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BGH Beschluss vom 25.01.2000 – 5 StR 606/99

5. Strafsenat

5 StR 606/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 15. September 1999 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird jedoch klar-

gestellt, daß der Angeklagte des versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchter

gefährlicher Körperverletzung sowie einer Bedrohung schul-

dig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat faßt den Schuldspruch klarstellend, wie er sich verbindlich

(BGHSt 34, 11, 12) aus dem Protokoll ergibt und im übrigen auch durch die

Urteilsgründe belegt ist. Der Umstand, daß in der Formel der Urteilsurkunde

die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter gefährlicher

Körperverletzung versehentlich weggelassen wurde, hinderte den Lauf der

Revisionsbegründungsfrist nicht (BGHR StPO § 345 Abs. 1 – Fristbeginn 7).

Tepperwien Häger Basdorf

Gerhardt Raum