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BGH Beschluss vom 25.01.2000 – 4 StR 597/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 597/99 alt: 4 StR 293/98

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 gemäß

§ 397 a StPO beschlossen:

1. Der Nebenklägerin Inge J. wird auf ihren Antrag vom

14. April 1998 für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in

dem Revisionsverfahren 4 StR 293/98 unter Beiordnung von

Rechtsanwalt R. Prozeßkostenhilfe bewilligt.

2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 13. Oktober 1999, ihr in

dem Revisionsverfahren 4 StR 597/99 Prozeßkostenhilfe für

die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird

abgelehnt.

Gründe:

1. In dem durch die Beschlüsse des Senats vom 28. Juli 1998 bereits

abgeschlossenen Verfahren 4 StR 293/98 ist der Nebenklägerin rückwirkend

auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozeßkostenhilfe zu gewähren, da sie

den Antrag rechtzeitig vor Abschluß des Revisionsverfahrens gestellt, damit

bereits alles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderliche getan hatte

(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 15) und die Vor-

aussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorgelegen haben.

2. In dem nunmehr anhängigen Revisionsverfahren ist dagegen eine

anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin im Hinblick auf die allein vom Ange-

klagten eingelegte Revision, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet und

nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, nicht erforderlich (BGHR StPO

§ 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5 und 7).

Maatz Kuckein Athing

Sol

Ernemann

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