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BGH Beschluss vom 25.01.2000 – 5 StR 606/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Januar 2000 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 15. September 1999 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird jedoch klar-
gestellt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter
gefährlicher Körperverletzung sowie einer Bedrohung schul-
dig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat faßt den Schuldspruch klarstellend, wie er sich verbindlich
(BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt und im übrigen auch durch die
Urteilsgründe belegt ist. Der Umstand, daß in der Formel der Urteilsurkunde
die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter gefährlicher
Körperverletzung versehentlich weggelassen wurde, hinderte den Lauf der
Revisionsbegründungsfrist nicht (BGHR StPO § 345 Abs. 1 – Fristbeginn 7).
Tepperwien Häger Basdorf
Gerhardt Raum