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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 28/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 28/99

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 20. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 69.934,50 DM

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-

tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die Klageeinreichung am 25. Oktober 1996 hat die Verjährung hinsicht-

lich des gesamten dem Kläger aus der Pflichtverletzung der Beklagten ent-

standenen Schadens unterbrochen. Wenn auch in der Klageschrift nicht aus-

drücklich von den Jahren nach 1989 die Rede ist, so zeigt doch der die Scha-

densberechnung erläuternde Hinweis auf die "sechsjährige Abschreibungs-

dauer" und den "durchschnittlichen Einkommensteuersatz von 50 %", daß mit

dem eingeklagten Betrag der Gesamtschaden geltend gemacht werden sollte.

Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter