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BGH Beschluss vom 24.01.2000 – 5 StR 409/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten D , G und
S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-
begründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der
Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Be-
schluß vom 13. Dezember 1999 – 5 StR 568/99 – ) verurteilt
ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der
Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die
den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
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