BGH Urteil vom 20.01.2000 – 4 StR 365/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
20. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Dr. Kuckein,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)
,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Schwerin vom 9. März 1999 mit den Fest-
stellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-
setzung zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
das Amtsgericht Parchim - Strafrichter - zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung und unterlassener Hilfeleistung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem
Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er
die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge
Erfolg, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wor-
den ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Auf die Sachrüge hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen den
Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf nur
die Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung:
a) Der Strafbarkeit nach § 323 c StGB steht nicht entgegen, daß nach
dem brutalen Vorgehen des früheren Mitangeklagten H. ”für den Geschä-
digten P. praktisch keine Überlebenschance, auch nicht bei rechtzeitiger
ärztlicher Hilfe” (UA 14) bestand. Die von P. erlittenen schweren Verletzun-
gen stellen einen Unglücksfall dar, der den Angeklagten verpflichtete, Hilfe zu
leisten. Die Hilfeleistung war hier auch erforderlich. Einem Verunglückten muß
nämlich selbst dann Hilfe geleistet werden, wenn sich aus der Rückschau die
befürchtete Folge des Unglücks als von Anfang an unabwendbar erweist. Nur
von vorneherein offensichtlich nutzlose Hilfe braucht nicht geleistet werden;
dies ist der Fall, wenn der Tod des Opfers bereits eingetreten ist (ständ.
Rechtspr.; vgl. BGHSt 14, 213, 216; 16, 200, 203; 32, 367, 381; BGH NStZ
1985, 409; 1985, 501 = StV 1986, 201). Nach den getroffenen Feststellungen
lebte das Tatopfer nach Beendigung der körperlichen Einwirkungen durch den
Angeklagten H. indes noch; zu diesem Zeitpunkt ”hörte [der Angeklagte] ...
den Geschädigten röcheln und war der Meinung, dieser hätte ärztlicher Hilfe
bedurft”. Er verließ jedoch gemeinsam mit H. die Tatwohnung, ohne etwas
zu unternehmen, ”obwohl er sah, daß der Geschädigte nicht in der Lage war,
allein Hilfe zu holen” (UA 13). Ungeachtet der vom Landgericht nicht geprüften
Frage, ob dem Angeklagten nicht bereits während der körperlichen Übergriffe
des H. , in dessen Verlauf dieser immerhin 40 bis 50 Schläge gegen das
Opfer führte, ein Einschreiten möglich und zumutbar war, war eine Hilfeleistung
somit auch nach Beendigung der Verletzungshandlungen, an deren Folgen das
Opfer später zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt verstarb, nicht
von vorneherein offensichtlich nutzlos und damit erforderlich im Sinne des
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts wird § 323 c
StGB hier nicht durch den vom Angeklagten ebenfalls verwirklichten Tatbestand
der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) verdrängt. Zwar ist es richtig,
daß der Straftatbestand der unterlassenen Hilfeleistung regelmäßig gegenüber
der Beteiligung an der den Unglücksfall herbeiführenden Begehungstat als sub-
sidiär zurücktritt (vgl. BGHSt 3, 65, 68; 39, 164, 166; Cramer in Schön-
ke/Schröder StGB 25. Aufl. § 323 c Rdn. 34). Dies gilt jedoch nicht, wenn dem
Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender, vom Vor-
satz des Täters nicht umfaßter weiterer Schaden, nämlich die Gefahr des Todes,
erwächst (BGHSt 14, 282, 285/286; 16, 200, 203; vgl. auch Spendel in LK 11.
verhält es sich hier: Der Angeklagte war zwar damit einverstanden, daß P.
”umgehauen bzw. geschlagen” wird, er wollte aber nicht dessen Tötung. Von der
Brutalität des Vorgehens des Mitangeklagten H. wurde er überrascht; er ”hatte
auch nicht damit gerechnet, daß dieser bei der Tat Schlagwerkzeuge einsetzen
würde” (UA 13). Da das Landgericht bei dieser Sachlage eine Strafbarkeit des
Abs. 1 Garantenstellung 14 = NStZ 1998, 83), ist die tatmehrheitliche (vgl.
BGHSt 16, 200, 203) Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung nicht zu
beanstanden.
2. Auch die Festsetzung der verwirkten Einzelstrafen und der Gesamts-
trafe hält rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch ist die Versagung der Straf-
aussetzung zur Bewährung nicht rechtsfehlerfrei begründet.
Das Landgericht hat – mit sehr knapper Begründung – die Auffassung
vertreten, daß die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB nicht vorliegen. Auf
die Frage, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt werden
kann, ist es in diesem Zusammenhang nicht eingegangen. Dies war jedoch er-
forderlich. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Frage einer gün-
stigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände
von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB gegeben sind (vgl.
BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 4 m.w.N.). Auf diesem Mangel kann
hier die Entscheidung beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß der Tatrichter
dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt und bei Würdigung
dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB die verhängte Ge-
samtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte, zumal der Angeklagte bis
dahin erst einmal, und zwar im Jahre 1994, wegen eines Verstosses gegen das
Pflichtversicherungsgesetz bestraft worden war und sich in dieser Sache be-
reits über acht Monate in Untersuchungshaft befand. Die Frage der Strafaus-
setzung zur Bewährung bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung.
Der Senat verweist die Sache an den Strafrichter bei dem Amtsgericht
Parchim zurück, da das weitere Verfahren sich nur noch gegen einen Erwach-
senen richtet (BGHSt 35, 267) und die Strafgewalt des Amtsgerichts ausreicht
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
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