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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 158/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 1. April
1999 wird nicht angenommen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren beträgt 588.352,99 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf, und die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554 b ZPO).
Der Beklagte hat fahrlässig seine Amtspflichten (§ 19 Abs. 1 Satz 1
BNotO, § 17 BeurkG) verletzt, indem er die Zustimmungserklärung der Ver-
käuferin zu der vom Käufer unter Änderungen (§ 150 Abs. 2 BGB) erklärten
Annahme nicht beurkundete, sondern lediglich die Unterschriften beglaubigte.
Die Zustimmungserklärung war gemäß § 313 Satz 1 BGB formbedürftig, weil
sie ihrerseits die Annahme des neuen Angebots der Gegenseite enthalten
sollte.
Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht nicht. Der Anspruch der
Verkäuferin auf Herausgabe der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist keine
solche, weil diese Nutzungen dem geltend gemachten Schaden nicht kongru-
ent sind. Ein Anspruch gegen den Käufer wegen Verschuldens bei den Ver-
tragsverhandlungen besteht nicht, weil es das Recht des Käufers war, sich auf
die Formnichtigkeit des Kaufvertrages zu berufen.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter