nur einer Rate in Verzug, wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
§ 7 Rücktrittsrecht Kommt die Aufhebung des Mietvertrages des Vertragspartners zu 1) [Kläger] mit der Stadt S. nicht zustande, so steht den Parteien ein Rücktrittsrecht hinsichtlich des vorliegenden Vertrages zu.
§ 8 Anspruchsverzicht Kommt der Vertrag aus Gründen, die die Vertragspartner zu 2) zu ver- treten haben, nicht zur vollständigen Erfüllung oder zur Abwicklung, so sind die Parteien sich einig, daß die von den Vertragspartnern zu 2) ge- leisteten Zahlungen weder herausgegeben werden müssen, noch sonst Ansprüche der Vertragspartner zu 2) gegen den Vertragspartner zu 1), gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen. Die geleisteten Zahlungen dienen in diesem Falle der Abgeltung der Vertragsablösung sowie als Nutzungsentschädigung für die erfolgte Nutzung der bei Vertragsunter- zeichnung übergebenen Gegenstände."
Auf den Kaufpreis zahlten die Beklagten lediglich die erste Rate von
1.025,70 DM verspätet am 5. Juni 1995. Mit Schreiben vom 5. Oktober 1995
stellte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf § 6 des Ver-
trages die restliche Kaufpreisforderung in Höhe von 78.974,30 DM fällig.
Nachdem den Beklagten seitens der Stadt S. als Vermieter wegen Zah-
lungsverzuges zum 31. Januar 1996 gekündigt worden war, sind diese am
19. Februar 1996 unter Zurücklassung des Inventars aus den Mieträumen aus-
gezogen.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten auf Zahlung des restli-
chen Kaufpreises von 78.974,30 DM nebst Zinsen in Anspruch. Nachdem zu-
nächst am 19. November 1996 gegen die Beklagten entsprechend dem Klage-
antrag Versäumnisurteil ergangen, dieses sodann auf den Einspruch der Be-
klagten durch Versäumnisurteil vom 8. April 1997 aufgehoben und die Klage
abgewiesen worden war, hat das Landgericht durch Urteil vom 18. Juli 1997
unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 8. April 1997 die Beklagten zur
Zahlung der Klageforderung unter Abweisung eines Teils der Zinsforderung
Zug um Zug gegen Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Inventar
verurteilt.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Ver-
säumnisurteil des Landgerichts vom 19. November 1996 - unter Abänderung
des Urteils vom 18. Juli 1997 und Aufhebung des Versäumnisurteils vom
8. April 1997 - mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß die Beklagten als Ge-
samtschuldner an den Kläger einen Betrag von 9.231,30 DM nebst Zinsen zu
zahlen haben. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des land-
gerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Der zwischen den Parteien zustande gekommene und weder durch Auf-
hebung noch Rücktritt "aufgelöste" Vertrag sei dadurch beendet worden und
damit als Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten restli-
chen Kaufpreis entfallen, daß den Beklagten seitens des Vermieters wegen
Zahlungsverzuges zum 31. Januar 1996 gekündigt worden sei und die Be-
klagten die Räumlichkeiten zum 19. Februar 1996 verlassen und herausgege-
ben hätten. Die §§ 7 und 8 des Vertrages seien dahin zu verstehen und ergän-
zend auszulegen, daß der Vertrag für den hier eingetretenen Fall durch Rück-
tritt beendbar und beendet sei, daß die Mieter (Beklagte) den Besitz der Gast-
stätte nicht erhielten oder nachträglich verlören. Dem mit § 7 angesprochenen
Fall sei der nicht ausdrücklich erwähnte Fall gleichzustellen, daß es zwar zu
einer Aufhebung des Kontrakts Kläger/S. , nicht aber zum Abschluß ei-
ner neuen Vereinbarung Beklagte/S. komme, da bei der einen wie der
anderen Variante die Beklagten nicht in den Besitz der Einrichtungsgegen-
stände kommen könnten und damit nicht zahlungspflichtig sein sollten. Nicht
anders aber sei die Situation dann, wenn die Mieter den Besitz zwar zunächst
erlangten, später aber - wie hier zum Beispiel infolge einer Kündigung - wieder
aufgeben müßten. Daß den Beklagten eine von ihnen zu vertretende nicht voll-
ständige Erfüllung oder Rückabwicklung nicht zum Nachteil gereichen solle,
ergebe sich eindeutig aus § 8 des Vertrages. Zwar dürften die §§ 7 und 8 dahin
einzuschränken sein, daß den Mietern die Möglichkeit der Vertragsaufhebung
bzw. des Rücktritts dann nicht zustehen solle, wenn sie selbst gekündigt hätten
und ausgezogen seien, ohne daß der Vermieter einen triftigen Grund hierzu
gegeben habe, oder daß sie die Kündigung des Vermieters durch rechtswidri-
ges Verhalten verschuldet hätten. Das kündigungsursächliche Unvermögen zur
Mietzahlung stehe aber einer durch den Mieter verschuldeten Vertragsauflö-
sung grundsätzlich nicht gleich. Wenn § 8 demgegenüber so verstanden wer-
de, daß hierdurch im Falle eines aus anderen Gründen (als denen in §§ 7, 8
genannten) gegebenen Rücktrittsrechts nur die Rückforderung der bis dahin
geleisteten Zahlungen ausgeschlossen sein solle, handele es sich um eine
leerlaufende, überflüssige Regelung, da die gezogenen Nutzungsvorteile und
verursachten Abnutzungen bereits kraft Gesetzes zu entschädigen seien,
hierfür geleistete Zahlungen also ohnehin nicht rückverlangt werden könnten.
Durch die so verstandene Regelung werde die unbefriedigende Situation ver-
mieden, daß die Mieter den Kaufpreis für übernommene Einrichtungsgegen-
stände zahlen müßten, obwohl sie den Besitz der Sachen wegen Beendigung
des Mietvertrages und Räumung der Gaststätte nicht erlangen könnten bzw.
aufgeben müßten. Dieser Auslegung der §§ 7 und 8 stehe auch die in § 6 des
Vertrages getroffene Regelung nicht entgegen, da die §§ 7 und 8 des Vertra-
ges eine der allgemeinen Vorschrift des § 6 vorgehende Sonderregelung dar-
stellten.
Die Beklagten hätten daher lediglich für die Zeit ihres Besitzes (15. April
1995 bis Mitte Februar 1996) die Kaufpreisraten zu entrichten; dies ergebe für
rund zehn Monate einen Betrag von 10.257 DM, der um die im Juni 1995 ge-
zahlte Monatsrate auf 9.231,30 DM zu kürzen sei.
II. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts wendet sich die
Revision mit Erfolg. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß
der Vertrag für den gegebenen Fall eine Lücke aufweist, die im Wege der er-
gänzenden Vertragsauslegung nach dem hypothetischen Willen der Vertrags-
partner durch die Gewährung eines Rücktrittsrechts für die Beklagten und
durch deren Entlastung von der Verpflichtung zur weiteren Kaufpreiszahlung zu
schließen ist.
1. Die vom Berufungsgericht vorgenommene ergänzende Auslegung der
§§ 7 und 8 der zwischen den Parteien geschlossenen "Übernahmevereinba-
rung" unterliegt der revisionsgerichtlichen Nachprüfung dahingehend, ob Aus-
legungs- oder Ergänzungsregeln, Denk- oder Erfahrungssätze verletzt oder
wesentliche Umstände unbeachtet geblieben sind (BGHZ 111, 110, 115). Die
Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht wesentlichen Auslegungs-
stoff übergangen und eine nach beiden Seiten hin interessengerechte Ausle-
gung (vgl. Senatsurteil vom 9. Juni 1993 - VIII ZR 205/92, NJW-RR 1993, 1203
unter I 3 b; Senatsurteil vom 8. Juni 1994 - VIII ZR 103/93, WM 1994, 1720
= NJW 1994, 2228 unter II 2 b; BGH, Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94,
WM 1995, 1545 unter II 2) unterlassen hat. Der erkennende Senat ist deshalb
an die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gebunden und kann, da weitere
tatsächliche Feststellungen nicht geboten sind, die fraglichen Vertragsbestim-
mungen selbst (ergänzend) auslegen (Senatsurteil vom 9. Juni 1993 aaO).
a) § 7 des Vertrages räumt beiden Parteien für den Fall, daß der seiner-
zeit zwischen dem Kläger und der Stadt S. bestehende Mietvertrag nicht
aufgehoben werden würde, ein Rücktrittsrecht ein. Damit wurde dem Umstand
Rechnung getragen, daß die Aufhebung des Mietvertrages des Klägers noch
nicht feststand, und es sollte für den Fall des Scheiterns des beabsichtigten
Mieterwechsels eine vertragliche Bindung beider Parteien ausgeschlossen
werden.
b) Ob dem die in § 7 nicht erwähnte Fallgestaltung gleichzustellen ist,
daß es zwar zu einer Aufhebung des Mietvertrages des Klägers mit der Stadt
S. , nicht aber zum Abschluß eines neuen Mietvertrages der Beklagten
mit dem Vermieter kommen würde, kann offenbleiben. Jedenfalls für den hier
vorliegenden Fall, daß die Beklagten die Beendigung des mit der Stadt
S. abgeschlossenen Mietvertrages zu vertreten haben und sie den Miet-
besitz infolge einer Kündigung des Vermieters wegen Zahlungsverzuges wie-
der aufgeben müssen, stand den Beklagten ein Recht zur Vertragsauflösung
nicht zu. Daß der Kläger auch dieses Risiko übernommen hätte, das entgegen
der Ansicht des Berufungsgerichts der Sphäre der Beklagten zuzuordnen ist
(vgl. BGHZ 83, 293, 300), kann nicht angenommen werden. Hiergegen spricht,
worauf die Revision zu Recht hinweist, bereits die Tatsache, daß der Kläger
sich durch seine Zustimmung zur Auflösung seines mit der Stadt S. abge-
schlossenen Mietvertrages der Möglichkeit begeben hatte, das Gaststättenin-
ventar seinerseits zu nutzen, er andererseits aber gegenüber seiner finanzie-
renden Bank weiterhin zur Tilgung des aufgenommenen Darlehens verpflichtet
blieb. Auf diese Interessenlage des Klägers weist auch die Aussage des Zeu-
gen P. hin, der Kläger habe sich für den Fall absichern wollen, daß das
Lokal vorzeitig aufgegeben werde, und zwar dahingehend, daß er seine mo-
natlichen Raten bekomme.
Im übrigen würde auch nur die Nichterfüllung des Miet- bzw. Pachtver-
trages ohne Verschulden des Käufers des Gaststätteninventars zur Einräu-
mung eines Rücktrittsrechts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen
(Senatsurteil vom 7. Februar 1968 - VIII ZR 172/65, LM § 242 (B b) BGB Nr. 54
unter III 2 c).
c) Etwas anderes ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
auch nicht der in § 8 des Vertrages getroffenen Regelung zu entnehmen. Da-
nach sollte dem Kläger für den Fall, daß der Vertrag aus von den Beklagten zu
vertretenden Gründen nicht voll erfüllt oder rückabgewickelt werden sollte, die
bisher geleisteten Zahlungen der Beklagten verbleiben sowie diesen keine An-
sprüche gegen den Kläger zustehen. Dadurch wurde festgelegt, daß im Fall
eines berechtigten Rücktritts des Klägers, in welchem nach § 346 BGB die ge-
genseitigen Leistungen zurückzugewähren waren, dem Kläger die erbrachten
Kaufpreisraten als Abgeltung der Vertragsablösung sowie als Ersatz für die
hierdurch sollten diese Fragen dem Streit der Parteien entzogen werden, so
daß es sich insoweit nicht, wie das Berufungsgericht meint, um eine leerlau-
fende, überflüssige Regelung handelt. Eine weitergehende Regelung für den
Fall einer vorzeitigen, von den Beklagten zu vertretenden Beendigung des
Mietvertrages ist in dem - insoweit unvollständigen - § 8 des Vertrages nicht
getroffen worden.
d) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung stünde
auch im Widerspruch zu § 6 des Vertrages, wonach bei Zahlungsverzug der
Beklagten der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird. Daß diese
- hier mit Schreiben der Klägervertreterin vom 5. Oktober 1995 herbeigeführte
- Rechtsfolge wieder entfallen sollte, wenn die Beklagten nachfolgend an der
Nutzung des Inventars aus von ihnen zu vertretenden Gründen gehindert wa-
ren, ist in Anbetracht der Interessenlage des Klägers nicht anzunehmen. Dafür,
daß die in § 7 und 8 des Vertrages eine der Vorschrift des § 6 vorgehende
Sonderregelung darstellt, ist ebenfalls nichts ersichtlich.
2. Ist der Vertrag somit nicht durch einen Rücktritt der Beklagten been-
det worden, steht dem Kläger der mit Schreiben vom 5. Oktober 1995 gemäß
§ 6 fällig gestellte Restkaufpreis von 78.974,30 DM zu.
Der Zinsausspruch war auf der Grundlage der Bescheinigung der Spar-
kasse A. vom 1. April 1997 dahin abzuändern, daß der Betrag
von 78.974,30 DM für die Zeit ab 20. Oktober 1995 bis 15. Januar 1996 mit
8,6 % und ab 16. Januar 1996 mit 8,35 % zu verzinsen ist.
Die im Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Juli 1997 ausgesprochene
Zug-um Zug-Verurteilung hat zu entfallen, da die Beklagten nach § 5 der Über-
nahmevereinbarung vorleistungspflichtig sind.
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Ball
Dr. Leimert
Wiechers