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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 136/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 20. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht ange-

nommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben

die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen.

Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risi-

ko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde,

steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten

eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte,

hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2

das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging

der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann

liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen

Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wä-

re, auch nicht anders entschieden hätte.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter