BGH Urteil vom 25.01.2000 – X ZR 149/97
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die
Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 28. August 1997 ver-
kündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Herstellerin von Klimageräten. Die Beklagte fragte bei
ihr an, ob sie ein bestimmtes Bauvorhaben ausstatten könne, wobei Klima-
schränke des Typs "CCM A" gewünscht wurden. Mit Schreiben vom
3. November 1993 erklärte sich die Klägerin unter Angabe ihrer Preise zur
Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme bereit. Nach Verhandlungen teilte
die Beklagte der Klägerin sodann mit Schreiben vom 14. April 1994 mit, daß sie
"Klimaschränke und Zubehör gemäß LV-Beschreibung, Langtext, und Position
299-320 Kurztext, sowie Angebot vom 3. November 1993" bei 20 % Nachlaß in
Auftrag gebe. Die Klägerin dankte mit Schreiben vom 4. Mai 1994 für den Auf-
trag und nahm dabei wegen des Auftragsumfangs auf das Angebot vom
3. November 1993 Bezug, wobei sie allerdings bei den Klimaschränke betref-
fenden Positionen die Modellbezeichnung "CCM" aufführte.
In den folgenden Monaten hatten die Parteien weitere Verhandlungen
und Schriftverkehr; dabei ging es hauptsächlich um die technischen Daten der
zu liefernden Klimaschränke, um Erweiterung des Auftragsvolumens (Nach-
tragsangebote) und um die Möglichkeit, die Kosten geringer zu halten.
Am 19. Oktober 1994 übermittelte die Klägerin der Beklagten technische
Daten zu den Klimaschränken des Typs "CCM" und machte weitere Angaben
über Möglichkeiten der technischen Ausstattung. Die Beklagte antwortete am
26. Oktober 1994, sie bitte um Auslieferung der Klimaschränke gemäß der
Auftragsbestätigung vom 19. Oktober 1994; für die Ausführungen der Klima-
schränke und der Rückkühlwerke sollten allerdings die technischen Daten des
Typs "CCM A" gelten. Die Klägerin widersprach mit Telefax vom 4. November
1994; der zugesagte Nachlaß von netto 30.000,-- DM sei nur in Verbindung mit
Nachträgen angeboten; bereits in der Auftragsverhandlung und der Auftrags-
bestätigung sei darauf hingewiesen worden, daß die ausgeschriebenen Klima-
geräte mit A-Verdampfer nicht mehr gefertigt würden und durch die gleichwerti-
gen Geräte mit Flachverdampfer ersetzt worden seien. Das Telefax vom
4. November 1994 endete sodann wie folgt:
"Da es scheinbar keine Möglichkeit gibt, mit Ihnen eine Einigung
über die Nachtragsangebote 1-3 zu erzielen, ziehen wir diese zu-
rück und werden den Auftrag, wie von Ihnen am 14. April 1994 be-
stellt und von uns bestätigt, ausführen. Wir stellen Ihnen frei, die
zusätzlich gewünschten Leistungen anderweitig zu beauftragen
bzw. selbst auszuführen."
Die Beklagte antwortete mit Telefax vom 14. November 1994 wie folgt:
"Wir haben am 14. April auf der Grundlage Ihres Angebots vom
3. November 1993 Klimaschränke und Zubehör bestellt. Das heißt
mit unserer Bestellung waren Lieferumfang und Lieferbedingungen
festgeschrieben und ein rechtswirksamer Vertrag zustande ge-
kommen. Nachträgliche Änderungen der technischen Daten und
der Gerätetypen können und werden wir somit nicht akzeptieren.
Wir bestreiten rein vorsorglich, daß ... Ihrerseits ein Hinweis auf
Typänderungen oder dergleichen gegeben wurde. Wir bestehen
nach wie vor auf Lieferung des Gerätetyps, wie er von Ihnen ange-
boten und von uns bestellt wurde."
Die Parteien hatten sodann am 23. November 1994 eine Besprechung,
deren Inhalt streitig ist. Die Beklagte erhielt daraufhin ein Telefax der Klägerin
vom 24. November 1994 mit folgendem Inhalt:
"Nach Durchsprache der gegenseitigen Standpunkte wurden in
dem Gespräch folgende Punkte vereinbart:
1. Zur Ausführung kommen die Geräte der Serie CCM A, wie
im Leistungsverzeichnis aufgeführt.
2. Die Katalogdaten für die angebotenen Geräte werden bestä-
tigt.
3. Die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzeldaten haben
Vorrang vor den Katalogdaten (z.B. Elektroheizung).
4. Die aus den Kundenvorgaben resultierenden Werte sind
nicht identisch mit den im Katalog aufgenommenen Betrieb-
daten.
5. Für die Geräte, die nicht im Katalog aufgeführt sind, gelten
die technischen Daten aus unserem Schreiben vom 21. Ok-
tober 1994.
6. Der gewünschte Lieferumfang wurde in unserem Schreiben
vom 25. Oktober 1994 detailliert aufgeführt und besteht aus
dem reduzierten Hauptauftrag sowie den Nachträgen 1, 2
und 3.
7. Die Reduzierungen aus dem Hauptauftrag sowie der münd-
lich angebotene Pauschalnachlaß von 30.000,-- DM gelte
nur in Verbindung mit einer Auftragserweiterung um die
Nachträge 1, 2 und 3.
8. Dieser Nachlaß ist nur gültig, wenn die Geräte bis Ende
März 1995 geliefert werden können.
9. Anfang der 48. KW 1994 erhalten wir von Ihnen eine ver-
bindliche Nachricht, wann die endgültige Freigabe für die
Fertigung und Bestellung der Zukaufteile erfolgt (die derzei-
tige Lieferzeit von ca. 12 Wochen ist zu berücksichtigen).
Mit Schreiben vom 15. Dezember 1994 stellte sich die Beklagte auf den
Standpunkt, die Auftragsverhandlungen seien gescheitert.
Die Klägerin hat die ihrer Meinung nach vereinbarte Vergütung abzüg-
lich ersparter Aufwendungen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage dem
Grunde nach für berechtigt angesehen und daneben der Klägerin durch Tei-
lurteil bereits einen Betrag von 52.000,-- DM zuerkannt. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert
und die Klage abgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision; sie verfolgt ihr
Zahlungsbegehren weiter; die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, mit dem Zugang der Auf-
tragsbestätigung vom 4. Mai 1994 sei ein nach werkvertraglichen Regeln zu
beurteilender Vertrag über die Lieferung und die Inbetriebnahme von Klimage-
räten und Zubehör nicht zustande gekommen. Das begegnet keinen rechtli-
chen Bedenken. Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Parteien noch nicht über
alle Punkte des beabsichtigten Vertrages geeinigt (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB),
weil die Beklagte ausweislich der Leistungsbeschreibung, Kurztext Positionen
299-320 Klimaschränke des Typs "CCM A" zu erhalten wünschte, während die
Klägerin ausweislich ihrer Auftragsbestätigung Klimaschränke des Typs "CCM"
zu liefern beabsichtigte, die sich unstreitig in den technischen Daten von denen
des Typs "CCM A" unterscheiden. Es kann auch nicht davon ausgegangen
werden, daß im übrigen, also abgesehen von dem Typ der Klimaschränke, be-
reits eine anspruchsbegründende Einigung zustande gekommen ist (vgl. § 155
BGB). Die Bestimmung des Gerätetyps war ein Hauptpunkt des beabsichtigten
Vertrages, so daß nicht angenommen werden konnte, eine verbindliche Ver-
einbarung würde bereits ohne diese Bestimmung geschlossen sein.
2. Das Berufungsgericht hat aus dem Umstand, daß die Beklagte Klima-
geräte des Typs "CCM A" gewünscht hatte, die Auftragsbestätigung aber Kli-
maschränke des Typs "CCM" betraf, in Anwendung von § 150 Abs. 2 BGB ge-
folgert, daß die Klägerin das in dem Auftrag vom 14. April 1994 liegende Ver-
tragsangebot der Beklagten durch ihre Auftragsbestätigung abgelehnt habe.
Das Angebot der Beklagten sei gemäß § 146 BGB hierdurch erloschen. Des-
halb habe die Klägerin das Angebot der Beklagten auch im November 1994
nicht mehr annehmen können.
Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe
nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Klägerin ihrerseits Vorschläge mit
dem Ziel einer Einigung gemacht und die Beklagte weiterhin mit der Klägerin
verhandelt habe. Mangels entgegenstehender Erklärungen habe die Beklagte
deshalb ihr Vertragsangebot aufrechterhalten. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt angehen kann, eine Annahme
unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen anders als
mit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung des Angebots der Gegenseite
zu werten (so aber z.B. Münchener Kommentar/Kramer, BGB, 3. Aufl., § 150
BGB Rdn. 1 m.w.N.). Angesichts des kategorischen Wortlauts der Bestimmung
kommt eine Widerlegung der Auslegungsregel in § 150 Abs. 2 BGB allenfalls
bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Sie müssen zuverlässig und
zweifelsfrei erkennen lassen, daß dem geäußerten Wunsch nach Änderung
des zugegangenen Angebots ein Wille zur Ablehnung dieses Angebots und ein
Wille, ein eigenes, neues, Vertragsangebot zu machen, nicht zugrunde liegen.
Solche Umstände macht auch die Revision nicht geltend. Daß der Ange-
botsempfänger seinerseits Vorschläge macht und der Anbietende darüber ver-
handelt, ist ein normaler Vorgang, wenn an sich einigungswillige Parteien den
Leistungsgegenstand (noch) nicht einvernehmlich bestimmen können. Solche
Umstände rechtfertigen ein Abweichen von der Regel des § 150 Abs. 2 BGB
nicht.
Ein Verhalten, das gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung gilt, führt
gemäß § 146 BGB zum Erlöschen des Antrages. Das Erlöschen nimmt dem
Vertragsangebot seine verbindliche Kraft und damit auch die Annahmefähigkeit
(Münchener Kommentar/Kramer, aaO, § 146 BGB Rdn. 1 a, 2 m.w.N.). Dem
Antragenden steht allerdings frei, sein Vertragsangebot gleichwohl aufrechtzu-
erhalten. Auch eine solche Handlung kann jedoch nur bei Vorliegen besonde-
rer Umstände angenommen werden; es ist wiederum ein Verhalten nötig, das
keine Zweifel an dem von der gesetzlichen Regel abweichenden Willen des
Antragenden zuläßt. Bloßes Weiterverhandeln und bloßes Fehlen von Erklä-
rungen, die einer Weitergeltung des Angebots entgegenstehen, reichen auch
insoweit nicht aus.
3. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte das in der
Annahme unter Änderung liegende Angebot der Klägerin vom 4. Mai 1994
nicht rechtzeitig angenommen habe, weil die weiteren Verhandlungen, welche
vor der Besprechung vom 23. November 1994 stattfanden, zu einer Einigung
nicht geführt hätten. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Revision
meint zwar, aus der bis dahin geführten Korrespondenz ergebe sich, daß beide
Parteien einen Vertrag als rechtswirksam geschlossen angesehen hätten. Das
reicht zur Annahme einer verbindlichen Vereinbarung jedoch nicht aus, wie der
Regelung in § 154 BGB entnommen werden kann. Gerade die Schreiben vom
4. und 14. November 1994, auf welche die Revision wesentlich abhebt, bele-
gen einen offenen Dissens der Parteien. Jede Partei hat danach nur die Mei-
nung geäußert, ein Vertrag sei auf der Grundlage der jeweils eigenen Bestim-
mung des Typs der Klimageräte zustande gekommen. Keine Partei konnte
deshalb vor dem 23. November 1994 davon ausgehen, ihre Vorstellung vom
Vertragsschluß werde von der anderen akzeptiert. Außerdem war neben dem
Streit, welcher Typ zu liefern sei, auch - wie die Revision hinsichtlich der
Nachträge selbst ausführt - noch sonstiger Leistungsumfang ungeklärt.
4. Das Berufungsgericht meint, auch aufgrund der Besprechung vom
23. November 1994 und des Telefax der Klägerin vom 24. November 1994 in
der zweiten, im Tatbestand wiedergegebenen Fassung, sei zu Gunsten der
Klägerin ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht entstanden. Dem Telefax
möge zwar die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens bei-
zumessen sein. Daß es zwischen den Parteien am 23. November 1994 zu ei-
nem Vertragsabschluß gekommen sei, lasse sich dem Inhalt des Telefax je-
doch nicht entnehmen. Obwohl es nahegelegen habe, ausdrücklich klarzustel-
len, daß ein Vertrag mit dem sich aus den Einzelbestimmungen des Telefax
ergebenden Inhalt zustande gekommen sei, sei in dem Telefax nichts derglei-
chen gesagt. Die Formulierung, nach Durchsprache der gegenseitigen Stand-
punkte seien in dem Gespräch folgende Punkte vereinbart worden, lasse un-
terschiedliche Interpretationsmöglichkeiten und nicht den eindeutigen Schluß
zu, daß die Parteien am Vortag in allen zu regelnden Punkten einig gewesen
seien. Die Wortwahl "folgende Punkte" lasse eher auf das Gegenteil schließen,
nämlich darauf, daß die Parteien zwar über die unter Nr. 1-9 aufgeführten Ein-
zelheiten einer möglichen Vertragsgestaltung Einigkeit erzielt hätten, daß der
gesamte Vertragsinhalt jedoch noch nicht abschließend festgelegt gewesen
sei, eine verbindliche Auftragserteilung vielmehr erst noch erfolgen solle.
Auch diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende, durch weitere Überle-
gungen ergänzte Bewertung des Berufungsgerichts ist hinzunehmen.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im Falle des
Schweigens ein Vollkaufmann oder eine Person, die jedenfalls in größerem
Umfange, nämlich in kaufmännischer Weise, am Geschäftsleben teilnimmt
(BGH, Urt. v. 25.2.1987 - VIII ZR 314/86, NJW 1987, 1940, 1941 m.w.N.), sich
nicht darauf berufen kann, bei Vertragsverhandlungen sei kein Vertrag ge-
schlossen oder es sei etwas anderes als Vertragsinhalt vereinbart worden,
wenn ein unmittelbar nach den Vertragsverhandlungen abgeschicktes und zu-
gegangenes Schreiben des Gegners einen früheren Vertragsschluß unter
Wiedergabe des Vertragsinhalts endgültig und eindeutig bestätigt (vgl. BGH,
Urt. v. 20.3.1974 - VIII ZR 234/72, NJW 1974, 991, 992; Urt. v. 1.3.1972
- VIII ZR 190/70, NJW 1972, 820; BGHZ 54, 236, 239) und dieser Inhalt allen-
falls solche Abweichungen von dem Verhandelten aufweist, bei denen der Ab-
sender redlicherweise noch mit der Zustimmung des Empfängers rechnen darf
(BGHZ 101, 357, 365; 61, 282, 286). Ob das Schreiben das Zustandekommen
eines früheren Vertragsschlusses unter Wiedergabe des Vertragsinhalts end-
gültig und eindeutig bestätigt, ist durch Auslegung des Schreibens zu ermitteln.
Diese Auslegung hat das Berufungsgericht vorgenommen. Sie unterliegt nur
eingeschränkter revisionsrechtlicher Überprüfung, nämlich daraufhin, ob der
Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denk-
gesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat oder ob seine Auslegung
auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen Verfahrens-
vorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen hat (vgl.
z.B. Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968 oder BGH, Urt.
v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932). Solche Rechtsfehler zeigt die
Revision nicht auf. Ihre Rügen ergeben lediglich, daß auch eine andere als die
vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung möglich ist. Der vom Beru-
fungsgericht gezogene Schluß ist damit aber weder ausgeschlossen noch
denk- oder erfahrungswidrig.
5. Das angefochtene Urteil kann jedoch deswegen keinen Bestand ha-
ben, weil das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin in erster und zweiter
Instanz, wonach in der Besprechung vom 23. November 1994 alle Differenzen
der Parteien beigelegt worden seien und Einigung über die zu liefernden Ge-
räte und deren technische Eigenschaften, über den Leistungsumfang und über
den zu zahlenden Werklohn erzielt worden sei, als unsubstantiiert unberück-
sichtigt gelassen und deshalb den insoweit angetretenen Beweis über das Zu-
standekommen eines werkvertraglichen Regelungen unterliegenden Vertrages
am 23. November 1994 nicht erhoben hat.
Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, die An-
forderungen an die Darlegungslast verkannt. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes genügt zur Substantiierung die Behauptung von Tat-
sachen, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend
gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (BGHZ 127, 354, 358;
BGH, Urt. v. 14.6.1996 - V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402). Im vorliegenden
Fall bedurfte es deshalb nur der Behauptung, daß Einigkeit über die von der
Klägerin zu erbringende Leistung und über die von der Beklagten zu erbrin-
gende Gegenleistung erzielt worden ist. Ob alle vorher bestehenden Differen-
zen bzw. welche Differenzen im einzelnen beigelegt wurden, ist dagegen für
die behauptete Rechtsfolge unerheblich. Bereits wenn Verhandlungspartner
sich zugesagt haben, für eine Leistung eine Gegenleistung zu erbringen,
kommt ein vertraglicher Anspruch in Betracht. Zur Substantiierung reichte des-
halb das im angefochtenen Urteil wiedergegebene Vorbringen der Klägerin
aus. Was die Höhe des vereinbarten Werklohns anbelangt, bedurfte es nicht
der vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen Angaben. Die insoweit
notwendige Behauptung ließ sich den Umständen entnehmen. Da sich die Klä-
gerin auf das Telefax vom 24. November 1994 berufen hat, das sich seinerseits
unter Nr. 6 auf ein Schreiben vom 25. Oktober 1994 bezieht, das mit einer be-
stimmten Gesamtnettoauftragssumme abschließt, ergab das Vorbringen der
Klägerin zweifelsfrei die Behauptung, eine bestimmbare Vergütung sei verein-
bart. Im übrigen hat das Berufungsgericht in den Tatbestand des angefochte-
nen Urteils als Behauptung der Klägerin auch aufgenommen, ihr sei ein Auftrag
im Gesamtwert von 1.234.965,60 DM erteilt worden.
Da die Beklagte diese Behauptung bestritten hat, besteht mithin die
Notwendigkeit tatrichterlicher Sachaufklärung. Dem steht - anders als es die
Beklagte im Revisionsverfahren hat äußern lassen - nicht entgegen, daß nach
möglicher Auslegung durch das Berufungsgericht das Schreiben vom
24. November 1994 das Zustandekommen eines Vertrages am 23. November
1994 nicht bestätigt. Die Vermutung der Vollständigkeit, die für dieses Schrei-
ben streiten könnte, kann durch den Nachweis entkräftet werden, daß neben
dem schriftlich Bestätigten Vereinbarungen getroffen wurden oder bereits frü-
her getroffen waren, die in dem Schriftstück zwar nicht erwähnt sind, aber sei-
nem
Inhalt auch nicht entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.1996
- VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542 m.w.N.). So könnte seine vom Beru-
fungsgericht für wesentlich gehaltene Lückenhaftigkeit auch dadurch zu erklä-
ren sein, daß nur diejenigen Punkte erwähnt werden sollten, über die man zu-
letzt noch gestritten und sich erst am 23. November 1994 geeinigt hat. Da es in
dem Schreiben vom 24. November 1994 Erklärungen, welche das Zustande-
kommen der von der Klägerin für den 23. November 1994 behaupteten Über-
einkunft ausschlössen, nicht festgestellt hat, wird das Berufungsgericht deshalb
über die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin den angetretenen Beweis
erheben müssen. Erst bei der aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme
vorzunehmenden Beweiswürdigung kann es dann von Bedeutung sein, daß
nach möglicher Auslegung das Schreiben vom 24. November 1994 einen end-
gültigen Vertragsabschluß der Parteien nicht wiedergibt.
Rogge
Jestaedt
Melullis
Scharen
Keukenschrijver