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BGH Beschluss vom 19.01.2000 – XII ZB 202/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 202/99

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

15. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Celle vom 2. November 1999 wird auf ihre Kosten zurück-

gewiesen.

Wert: bis zu 9.000 DM.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Er-

folg.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht nach

§ 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig

- nämlich innerhalb der am 12. Juli 1999 (Montag) endenden Berufungsfrist -

eingelegt worden ist.

2. Im Ergebnis zutreffend hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt,

der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäu-

mung (unter anderem) der Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren,

wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Einer

Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels

Prozeßkostenhilfe beantragt hat, ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfe-

gesuchs wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewäh-

ren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozeßko-

stenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen konnte. Daran fehlt es im vor-

liegenden Fall.

a) Die Klägerin durfte nicht davon ausgehen, die wirtschaftlichen Vor-

aussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben:

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, daß ihr eine Vermietung ihres Haus-

grundstücks rechtlich nicht möglich war, da das Grundstück mit einem Wohn-

recht zugunsten des Beklagten belastet ist. Der von den Parteien am 29. Juli

1998 vor dem Amtsgericht abgeschlossene Vergleich besagt nicht anderes;

denn in ihm wird das Hausgrundstück der Klägerin nur für die Dauer des Ge-

trenntlebens und - wie sich aus dem Sinn der Abrede ergibt - auch nur zur per-

sönlichen Nutzung überlassen. Nach § 115 Abs. 2 ZPO war die Klägerin, wie

das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, jedoch gehalten, das

Hausgrundstück zu verwerten, um aus dem Erlös die Prozeßkosten für das Be-

rufungsverfahren zu bestreiten. Seit dem Umzug der Klägerin im Februar 1999

war das Hausgrundstück nicht mehr bewohnt und deshalb nicht länger nach

§ 115 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von der Verpflichtung zur

Verwertung eigenen Vermögens ausgenommen. Eine solche Verwertung war

der Klägerin auch zumutbar: Nach ihrem eigenen Vortrag handelt es sich um

ein Wochenendgrundstück, das nur mit einem nicht winterfesten Holzhaus be-

baut ist. Ob und in welcher Weise die Klägerin, wie mit der sofortigen Be-

schwerde geltend gemacht, dieses Grundstück künftig - auch im Hinblick auf

das fortbestehende Wohnrecht des Beklagten - als Einnahmequelle nutzen

kann und will, ist nicht ersichtlich. Die Frage, ob es der Klägerin möglich war,

das Hausgrundstück nach ihrem Auszug und rechtzeitig vor Ablauf der Beru-

fungsfrist zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen zu veräußern, kann dahin-

stehen; denn die Klägerin hat in ihrem Prozeßkostenhilfegesuch weder geltend

gemacht, daß ihr eine solche Verwertung tatsächlich unmöglich war, noch, daß

sie eine solche Verwertung auch nur versucht hätte. Erstmals in ihrer Be-

schwerdeschrift trägt die Klägerin vor, sich vergeblich um eine rechtzeitige

Verwertung des Grundstücks bemüht zu haben. Dieser Vortrag ist jedoch un-

substantiiert, zudem verspätet und im übrigen nicht glaubhaft gemacht. Das

Wohnrecht des Beklagten hinderte die Klägerin an der ihr abverlangten Veräu-

ßerung ihres Grundstücks - auch wirtschaftlich - nicht; denn die Klägerin

konnte die Löschung dieses Wohnrechts bewirken: Zwar steht der Klägerin

nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich kein Anspruch ge-

gen den Beklagten auf Löschung des Wohnrechts Zug um Zug gegen Zahlung

von 50.000 DM zu; vielmehr kann - umgekehrt - nur der Beklagte von der Klä-

gerin Zahlung von 50.000 DM Zug um Zug gegen Löschung des Wohnrechts

verlangen. Der Beklagte hat dieses Recht jedoch bereits mit anwaltlichem

Schreiben vom 12. Februar 1999 geltend gemacht und bei seinem Anwalt eine

entsprechende Löschungsbewilligung hinterlegt. Der Umstand, daß die Kläge-

rin derzeit nicht in der Lage ist, die Zug um Zug gegen die Aushändigung die-

ser Löschungsbewilligung an den Beklagten zu leistenden 50.000 DM aufzu-

bringen, steht einer Verwertung nicht entgegen; denn die Klägerin kann, worauf

das Oberlandesgericht in seinem die Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß

mit Recht hingewiesen hat, diesen Betrag im Hinblick auf den zu erwartenden

Verkaufserlös vorfinanzieren oder bei der Gestaltung des abzuschließenden

Kaufvertrags für eine Zug um Zug zu bewirkende Löschung Vorsorge treffen.

b) Auch der Umstand, daß das Amtsgericht der Klägerin für die erste In-

stanz Prozeßkostenhilfe bewilligt hat, rechtfertigt nicht den Schluß, daß die

Klägerin sich weiterhin für bedürftig halten und darauf vertrauen durfte, ihr

werde auch für den Berufungsrechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt werden.

Eine solche Schlußfolgerung wäre nur gerechtfertigt, wenn sich die persönli-

chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin gegenüber dem für die er-

stinstanzliche Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Zeitpunkt nicht

wesentlich geändert hätten. So liegen die Dinge hier aber nicht. Die Klägerin

ist erst im Februar 1999, also nach der erstinstanzlichen Bewilligung der Pro-

zeßkostenhilfe, umgezogen. Damit hat sie erstmals die Voraussetzungen ge-

schaffen, die es gestatten, das bislang von ihr bewohnte und nunmehr leerste-

hende Hausgrundstück bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit nach Maßgabe des

§ 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Das rechtsirrige Vertrauen in eine fort-

geltende Verschonung dieses Grundstücks entschuldet die Fristversäumung

durch die anwaltlich beratene Klägerin nicht. Für eine tatsächliche Unmöglich-

keit, das Grundstück vor Fristablauf zu verwerten, ist - wie ausgeführt - sub-

stantiiert und rechtzeitig nichts vorgetragen.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz