BGH Beschluß vom 19.01.2000 – XII ZB 22/99
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,
Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des
5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Januar
1999 aufgehoben.
Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung
der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-
richts Halle vom 24. September 1998 Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand bewilligt.
Beschwerdewert: 30.723 DM.
Gründe
I.
Das Landgericht hat die auf Zahlung rückständiger Mietzinsen gerichtete
Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Be-
klagte 26.237 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das dem Kläger am
30. September 1998 zugestellte Urteil hat dieser, vertreten durch seine frühere
Prozeßbevollmächtigte, am 28. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Am letzten
Tag der Berufungsbegründungsfrist, am Montag, den 30. November 1998, ist
bei dem Oberlandesgericht per Telefax ein Antrag des Klägers, vertreten durch
seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, auf Verlängerung der Berufungsbe-
gründungsfrist bis zum 14. Dezember 1998 eingegangen. Zur Begründung hat
der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, er sei erst an jenem
Tag mit dessen Vertretung beauftragt worden, der bisherigen Prozeßbevoll-
mächtigten des Klägers sei das Mandat entzogen worden; für die Einarbeitung
in die Sache und die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift benötige er
die beantragte Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998, dem
Kläger zugestellt am 3. Dezember 1998, hat der Senatsvorsitzende den Antrag
mit der Begründung abgelehnt, eine Fristverlängerung würde den Rechtsstreit
verzögern, der Kläger habe keine hinreichenden Gründe für die beantragte
Verlängerung dargelegt; es stehe einer Partei zwar frei, nach Einlegung der
Berufung den Anwalt zu wechseln, sie müsse aber sicherstellen, daß der neue
Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist einhalten könne.
Mit am 11. Dezember 1998 eingegangem Schriftsatz hat der Kläger die
Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. In dem Antrag auf
Wiedereinsetzung hat er unter anderem vorgetragen, sein Anwalt habe bei
dem erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung darauf vertraut, dem Antrag
werde stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt
und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige
Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.
Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) ge-
gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne eigenes oder ihm zurechenbares
Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert, die
versäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Er beanstandet mit Recht, daß sei-
nem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht stattgege-
ben worden ist.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.
Grundsätzlich kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren
nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Verlängerung der Berufungs-
begründungsfrist durch den Vorsitzenden rechnen dürfen. Er ist vielmehr mit
dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß
§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlänge-
rung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor-
liegen. Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer
Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte. Das
ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn
rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO gel-
tend gemacht wurde (BGH Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB
24/98 - MDR 1999, 374; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997,
400; vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12;
vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134, 135; vom 14. Februar
1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Kläger auf
die Bewilligung der Fristverlängerung vertrauen. Zu den Gründen, die in der
Gerichtspraxis als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen
werden, zählen unter anderem Vergleichsverhandlungen, Krankheit oder Ur-
laub des Prozeßbevollmächtigten oder der Partei, berufliche Überlastung des
Anwalts sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Notwendigkeit einer
(weiteren) Rücksprache mit der Partei (BGH, Beschluß vom 11. November
1998 aaO; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 519 ZPO Rdn. 15;
MünchKomm ZPO/Rimmelspacher § 519 ZPO Rdn. 14; Zöller/Gummer ZPO
Rdn. 12). Einen in diesem Sinne gleichermaßen erheblichen Grund hatte der
Kläger zur Rechtfertigung des Fristverlängerungsantrages vorgetragen. Er
hatte seiner bisherigen Prozeßbevollmächtigten das Mandat entzogen und sei-
nen jetzigen Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsbegrün-
dungsfrist mit seiner Vertretung beauftragt. Dieser konnte sich noch an dem-
selben Tag nicht mehr in die Sache einarbeiten und die Berufungsbegrün-
dungsschrift anfertigen.
Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, seinem Antrag werde statt-
gegeben. Mit einer hiervon abweichenden Verfahrenspraxis brauchte er nicht
zu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (BVerfG
NJW 1998, 3703 und 1989, 1147).
2. Es gereicht dem Kläger ferner nicht zum Verschulden, daß er am
letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechtsanwalt mit sei-
ner weiteren Vertretung beauftragt hat. Einer Partei ist es nicht verwehrt, pro-
zessuale Fristen bis zum letzten Tag auszunutzen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 9,
118, 119; BGH Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990,
326, 327; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89 - BGHR ZPO § 233
Postbeförderung 4). Es steht ihr deshalb grundsätzlich auch frei, erst am letz-
ten Tag der Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen. In einem solchen Fall muß
die Partei allerdings sicherstellen, daß der Anwalt noch in der Lage ist, an die-
sem Tag die Frist ordnungsgemäß zu wahren (BGH Beschluß vom
19. September 1995 - VI ZB 10/95 und 11/95 - veröffentlicht bei juris). Aus der
Notwendigkeit der Fristwahrung folgt indessen bei Fristen, die - wie die Beru-
fungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO - auf Antrag verlängert
werden können, nicht, daß noch an demselben Tag eine Rechtsmittelbegrün-
dung bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden muß. Der Fristablauf
wird vielmehr zunächst auch durch eine Verlängerung der Begründungsfrist
vermieden. Die Voraussetzungen hierfür lagen, wie bereits ausgeführt wurde,
aufgrund des Antrags des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom
30. November 1998 vor.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz