Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 428/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 20. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. Dezember 1998 wird

nicht angenommen.

Die Beklagten zu 1 und 2 tragen die Kosten des Revisionsverfah-

rens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 200.000 DM

Gründe

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-

tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Frage, ob es sich um Zeitbürg-

schaften handelte, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Die tatrichterliche

Feststellung des Berufungsgerichts, die am 30. August 1996 eingetretene Fäl-

ligkeit des Rückzahlungsanspruchs gegen die Hauptschuldnerin sei durch die

Absprachen über die Art und Weise der Erfüllung dieses Anspruchs - insbe-

sondere mit Hilfe der erwarteten Umsätze aus dem "Weihnachtsgeschäft" -

nicht

hinausgeschoben worden, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch

im übrigen läßt das Berufungsurteil keine Rechtsfehler erkennen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter