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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 76/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. Januar 1998 wird
nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 140.884,72 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO).
Das Berufungsgericht hat aufgrund seiner rechtsfehlerfreien Feststel-
lungen zu Recht angenommen, daß der Beklagte die Klägerin durch eine
schuldhafte Amtspflichtverletzung geschädigt hat (§ 18 Abs. 1 VONot mit §§ 19
Abs. 1, 23 BNotO). In § 3 des Vertrages vom 11. Januar 1991 hatten die Ver-
tragspartner der Treuhandanstalt - Rechtsvorgängerin der Klägerin - nach
rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Auslegung einen Anspruch gegen den Be-
klagten auf Auszahlung der Anlagezinsen - ohne Vorbehalt der Aufhebung -
zugewandt (§ 328 BGB). Diesen Anspruch haben die Vertragspartner in §§ 4, 5
Abs. 3 des Vertrages vom 11. September 1992 nicht rechtswirksam entzogen.
Der "Unternehmenskaufvertrag" vom 11. April 1991 bietet keinen Anhaltspunkt
dafür, daß die Treuhandanstalt außer ihrem Geschäftsanteil an der GmbH
(Grundstücksverkäuferin) auch ihren Anspruch gegen den Beklagten veräußert
hat. Eine anderweitige Ersatzmöglichkeit - wenn es auf sie überhaupt ankommt
(vgl. Senatsurteil vom 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330) - hat das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint.
Paulusch Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter