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BGH Urteil vom 20.01.2000 – I ZR 196/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: nein BGHR: ja
ja
Verkündet am: 20. Januar 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ambulanter Schlußverkauf
UWG § 7 Abs. 1 und 3 Nr. 1
Ein Schlußverkauf, der in der zeitlichen Lage der Sommerschlußverkäufe ohne Bezug zu einer stationären Verkaufsstätte in einer nur für die Dauer des Schluß- verkaufs eingerichteten provisorischen Verkaufsstätte angekündigt wird, stellt keine zulässige Sonderveranstaltung dar.
BGH, Urteil v. 20. Januar 2000 - I ZR 196/97 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und
die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des
Landgerichts Düsseldorf vom 11. September 1996 wird zurückgewie-
sen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die
Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen des Textileinzelhandels. Sie
bietet ihre Textilien in den bekannten C-&-A-Häusern an, die sich typischerweise
in den Geschäftszonen der Innenstädte befinden. Mit diesen Verkaufsstätten
nimmt sie auch an den Saisonschlußverkäufen teil.
In Kulmbach verfügt die Beklagte über keine stationäre Verkaufsniederlas-
sung. Ihr nächstes Verkaufsgeschäft befindet sich im etwa 20 km entfernten Bay-
reuth. Im Juni 1995 zeigte die Beklagte dem Landratsamt Kulmbach einen für die
Zeit vom 31. Juli bis 12. August 1995 in Kulmbach geplanten Sommerschlußver-
kauf an, wofür eine provisorische Verkaufsstelle auf einem Parkplatz eingerichtet
werden sollte. Das Landratsamt verzichtete auf die Vorlage einer Reisegewerbe-
karte. Für den Verkauf warb die Beklagte mit Handzetteln, die nachfolgend teil-
weise (verkleinert) wiedergegeben sind:
Die Klägerin sieht in der angekün-
digten Veranstaltung eine unzulässige Sonderveranstaltung. Diese sei von der
Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG nicht gedeckt, weil es sich nicht um
einen üblichen Saisonschlußverkauf gehandelt habe, der in den regelmäßigen
Geschäftsräumen stattfinde.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
in Zeitungsinseraten, Wurfzetteln oder sonst werblich eine "Einladung zum C & A Schlußverkauf auf dem C & A Schnuppermarkt" anzukündi- gen, wenn dies geschieht, wie aus einer der nachstehend abgebildeten Anzeigen ersichtlich (es folgen die oben wiedergegebenen Ankündi- gungen).
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten,
die beanstandete Verkaufsveranstaltung werde als ein Saisonschlußverkauf von
der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfaßt und sei damit vom Son-
derveranstaltungsverbot ausdrücklich freigestellt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs-
gericht hat die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klagean-
trag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 13 Abs. 2
Nr. 2 i.V. mit § 7 Abs. 1 UWG verneint und zur Begründung ausgeführt:
Zwar handele es sich bei dem angekündigten Verkauf um eine Sonderver-
anstaltung nach § 7 Abs. 1 UWG. Diese werde jedoch durch die Ausnahmerege-
lung in § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG gedeckt. Für die Frage, ob eine unter § 7 Abs. 1
UWG fallende Verkaufsveranstaltung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG erlaubt sei,
komme es nur auf die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes an, mit dem
sich der Gesetzgeber bewußt für eine pauschale, also eher für eine grobe statt für
eine differenzierende Lösung entschlossen habe. § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG stelle
aber an einen zulässigen Saisonschlußverkauf keine zusätzlichen Anforderun-
gen; insbesondere verlange das Gesetz nicht, daß ein Abschnittsschlußverkauf
von Räumlichkeiten aus stattfinden müsse, die der Händler auch als regelmäßi-
ges Geschäftslokal nutze.
Gegen einen zulässigen Schlußverkauf spreche auch nicht die Ankündi-
gung, wonach die "ganze Modepalette supergünstig" sei. In welchem Umfang der
Händler im Rahmen eines zulässigen Schlußverkaufs die Preise reduziere, stehe
ihm frei. Für die Annahme eines Abschnittsschlußverkaufs sei der Eindruck der
angesprochenen Verkehrskreise maßgeblich, der in erster Linie durch die Wer-
bung bestimmt werde. Im Streitfall werde in den Ankündigungen unmißverständ-
lich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um einen Saisonschlußverkauf handele;
hieran könne auch der Umstand nichts ändern, daß der Verkauf an einer Stelle
stattfinde, an der die Beklagte kein Verkaufsgeschäft unterhalte. Die Beklagte ha-
be auch nicht einen neuen Geschäftsbetrieb in Kulmbach eröffnet; sie habe viel-
mehr die bestehende Verkaufsfläche nur kurzfristig erweitert und näher an den
Kunden gebracht, der ansonsten bis nach Bayreuth hätte reisen müssen, um bei
der Beklagten Schlußverkaufsware zu erwerben.
Da die beanstandete Verkaufsveranstaltung unter die Ausnahme des § 7
Abs. 3 Nr. 1 UWG falle, komme es nicht darauf an, ob es sich dabei um eine
kaufmännisch vernünftige Maßnahme handele. § 7 UWG diene nicht dem Mittel-
standsschutz und habe insbesondere nicht die Aufgabe, "anständige Gewerbe-
treibende" vor einem "übermäßigen Wettbewerb" zu schützen.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie führen
zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei dem
von der Beklagten angekündigten Verkauf um eine Sonderveranstaltung nach § 7
Abs. 1 UWG handelt. Hierfür sind vor allem zwei Gesichtspunkte maßgeblich:
Zum einen machen die Ankündigungen deutlich, daß es sich um einen "Schluß-
verkauf" handelt, also um eine dem Verkehr geläufige Form einer (zulässigen)
Sonderveranstaltung; auch die für Sommerschlußverkäufe typische zeitliche Be-
grenzung
– zwölf Werktage beginnend mit dem letzten Montag im Juli – lenkt das Verständ-
nis des Verkehrs in Richtung auf eine Sonderveranstaltung. Hinzu tritt der weitere
Umstand, daß der Verkauf außerhalb der üblichen Geschäftsräume stattfinden
sollte und damit erkennbar aus dem üblichen Rahmen fiel.
2. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, es handele sich bei der
angekündigten Veranstaltung um einen nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG zulässigen
Saisonschlußverkauf, begegnet dagegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Ob es sich bei einem angekündigten Verkauf um eine privilegierte Form
der Sonderveranstaltung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG handelt oder nicht, hängt
– ebenso wie die Frage der Sonderveranstaltung im Rahmen des § 7 Abs. 1
UWG – von der Verkehrsauffassung ab (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-
recht, 21. Aufl., § 7 Rdn. 40; Großkomm.UWG/Jestaedt, § 7 Rdn. 107; Piper in
Köhler/Piper, UWG, § 7 Rdn. 7). Dabei ist zum einen auf den Eindruck abzustel-
len, den der Verkehr aufgrund der konkreten Ankündigung und Durchführung der
fraglichen Verkaufsveranstaltung gewinnt. Daneben wird die Verkehrsanschauung
aber auch davon beeinflußt, ob es sich um einen auch sonst in der fraglichen
Branche üblichen Verkauf handelt. Da es maßgeblich auf die Verkehrsauffassung
ankommt, braucht daher eine Veranstaltung, die die äußeren Merkmale des § 7
Abs. 3 Nr. 1 UWG erfüllt, nicht notwendig ein zulässiger Sommer- oder Winter-
schlußverkauf zu sein.
b) Für das vom Berufungsgericht angenommene Verständnis als übliche
Ankündigung eines Saisonschlußverkaufs sprechen im Streitfall die Umstände,
die bereits zur Begründung der Sonderveranstaltung herangezogen worden sind.
Da die Beklagte eine als "Schlußverkauf" bezeichnete Veranstaltung angekündigt
hat, die am letzten Montag im Juli beginnen und zwölf Werktage dauern sollte,
liegt die Annahme an sich nicht fern, es handele sich um einen der üblichen
Sommerschlußverkäufe.
c) Das Berufungsgericht hat jedoch dem folgenden Gesichtspunkt nicht
hinreichend Rechnung getragen: Die angekündigte Verkaufsveranstaltung weicht
in einem wesentlichen Punkt von den üblichen Ankündigungen von Saison-
schlußverkäufen ab. Üblicherweise finden Schlußverkäufe in den Räumen statt, in
denen auch sonst die Ware angeboten wird. Diese Übung korreliert mit der weite-
ren Erwartung des Verkehrs, daß der Schlußverkauf in erster Linie dazu diene,
die noch mit saisongebundener Ware gefüllten Lager zu leeren. Zwar soll die Pri-
vilegierung der Abschnittsschlußverkäufe ermöglichen, nicht nur die Lager des
Einzelhandels, sondern auch die des Großhandels, der Hersteller und ihrer Zu-
lieferer zu leeren, weswegen – anders als beim Räumungsverkauf – ein Nach-
schieben von Ware und sogar der Verkauf speziell für den Schlußverkauf herge-
stellter Ware zulässig ist (BGH, Urt. v. 24.2.1983 – I ZR 16/81, GRUR 1983, 383
=
WRP
1983,
400
– Stündlich neue Angebote; Piper in Köhler/Piper aaO Rdn. 55 u. 57). Dies ver-
mag aber nichts daran zu ändern, daß es nach der Verkehrsanschauung bei den
Saisonschlußverkäufen in erster Linie, wenn nicht ausschließlich, um die zu lee-
renden Lager des Handels geht. Derartige Veranstaltungen finden daher nach der
Erwartung des Verkehrs, wie sie das Landgericht festgestellt hat – das Beru-
fungsurteil enthält insoweit keine entgegenstehenden Feststellungen –, in den
Verkaufsräumen oder in ihrer unmittelbaren Nähe statt. Dies entspricht dem
Zweck der gesetzlichen Regelung, die darauf abzielt, dem Einzelhandel eine
Möglichkeit des verstärkten Warenabsatzes im Rahmen der herkömmlichen Ab-
satzwege zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Zielrichtung ist es nicht vereinbar,
wenn Saisonabschlußverkäufe in Verkaufsstätten durchgeführt werden, die nur zu
diesem Zwecke errichtet und mit dem Ende des Schlußverkaufs wieder geschlos-
sen werden.
Die angekündigte Verkaufsveranstaltung entspricht nicht dem Bild, das der
Verkehr von Abschnittsschlußverkäufen gewonnen hat. Sie fällt in dieser Hinsicht
aus dem Rahmen der nach dem Zweck des Gesetzes privilegierten Sonderver-
käufe.
d) Der Eindruck, daß es sich nicht um einen der dem Verkehr auch sonst
begegnenden Saisonschlußverkäufe handelt, wird durch einen weiteren Umstand
gestützt, auf den das Landgericht ebenfalls abgestellt hat. Dadurch, daß die Be-
klagte in den Ankündigungen darauf hinweist, "die ganze Modepalette" sei "su-
pergünstig" zu haben, erweckt sie nicht den Eindruck, als gehe es ihr – saisonbe-
dingt – um einen beschleunigten Absatz der typischen Sommerware. Vielmehr
wird der Verkehr an diese Ankündigung die Erwartung knüpfen, die Beklagte ge-
währe aus Anlaß des ausnahmsweise in Kulmbach stattfindenden Sonderverkaufs
durchweg, also für ihr gesamtes Sortiment, besonders günstige Preise.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu § 7 Abs. 1 UWG
können allerdings auch neue, noch unübliche Werbe- und Verkaufsmethoden als
zum regelmäßigen Geschäftsverkehr eines Unternehmens gehörig anzusehen
sein, wenn diese Methoden als wirtschaftlich vernünftige, sachgerechte und des-
halb billigenswerte Fortentwicklung des Bisherigen erscheinen und sich im Rah-
men der von der Rechtsordnung gebilligten Ziele halten (BGHZ 103, 349, 353
– Kfz-Versteigerung, m.w.N.). Dabei darf kein zu strenger Maßstab angelegt wer-
den (BGH, Urt. v. 20.3.1997 – I ZR 241/94, GRUR 1997, 672, 673 = WRP 1997,
727 – Sonderpostenhändler; Urt. v. 15.1.1998 – I ZR 244/95, GRUR 1998, 585,
586 = WRP 1998, 487 – Lager-Verkauf). Diese Grundsätze sind auch im Rahmen
des § 7 Abs. 3 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen: Auch hier darf die Erwartung des
Verkehrs nicht dazu führen, daß vernünftigen Fortentwicklungen der Ge-
schäftspraktiken der Weg versperrt wird.
Die Veranstaltung von nach § 7 Abs. 3 UWG privilegierten Sonderveran-
staltungen auch außerhalb der üblichen Geschäftsräume und in großer Entfer-
nung zu diesen zählt nicht zu einer solchen vernünftigen Fortentwicklung. Sie
käme ohnehin in erster Linie für Unternehmen in Betracht, die überregional tätig
und bekannt sind und die auch an Standorten, an denen sie sonst nicht vertreten
sind, einen Namen haben, auf den sie kurzfristig aufbauen können. Zwar dient
das Sonderveranstaltungsverbot – worauf das Berufungsgericht mit Recht hinge-
wiesen hat – nicht dem Mittelstandsschutz. Gleichwohl kann aber eine neue Form
des Absatzes, die allein wenigen überregional tätigen Handelsunternehmen zu-
gute kommt, nicht als eine vernünftige Fortentwicklung angesehen werden. Gera-
de vor dem Hintergrund des verhältnismäßig strengen Sonderveranstaltungsver-
bots, das das deutsche Recht kennzeichnet, stellen die ausnahmsweise zulässi-
gen Sonderveranstaltungen einen besonderen Anreiz für den Verbraucher dar.
Wäre der räumliche Zusammenhang zwischen dem normalen Geschäftslokal und
dem Ort des Saisonabschlußverkaufs gelöst, würde gerade die aus der Be-
schränkung erwachsene besondere Absatzchance, die mit ausnahmsweise zuläs-
sigen Sonderveranstaltungen verbunden ist, dem überregional tätigen Handel in
besonderem Maße zugute kommen, der auch außerhalb der Orte bekannt ist, in
denen er seine Niederlassungen betreibt. Hierin liegt keine sinnvolle Fortent-
wicklung der Absatzmethoden des Einzelhandels.
4. Die Ankündigung der Sonderveranstaltung in Kulmbach war geeignet,
den Wettbewerb auf dem hier einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Das Merkmal der Wettbewerbsbeeinträchtigung, das
eine zusätzliche materiell-rechtliche Voraussetzung für den von einem Wettbe-
werbsverein geltend gemachten Unterlassungsanspruch darstellt, enthält objekti-
ve und subjektive Momente, an denen Art und Schwere des Verstoßes zu messen
sind. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, zu de-
nen u.a. ein besonderes Interesse der Allgemeinheit einschließlich der Verbrau-
cher, eine besondere Anreizwirkung der Werbung für den Umworbenen sowie die
Größe des erzielten Wettbewerbsvorsprungs gehören können (BGH, Urt. v.
20.5.1999 – I ZR 31/97, GRUR 1999, 1119, 1121 = WRP 1999, 1159 – RUMMS!,
m.w.N.). Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Ankündigung von Sonderver-
anstaltungen liegt die Bejahung der Spürbarkeit bereits deswegen nahe, weil es
sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Verkaufsveranstaltung han-
delt, deren besondere Anreizwirkung im allgemeinen außer Frage stehen wird, je-
denfalls im Streitfall nicht zweifelhaft ist. Hinzu kommt, daß für derartige Veran-
staltungen in der Regel – so auch vorliegend – in aufwendiger Form geworben
wird. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß die Beklagte durch An-
kündigungen der beanstandeten Art in erheblichem Umfang Nachfrage auf sich
zieht und damit eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Mitbewerber verursacht.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzu-
heben und das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen, durch das die Beklagte
antragsgemäß verurteilt worden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
RiBGH Prof. Dr. Mees ist ausgeschieden und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher