Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.01.2000 – XII ZB 22/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick,

Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. Januar

1999 aufgehoben.

Dem Kläger wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung

der Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-

richts Halle vom 24. September 1998 Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand bewilligt.

Beschwerdewert: 30.723 DM.

Gründe

I.

Das Landgericht hat die auf Zahlung rückständiger Mietzinsen gerichtete

Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Be-

klagte 26.237 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das dem Kläger am

30. September 1998 zugestellte Urteil hat dieser, vertreten durch seine frühere

Prozeßbevollmächtigte, am 28. Oktober 1998 Berufung eingelegt. Am letzten

Tag der Berufungsbegründungsfrist, am Montag, den 30. November 1998, ist

bei dem Oberlandesgericht per Telefax ein Antrag des Klägers, vertreten durch

seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten, auf Verlängerung der Berufungsbe-

gründungsfrist bis zum 14. Dezember 1998 eingegangen. Zur Begründung hat

der neue Prozeßbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, er sei erst an jenem

Tag mit dessen Vertretung beauftragt worden, der bisherigen Prozeßbevoll-

mächtigten des Klägers sei das Mandat entzogen worden; für die Einarbeitung

in die Sache und die Anfertigung der Berufungsbegründungsschrift benötige er

die beantragte Fristverlängerung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1998, dem

Kläger zugestellt am 3. Dezember 1998, hat der Senatsvorsitzende den Antrag

mit der Begründung abgelehnt, eine Fristverlängerung würde den Rechtsstreit

verzögern, der Kläger habe keine hinreichenden Gründe für die beantragte

Verlängerung dargelegt; es stehe einer Partei zwar frei, nach Einlegung der

Berufung den Anwalt zu wechseln, sie müsse aber sicherstellen, daß der neue

Prozeßbevollmächtigte die Berufungsbegründungsfrist einhalten könne.

Mit am 11. Dezember 1998 eingegangem Schriftsatz hat der Kläger die

Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. In dem Antrag auf

Wiedereinsetzung hat er unter anderem vorgetragen, sein Anwalt habe bei

dem erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung darauf vertraut, dem Antrag

werde stattgegeben.

Das Oberlandesgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt

und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige

Beschwerde des Klägers.

II.

Die sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag (§ 234 ZPO) ge-

gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren. Er war ohne eigenes oder ihm zurechenbares

Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert, die

versäumte Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Er beanstandet mit Recht, daß sei-

nem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht stattgege-

ben worden ist.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts.

Grundsätzlich kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren

nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Verlängerung der Berufungs-

begründungsfrist durch den Vorsitzenden rechnen dürfen. Er ist vielmehr mit

dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende in Ausübung seines ihm gemäß

§ 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingeräumten Ermessens eine beantragte Verlänge-

rung auch dann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vor-

liegen. Etwas anderes gilt indessen, wenn der Rechtsmittelführer mit großer

Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte. Das

ist regelmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn

rechtfertigender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO gel-

tend gemacht wurde (BGH Beschlüsse vom 11. November 1998 - VIII ZB

24/98 - MDR 1999, 374; vom 24. Oktober 1996 - VII ZB 25/96 - NJW 1997,

400; vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12;

vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - NJW 1993, 134, 135; vom 14. Februar

1991 - VII ZB 8/90 - NJW 1991, 1359).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte der Kläger auf

die Bewilligung der Fristverlängerung vertrauen. Zu den Gründen, die in der

Gerichtspraxis als erheblich im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO angesehen

werden, zählen unter anderem Vergleichsverhandlungen, Krankheit oder Ur-

laub des Prozeßbevollmächtigten oder der Partei, berufliche Überlastung des

Anwalts sowie unter bestimmten Voraussetzungen die Notwendigkeit einer

(weiteren) Rücksprache mit der Partei (BGH, Beschluß vom 11. November

1998 aaO; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 519 ZPO Rdn. 15;

MünchKomm ZPO/Rimmelspacher § 519 ZPO Rdn. 14; Zöller/Gummer ZPO

21. Aufl. § 519 ZPO Rdn. 19; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 519 ZPO

Rdn. 12). Einen in diesem Sinne gleichermaßen erheblichen Grund hatte der

Kläger zur Rechtfertigung des Fristverlängerungsantrages vorgetragen. Er

hatte seiner bisherigen Prozeßbevollmächtigten das Mandat entzogen und sei-

nen jetzigen Prozeßbevollmächtigten am letzten Tag der Berufungsbegrün-

dungsfrist mit seiner Vertretung beauftragt. Dieser konnte sich noch an dem-

selben Tag nicht mehr in die Sache einarbeiten und die Berufungsbegrün-

dungsschrift anfertigen.

Der Kläger durfte deshalb darauf vertrauen, seinem Antrag werde statt-

gegeben. Mit einer hiervon abweichenden Verfahrenspraxis brauchte er nicht

zu rechnen; sie widerspricht rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung (BVerfG

NJW 1998, 3703 und 1989, 1147).

2. Es gereicht dem Kläger ferner nicht zum Verschulden, daß er am

letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist einen neuen Rechtsanwalt mit sei-

ner weiteren Vertretung beauftragt hat. Einer Partei ist es nicht verwehrt, pro-

zessuale Fristen bis zum letzten Tag auszunutzen (st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 9,

118, 119; BGH Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89 - VersR 1990,

326, 327; Senatsurteil vom 11. Juli 1990 - XII ZR 55/89 - BGHR ZPO § 233

Postbeförderung 4). Es steht ihr deshalb grundsätzlich auch frei, erst am letz-

ten Tag der Frist einen Rechtsanwalt aufzusuchen. In einem solchen Fall muß

die Partei allerdings sicherstellen, daß der Anwalt noch in der Lage ist, an die-

sem Tag die Frist ordnungsgemäß zu wahren (BGH Beschluß vom

19. September 1995 - VI ZB 10/95 und 11/95 - veröffentlicht bei juris). Aus der

Notwendigkeit der Fristwahrung folgt indessen bei Fristen, die - wie die Beru-

fungsbegründungsfrist gemäß § 519 Abs. 3 Satz 2 ZPO - auf Antrag verlängert

werden können, nicht, daß noch an demselben Tag eine Rechtsmittelbegrün-

dung bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden muß. Der Fristablauf

wird vielmehr zunächst auch durch eine Verlängerung der Begründungsfrist

vermieden. Die Voraussetzungen hierfür lagen, wie bereits ausgeführt wurde,

aufgrund des Antrags des jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom

30. November 1998 vor.

Blumenröhr Hahne Sprick

Weber-Monecke Wagenitz