BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 428/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1998 wird
nicht angenommen.
Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfah-
rens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-
tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob es sich um Zeitbürg-
schaften handelte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatrichterliche
Feststellung des Berufungsgerichts, die am 30. August 1996 eingetretene Fäl-
ligkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin sei durch die
Absprachen über die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs - insbe-
sondere mit Hilfe der erwarteten Umsätze aus dem "Weihnachtsgeschäft" -
nicht
hinausgeschoben worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch
im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter