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BGH Urteil vom 25.01.2000 – X ZR 197/97

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter

Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 17. Oktober 1997

verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Ober-

landesgerichts Hamburg im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-

ben, wie die Beklagte unter Zurückweisung ihrer Berufungen ge-

gen das Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 12. September

1996 und gegen das Schlußurteil des Landgerichts Hamburg vom

23. Januar 1997 zur Zahlung eines 25.608,62 DM nebst Zinsen

übersteigenden Betrags verurteilt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit, auch zur Ent-

scheidung über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Werklohn für Fliesenarbeiten in den

Sanitärräumen des Passagierschiffs "Queen Elizabeth II" in Anspruch, das im

November/Dezember 1994

in H. auf der Werft B. AG überholt

wurde, und die die Beklagte als Subunternehmerin des Werftbetriebs bei der

Klägerin in Auftrag gegeben hatte. Den Werkleistungen der Klägerin lagen de-

ren Angebot vom 22. November 1994 und die Auftragsbestätigung der Be-

klagten vom folgenden Tag zugrunde. Unstreitig ist die Anwendung der VOB/B

vereinbart worden. Die Fliesenarbeiten wurden während des Werftaufenthalts

des Schiffs nicht fertiggestellt und waren teilweise mangelhaft. Während der

Überführungsfahrt des Schiffs nach Southampton vom 13. bis 16. Dezember

1994 wurden von der Klägerin weitere Arbeiten durchgeführt. Eine Abnahme

des Werks hat die Beklagte verweigert. Zu einer Durchführung weiterer Rest-

und Nachbesserungsarbeiten ist es nicht mehr gekommen, nachdem die Ree-

derei diese verweigert hat.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, die Beklagte zur Ab-

nahme der Arbeiten und zur Zahlung von 88.860,62 DM nebst Zinsen zu ver-

urteilen. Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Abweisung der Klage we-

gen eines Teilbetrags von 252,-- DM die Beklagte zur Zahlung von

68.608,62 DM nebst Zinsen verurteilt sowie durch Schlußurteil die weiterge-

hende Klage wie eine Widerklage der Beklagten abgewiesen und jeder der

Parteien einen Teil der Kosten auferlegt. Die Beklagte hat gegen das Teilurteil

wie gegen das Schlußurteil Berufung eingelegt, die Klägerin gegen das

Schlußurteil. Das Berufungsgericht hat die Berufungsverfahren zur einheitli-

chen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin hat im Beru-

fungsverfahren die Zahlung weiterer 20.000,-- DM nebst Zinsen begehrt; die

Beklagte hat, u.a. gestützt auf verschiedene zur Aufrechnung gestellte Scha-

densersatzforderungen, weiterhin Klageabweisung beantragt sowie widerkla-

gend einen Betrag von 1.391,38 DM nebst Zinsen von der Klägerin verlangt.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin weitere 17.000,-- DM nebst Zinsen zu-

gesprochen und die Berufung der Klägerin im übrigen sowie die Berufung der

Beklagten insgesamt zurückgewiesen und der Beklagten 29/30 der Kosten auf-

erlegt. Mit ihrer Revision hat die Beklagte ihre in der Vorinstanz zuletzt ge-

stellten Anträge weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel im Hinblick auf

eine zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung

in Höhe von

60.000,-- DM wegen an die Hauptunternehmerin gezahlter Vertragsstrafe nur

insoweit zur Entscheidung angenommen, als die Beklagte zur Zahlung von

mehr als 25.608,62 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit verfolgt die

Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin tritt dem

Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat, soweit der Senat sie zur Entscheidung an-

genommen hat, Erfolg.

I. Nach der teilweisen Ablehnung der Annahme der Revision steht fest,

daß die Klage jedenfalls in Höhe eines Teilbetrags von 25.608,62 DM begrün-

det ist, weil der Klägerin insoweit eine fällige Werklohnforderung zusteht, der

die Beklagte Gegenforderungen nicht entgegensetzen kann. Es handelt sich

um die geltend gemachte Klageforderung von 88.860,62 DM abzüglich der be-

reits in erster Instanz nicht zugesprochenen 252,-- DM sowie abzüglich der in

zweiter Instanz nicht zugesprochenen 3.000,-- DM aus dem Teilbetrag von

20.000,-- DM, die Gegenstand des Schlußurteils des Landgerichts waren, so-

wie abzüglich der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Aufrechnungs-

forderung der Beklagten in Höhe von 60.000,-- DM aus der Weitergabe einer

Vertragsstrafe, die die B. AG gegenüber der Beklagten geltend gemacht

hat.

II. 1. Zugunsten der Revision ist davon auszugehen, daß aufrechenbare

Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen nicht rechtzeitiger Herstellung

des Werks in Betracht kommen. Eine zunächst geltend gemachte Schadens-

position in Höhe von 54.500,-- DM verfolgt die Beklagte nicht weiter.

2. a) Zur aufrechnungsweisen Geltendmachung der von der Beklagten

gegenüber der B. AG geschuldeten Vertragsstrafe

in Höhe von

60.000,-- DM hat das Berufungsgericht in Anlehnung an eine Entscheidung des

Oberlandesgerichts Dresden (NJW-RR 1997, 83) ausgeführt, eine Vertrags-

strafenabrede zwischen den Parteien ohne vertretbare Obergrenze wäre un-

wirksam gewesen. Von der Klägerin werde durch Abwälzung einer an einem

ganz anderen Auftragsvolumen orientierten Vertragsstrafe eine solche von fast

70 % des Umfangs der Schlußrechnung gefordert; eine solche Weitergabe

müsse zu einem nicht mehr kalkulierbaren Risiko beim Subunternehmer füh-

ren, während der Generalunternehmer risikolos Vertragsstrafen versprechen

könnte.

b) Dies greift die Revision mit Erfolg an. Sie verweist darauf, daß es vor-

liegend um Schadensersatz geht. Sie macht weiter geltend, daß auch eine be-

sondere Schadensanfälligkeit des Geschädigten den Schädiger nicht entlaste

und daß die Nichtersatzfähigkeit von Schäden die Ausnahme bleiben müsse.

c) Der Rüge kann der Erfolg schon deshalb nicht versagt bleiben, weil

die Frage, ob eine derartige Vertragsstrafe auf den Schädiger abgewälzt wer-

den kann, inzwischen gegen die Auffassung des Berufungsgerichts höchst-

richterlich geklärt ist; der Senat sieht keinen Anlaß, hiervon abzuweichen. Wie

der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden hat (Urt. v.

18.12.1997 - VII ZR 342/96, NJW 1998, 1493, 1494), kann ein Unternehmer,

der wegen verzögerter Fertigstellung des Werks an den Auftraggeber eine

Vertragsstrafe zu zahlen hat, seinen Subunternehmer nach § 6 Nr. 6 VOB/B

auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn die Verzögerung auf dessen

schuldhafter Verletzung einer vertraglichen Pflicht beruht. Demnach schließt

das Adäquanzprinzip eine Schadenszurechnung nur dann aus, wenn der

Schadenseintritt außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, was bei der Ver-

einbarung einer Vertragsstrafe im Verhältnis des Auftraggebers mit dem Unter-

nehmer nicht der Fall ist. Der Subunternehmer ist insoweit auf die Geltendma-

chung eines etwaigen mitwirkenden Verschuldens des Unternehmers verwie-

sen. Diese Grundsätze haben auch im vorliegenden Fall zu gelten, in dem die

Anwendung der VOB/B vereinbart ist.

Mangels einschlägiger Feststellungen, aus denen sich Abweichendes

ergeben könnte, ist für das Revisionsverfahren daher davon auszugehen, daß

die Aufrechnung in Höhe von 60.000,-- DM durchgreifen kann. Damit kann das

Berufungsurteil aber keinen Bestand haben, soweit die Verurteilung der Be-

klagten über einen Betrag von 25.608,62 DM nebst Zinsen hinausgeht.

3. Die übrigen zur Aufrechnung gestellten Forderungen hat der Senat

bereits mit dem Beschluß über die teilweise Nichtannahme der Revision als

nicht durchgreifend beschieden.

III. Demnach kann das angegriffene Urteil in dem sich aus der Entschei-

dungsformel ergebenden Umfang keinen Bestand haben. Es ist daher insoweit

aufzuheben und der Rechtsstreit ist insoweit an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsver-

fahrens zu übertragen ist. Das Berufungsgericht wird bei erneuter Befassung

auch Gelegenheit haben, sich mit dem von der Revision in der mündlichen

Verhandlung angesprochenen Gesichtspunkt auseinanderzusetzen, wieweit

die Klägerin der Aufrechnungsforderung insbesondere unter dem Gesichts-

punkt mitwirkenden Verschuldens entgegensetzen kann, daß die Beklagte sie

vor Vertragsschluß und bei Durchführung der Arbeiten nicht oder nicht ausrei-

chend auf wirtschaftliche Risiken hingewiesen habe.

Rogge Jestaedt Melullis

Scharen Keukenschrijver