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BGH Beschluss vom 24.01.2000 – 5 StR 409/99

5. Strafsenat

5 StR 409/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2000 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Anstiftung zur Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2000

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten D , G und

S gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

22. Dezember 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als un-

begründet verworfen, die des Angeklagten Schramm mit der

Maßgabe (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO), daß er zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren (UA S. 63; vgl. BGH, Be-

schluß vom 13. Dezember 1999 – 5 StR 568/99 – ) verurteilt

ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten der von der

Staatsanwaltschaft zurückgenommenen Revision und die

den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

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