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BGH Urteil vom 20.01.2000 – VII ZR 111/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Januar 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats

des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 1998

aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Werklohn für ein Fertig-

haus. Sie leitet ihren Anspruch von der früheren T. Bau GmbH i.G.,

N. ab. Der mit den Beklagten geschlossene Bauvertrag

nennt als Auftragnehmer die T. Bau GmbH, F. . Die für den

Auftragnehmer unter den Bauvertrag gesetzte Unterschrift ist mit dem Stempel

der T. Bau GmbH, N. , versehen.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil

keine prüfbare Abrechnung vorliege. Das Berufungsgericht hat die Klage man-

gels Aktivlegitimation uneingeschränkt abgewiesen. Dagegen wendet sich die

Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin habe ihre Aktivle-

gitimation nicht schlüssig dargelegt. Dem Klagevortrag sei nicht zu entnehmen,

daß die streitige Werklohnforderung von der Vertragspartnerin der Beklagten,

der T. Bau GmbH, F. , abgetreten worden sei. Die Abtretung

zugunsten der Klägerin sei ausweislich der vorgelegten Urkunde von der T.

Bau GmbH, N. , erklärt worden. Bei der GmbH in F. und

der GmbH in N. handele es sich um zwei verschiedene Unterneh-

men. Eine den Beklagten gestellte Teilrechnung stamme von noch einer ande-

ren Firma, der T. Immobilienverwaltungs-GmbH. Die Klägerin habe die Un-

klarheiten aus dem Geflecht dieser Gesellschaften nicht behoben. Ihr Vortrag

sei unzutreffend, die Beklagten hätten ihren Bauvertrag mit der T. Bau

GmbH, N. , geschlossen und sie hätten von Anfang an gewußt, daß

es sich in F. lediglich um eine Niederlassung der N.

Gesellschaft gehandelt habe. Dieser Sachvortrag lasse sich mit dem Inhalt der

Abtretungsurkunde nicht vereinbaren.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Es trifft nicht zu, daß der Bauvertrag vom 19. Mai 1995 und die Abtre-

tungsurkunde vom 11. Dezember 1995 unmißverständlich zwei unterschiedli-

che Gesellschaften, nämlich eine GmbH in F. als Partner des Bau-

vertrags und eine andere GmbH in N. als Zedentin ausweisen. Viel-

mehr geben die Urkunden zu Zweifeln Anlaß, so daß fraglich ist, wer genau

Vertragspartner der Beklagten geworden ist und dementsprechend Ansprüche

aus dem Bauvertrag abtreten konnte.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, Partner des Bauvertrags sei die T.

Bau GmbH, N. , gewesen; in F. habe lediglich eine

Niederlassung dieser Gesellschaft bestanden und die Beklagten hätten das

auch von Anfang an gewußt.

Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Unrecht als unschlüssig an-

gesehen. Die Klägerin hat dargetan, daß sie ihre Forderung vom Berechtigten

ableitet. Das Berufungsgericht durfte den von der Klägerin dazu angebotenen

Beweis durch Vernehmung des Zeugen H. nicht übergehen.

Daß der Sachvortrag der Klägerin sich nach Auffassung des Berufungs-

gerichts nicht mit dem Inhalt der Abtretungsurkunde vereinbaren läßt, berührt

nicht die Schlüssigkeit des Klagevortrages, sondern bestätigt nur, daß dieser

Punkt streitig und klärungsbedürftig ist. Hiervon abgesehen hat das Berufungs-

gericht bei seiner Würdigung der Abtretungsurkunde übersehen, daß dort die

Rede von der T. Bau GmbH, N. , ist mit dem Zusatz: vormals

"auch" F. .

III.

Das Berufungsgericht wird nach Aufhebung und Zurückverweisung der

Sache die Beweisaufnahme nachzuholen und dann gegebenenfalls die geltend

gemachte Werklohnforderung zu prüfen haben.

Ullmann Hausmann Wiebel

Kuffer Kniffka