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BGH Beschluss vom 25.01.2000 – 5 StR 280/98

5. Strafsenat

5 StR 280/98

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Januar 2000 in der Vorlegungssache nach § 121 Abs. 2 GVG gegen

wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger

Organisationen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000 durch die

Richterin Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter Häger und Basdorf, die

Richterin Dr. Gerhardt und den Richter Dr. Raum beschlossen:

Die Sache wird an das Brandenburgische Oberlandesgericht zu-

rückgegeben.

G r ü n d e

Die Vorlegung betrifft die Frage, ob das Revisionsgericht von Amts

wegen oder nur auf eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat,

daß das Amtsgericht entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG

seine eigene Zuständigkeit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen

und die Berufungskammer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verwei-

sung der Sache an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem

Landgericht unterlassen hat.

I.

Die Staatsanwaltschaft Neuruppin hat Anklage zum Strafrichter des

Amtsgerichts Oranienburg wegen des Vorwurfs erhoben, der Angeklagte ha-

be am 20. Juli 1994 in fünf Fällen ein Vergehen des Verbreitens von Propa-

gandamitteln verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 Abs. 1

Nr. 4 StGB und in einem weiteren Fall ein Vergehen des Widerstands gegen

Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB begangen. Der Angeklagte soll

am Tattag gemeinsam mit einem nicht ermittelten Mittäter Bettlaken mit dem

aufgesprühten Text „20. Juli - Verräter kommen und gehen - das Reich bleibt

bestehen“ an fünf Autobahnbrücken gut sichtbar angebracht haben. Außer-

dem soll er sich seiner vorläufigen Festnahme durch Polizeibeamte wider-

setzt haben.

Das Amtsgericht Oranienburg hat das Verfahren wegen vier der ange-

klagten Vergehen (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) auf Antrag der Staatsanwaltschaft

gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und den Angeklagten unter

Freisprechung im übrigen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

zu einer Geldstrafe verurteilt.

Auf die Berufung des Angeklagten und die als Berufung behandelte

Revision der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Neuruppin - kleine

Strafkammer - das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten

unter Freisprechung im übrigen wegen Verbreitens von Propagandamitteln

verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mo-

naten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er rügt die Verletzung

formellen und materiellen Rechts, beanstandet aber nicht die sachliche Un-

zuständigkeit des Strafrichters in erster Instanz oder die Verletzung der Vor-

schrift des § 328 Abs. 2 StPO durch das Berufungsgericht.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht möchte dem Rechtsmittel

stattgeben und die Sache unter Aufhebung sowohl des angefochtenen Ur-

teils des Landgerichts Neuruppin als auch des erstinstanzlichen Urteils des

Amtsgerichts Oranienburg an die sachlich zuständige Staatsschutzkammer

des Landgerichts Potsdam verweisen. Nach Auffassung des Oberlandesge-

richts steht einer Sachentscheidung ein auch in der Revisionsinstanz zu be-

achtendes Verfahrenshindernis entgegen. Da dem Angeklagten Straftaten

nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zur Last gelegt wurden, war nicht das Amtsge-

richt, sondern gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG die Staatsschutzkammer als

erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges sachlich zuständig. Nach An-

sicht des Oberlandesgerichts ist dieser Mangel der sachlichen Zuständigkeit

schon des ersten Richters vom Revisionsgericht auch dann von Amts wegen

zu beachten, wenn sich die Revision gegen die Entscheidung der kleinen

Strafkammer richtet, die ebenfalls die besondere Zuständigkeitsregelung

übersehen und die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Entscheidung unter-

lassen hat.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht sieht sich an der beabsich-

tigten Verfahrensweise durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom

30. Juli 1996 - 5 StR 288/95 - (BGHSt 42, 205) gehindert. Der Leitsatz dieser

Entscheidung lautet: „Das Revisionsgericht hat nur auf eine entsprechende

Verfahrensrüge zu prüfen, ob das Berufungsgericht die Vorschrift des § 328

Abs. 2 StPO verletzt hat.“

Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof

zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:

„Ist es im Revisionsrechtszug von Amts wegen oder nur auf eine

entsprechende Verfahrensrüge zu beachten, daß das Amtsgericht

entgegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung seine eigene

Zuständigkeit angenommen und auch die Berufungskammer die

nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an die

sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht

unterlassen und statt dessen selbst in der Sache entschieden

hat?“

Der Generalbundesanwalt hält die Vorlegungsvoraussetzungen für

nicht gegeben und hat deshalb beantragt, die Sache an das Brandenburgi-

sche Oberlandesgericht zurückzugeben.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind nicht

gegeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist an der von ihm beab-

sichtigten Entscheidung nicht durch den Beschluß BGHSt 42, 205 gehindert.

1. Für die Verhandlung über den Anklagevorwurf von (u. a.) Straftaten

des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen

nach § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB war gemäß § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG eine für

den Bezirk dieses Oberlandesgerichts besonders bestimmte Strafkammer

(„Staatsschutzkammer“) als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges

zuständig. Statt dessen hat das Amtsgericht entgegen der gesetzlichen Re-

gelung die eigene Zuständigkeit angenommen und damit die Befassung des

Landgerichts als Berufungsgericht und die Befassung des Oberlandesge-

richts als Revisionsgericht ausgelöst. Da die Revision des Angeklagten die

sachliche Unzuständigkeit keines der bislang mit der Sache befaßten Ge-

richte rügt, ist für das Brandenburgische Oberlandesgericht die Frage ent-

scheidungserheblich, ob das Revisionsgericht von Amts wegen oder nur auf

eine entsprechende Verfahrensrüge zu beachten hat, daß das Amtsgericht

entgegen der Vorschrift des § 74a Abs. 1 Nr. 2 GVG seine eigene Zuständig-

keit für eine Straftat nach § 86 StGB angenommen und die Berufungskam-

mer die nach § 328 Abs. 2 StPO gebotene Verweisung der Sache an die

sachlich zuständige Staatsschutzkammer bei dem Landgericht unterlassen

hat.

2. Über diese Frage, die die Konstellation bei mißachteter sachlicher

Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung betrifft, hat der Bundesge-

richtshof in der Entscheidung BGHSt 42, 205 jedoch nicht - schon gar nicht

mit Entscheidungserheblichkeit - befunden. Diese Entscheidung betrifft allein

den Fall, daß das Schöffengericht etwa willkürlich seine eigene sachliche

Zuständigkeit statt der des Strafrichters angenommen hat, daß also eine will-

kürliche Fehlbeurteilung der Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeiten

zwischen den verschiedenen Spruchkörpern des Amtsgerichts vorliegt. Dies

ergibt sich ohne weiteres aus den Gründen dieser Entscheidung, wenngleich

der Leitsatz allgemeiner gefaßt ist.

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Raum