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BGH Beschluss vom 25.01.2000 – 4 StR 597/99
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 597/99 alt: 4 StR 293/98
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 gemäß
§ 397 a StPO beschlossen:
1. Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom
14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in
dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von
Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt.
2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr in
dem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozeßkostenhilfe für
die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Gründe:
1. In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 bereits
abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sie
den Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damit
bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Vor-
aussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben.
2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen eine
anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Ange-
klagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und
nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO
§ 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).
Maatz Kuckein Athing
Sol
Ernemann
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