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BGH Beschluss vom 25.01.2000 – 5 StR 280/98
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Januar 2000 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen
wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger
Organisationen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 durch die
Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter Häger und Basdorf, die
Richterin Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen:
Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu-
rückgegeben.
G r ü n d e
Die Vorlegung betrifft die Frage, ob das Revisionsgericht von Amts
wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat,
daß das Amtsgericht entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG
seine eigene Zuständigkeit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen
und die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verwei-
sung der Sache an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem
Landgericht unterlassen hat.
I.
Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat Anklage zum Strafrichter des
Amtsgerichts Oranienburg wegen des Vorwurfs erhoben, der Angeklagte ha-
be am 20. Juli 1994 in fünf Fällen ein Vergehen des Verbreitens von Propa-
gandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1
Nr. 4 StGB und in einem weiteren Fall ein Vergehen des Widerstands gegen
Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB begangen. Der Angeklagte soll
am Tattag gemeinsam mit einem nicht ermittelten Mittäter Bettlaken mit dem
aufgesprühten Text „20. Juli - Verräter kommen und gehen - das Reich bleibt
bestehen“ an fünf Autobahnbrücken gut sichtbar angebracht haben. Außer-
dem soll er sich seiner vorläufigen Festnahme durch Polizeibeamte wider-
setzt haben.
Das Amtsgericht Oranienburg hat das Verfahren wegen vier der ange-
klagten Vergehen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auf Antrag der Staatsanwaltschaft
gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und den Angeklagten unter
Freisprechung im übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte
zu einer Geldstrafe verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten und die als Berufung behandelte
Revision der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Neuruppin - kleine
Strafkammer - das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten
unter Freisprechung im übrigen wegen Verbreitens von Propagandamitteln
verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo-
naten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung
formellen und materiellen Rechts, beanstandet aber nicht die sachliche Un-
zuständigkeit des Strafrichters in erster Instanz oder die Verletzung der Vor-
schrift des § 328 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel
stattgeben und die Sache unter Aufhebung sowohl des angefochtenen Ur-
teils des Landgerichts Neuruppin als auch des erstinstanzlichen Urteils des
Amtsgerichts Oranienburg an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer
des Landgerichts Potsdam verweisen. Nach Auffassung des Oberlandesge-
richts steht einer Sachentscheidung ein auch in der Revisionsinstanz zu be-
achtendes Verfahrenshindernis entgegen. Da dem Angeklagten Straftaten
nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt wurden, war nicht das Amtsge-
richt, sondern gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Staatsschutzkammer als
erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zuständig. Nach An-
sicht des Oberlandesgerichts ist dieser Mangel der sachlichen Zuständigkeit
schon des ersten Richters vom Revisionsgericht auch dann von Amts wegen
zu beachten, wenn sich die Revision gegen die Entscheidung der kleinen
Strafkammer richtet, die ebenfalls die besondere Zuständigkeitsregelung
übersehen und die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung unter-
lassen hat.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht sich an der beabsich-
tigten Verfahrensweise durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom
30. Juli 1996 - 5 StR 288/95 - (BGHSt 42, 205) gehindert. Der Leitsatz dieser
Entscheidung lautet: „Das Revisionsgericht hat nur auf eine entsprechende
Verfahrensrüge zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 328
Abs. 2 StPO verletzt hat.“
Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:
„Ist es im Revisionsrechtszug von Amts wegen oder nur auf eine
entsprechende Verfahrensrüge zu beachten, daß das Amtsgericht
entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung seine eigene
Zuständigkeit angenommen und auch die Berufungskammer die
nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an die
sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht
unterlassen und statt dessen selbst in der Sache entschieden
hat?“
Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für
nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Brandenburgi-
sche Oberlandesgericht zurückzugeben.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht
gegeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist an der von ihm beab-
sichtigten Entscheidung nicht durch den Beschluß BGHSt 42, 205 gehindert.
1. Für die Verhandlung über den Anklagevorwurf von (u. a.) Straftaten
des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB war gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG eine für
den Bezirk dieses Oberlandesgerichts besonders bestimmte Strafkammer
(„Staatsschutzkammer“) als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges
zuständig. Statt dessen hat das Amtsgericht entgegen der gesetzlichen Re-
gelung die eigene Zuständigkeit angenommen und damit die Befassung des
Landgerichts als Berufungsgericht und die Befassung des Oberlandesge-
richts als Revisionsgericht ausgelöst. Da die Revision des Angeklagten die
sachliche Unzuständigkeit keines der bislang mit der Sache befaßten Ge-
richte rügt, ist für das Brandenburgische Oberlandesgericht die Frage ent-
scheidungserheblich, ob das Revisionsgericht von Amts wegen oder nur auf
eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat, daß das Amtsgericht
entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG seine eigene Zuständig-
keit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen und die Berufungskam-
mer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an die
sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht unterlassen
hat.
2. Über diese Frage, die die Konstellation bei mißachteter sachlicher
Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung betrifft, hat der Bundesge-
richtshof in der Entscheidung BGHSt 42, 205 jedoch nicht - schon gar nicht
mit Entscheidungserheblichkeit - befunden. Diese Entscheidung betrifft allein
den Fall, daß das Schöffengericht etwa willkürlich seine eigene sachliche
Zuständigkeit statt der des Strafrichters angenommen hat, daß also eine will-
kürliche Fehlbeurteilung der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten
zwischen den verschiedenen Spruchkörpern des Amtsgerichts vorliegt. Dies
ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen dieser Entscheidung, wenngleich
der Leitsatz allgemeiner gefaßt ist.
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum