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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 158/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 158/99

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und

Dr. Ganter

am 20. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. April

1999 wird nicht angenommen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 588.352,99 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554 b ZPO).

Der Beklagte hat fahrlässig seine Amtspflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1

BNotO, § 17 BeurkG) verletzt, indem er die Zustimmungserklärung der Ver-

käuferin zu der vom Käufer unter Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) erklärten

Annahme nicht beurkundete, sondern lediglich die Unterschriften beglaubigte.

Die Zustimmungserklärung war gemäß § 313 Satz 1 BGB formbedürftig, weil

sie ihrerseits die Annahme des neuen Angebots der Gegenseite enthalten

sollte.

Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht. Der Anspruch der

Verkäuferin auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist keine

solche, weil diese Nutzungen dem geltend gemachten Schaden nicht kongru-

ent sind. Ein Anspruch gegen den Käufer wegen Verschuldens bei den Ver-

tragsverhandlungen besteht nicht, weil es das Recht des Käufers war, sich auf

die Formnichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter