BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 136/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht ange-
nommen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben
die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen.
Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risi-
ko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde,
steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten
eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte,
hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2
das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging
der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann
liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen
Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wä-
re, auch nicht anders entschieden hätte.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter