BGH Beschluss vom 20.01.2000 – IX ZR 98/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und
Dr. Ganter
am 20. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 1998 wird nicht ange-
nommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägern aufer-
legt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 137.827 DM.
Gründe
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b
ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Klagean-
spruch auf Ersatz von 137.827 DM wegen Gewerbesteuer für die Jahre 1989
bis 1991 nebst Nachzahlungszinsen gemäß § 51 Fall 2 BRAO a.F. (= § 51 b
Fall 2 BRAO n.F.) vor Einreichung der Klage verjährt ist. Zwischen den Partei-
en hat ein Anwaltsvertrag bestanden, dessen Gegenstand auch eine steuer-
rechtliche Beratung war (vgl. §§ 3 Abs. 1 BRAO, 3 Nr. 2 StBerG; BGHZ 78,
335, 339; 83, 328, 330; BGH, Urt. v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, NJW
1994, 1405, 1406; v. 23. November 1995 - IX ZR 225/94, WM 1996, 542, 534).
2. Die rechtsfehlerfreie tatrichterliche Feststellung, dem Beklagten sei
das Mandat im März 1993 entzogen worden, ist für das Revisionsgericht ver-
bindlich (§ 561 Abs. 1 ZPO). Die Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist unbegrün-
det. Die anwaltlich vertretenen Kläger sind durch die Berufungsbegründung
des Beklagten auf die richtige Verjährungsvorschrift hingewiesen worden. Im
Hinblick darauf haben die Kläger lediglich vorgebracht, Anfang März 1993
hätten sie dem Beklagten das Mandat entzogen und einen anderen Steuerbe-
rater mit ihrer weiteren Vertretung und Beratung in allen Steuerangelegenhei-
ten beauftragt; dem hat der Beklagte nicht widersprochen. Danach hatte das
Berufungsgericht trotz des Schriftwechsels des Beklagten mit seinem Nachfol-
ger vom 4./12. März 1993 keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß der
Beklagte
noch nach der Entziehung des Mandats im Einvernehmen der Parteien für die
Kläger tätig war und deswegen der Vertrag noch bis Ende 1993 weitergegolten
hat, so daß sich eine Anregung, den Klagevortrag zu ergänzen, erübrigte.
Paulusch Kreft Stodolkowitz
Zugehör Ganter