BGH Beschluss vom 21.01.2000 – 3 StR 487/99
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
21. Januar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 9. Juli 1999, soweit es den Ange-
klagten I. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen
a) im Fall II 2 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverlet-
zung zum Nachteil M. ) im Strafausspruch sowie
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit zwei
rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die
Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus
der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Revision deckt im Fall II 1 der Urteilsgründe - Verurteilung des An-
geklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung - keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten auf. Zur Auslegung des Begriffs der Drohung
mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben im Zusammenhang mit dem
Schutz von Erpressungsopfern bei Vorliegen einer "Dauergefahr" über einen
längeren Zeitraum verweist der Senat auf seine Entscheidung NJW 1997, 265,
266 sowie auf BGH NStZ-RR 1999, 266. Die Urteilsfeststellungen belegen
noch hinreichend den Vorsatz des Angeklagten. Durch die ihn begünstigende
fehlerhafte Strafrahmenbestimmung ist der Angeklagte nicht beschwert.
Im Fall II 2 der Urteilsgründe - gefährliche Körperverletzung in Tateinheit
mit zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen der Sachbeschädigung - hat der
Strafausspruch keinen Bestand. Zur Ahndung der am 28. Februar 1998, mithin
vor dem Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Reform des Strafrechts am 1. April
1998 begangenen - nicht als minder schwerer Fall gewerteten - Tat durfte nicht
der Strafrahmen des § 224 Abs. 1 n.F. StGB (sechs Monate bis zehn Jahre),
sondern mußte der des § 223 a Abs. 1 a.F. StGB (drei Monate bis fünf Jahre)
zugrundegelegt werden. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter
bei Anwendung des milderen Strafrahmens auf eine niedrigere (Ein-
satz-)Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Kutzer Miebach RiBGH Winkler ist durch Urlaub verhindert zu un- terschreiben.
Kutzer
Pfister von Lienen