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BGH Urteil vom 25.01.2000 – X ZR 97/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 97/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Januar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die

Richter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1998 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin stellt her und vertreibt Anlagen der Verbindungstechnik,

z.B. Anlagen zur Herstellung von Briefordnern. Der Beklagte ist freischaffender

Erfinder; er betreibt ein Konstruktionsbüro.

Aufgrund einer mündlichen Abrede der Parteien entwickelte der Be-

klagte eine modulare Herstellungsanlage für Ringordner und Briefordner. Den

Bau und den Vertrieb sollte die Klägerin übernehmen. Der Beklagte meldete

seine Entwicklung zum Patent an. Ein Schutzrecht ist noch nicht erteilt. Die

Parteien schlossen am 21. Mai 1992 eine Vereinbarung über die "Erstellung

und Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage". Darin verpflichtete

sich der Beklagte, der Klägerin unverzüglich "alle technischen Detailzeichnun-

gen, die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage erforderlich sind", zu

übergeben. Die Klägerin verpflichtete sich, hierfür und zur Abgeltung aller bei

der Erstellung der Pilotanlage anfallenden sowie bisherigen Leistungen ein-

schließlich der Patentanmelde- und Weiterverfolgungskosten 60.000,-- DM

nebst MWSt. zu zahlen. Die Klägerin sollte berechtigt sein, über den Prototy-

pen hinaus weitere Anlagen des Vertragsgegenstandes zu bauen und vertrei-

ben, wobei die Einzelheiten nach Vorliegen der Nachkalkulation des Prototy-

pen in einem gesonderten Lizenzvertrag geregelt werden sollten.

Die Klägerin zahlte 60.000,-- DM und erhielt 86 Zeichnungen. In der

Folge kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Erfüllung des Vertrages.

Der Beklagte warf der Klägerin Untätigkeit vor, die Klägerin forderte weitere

Zeichnungen. Mit Schreiben vom 8. März 1993 setzte sie dem Beklagten eine

Frist zur Beibringung sämtlicher Detailzeichnungen bis zum 25. März 1993

unter Androhung des Rücktritts bei fruchtlosem Fristablauf. Mit Schreiben vom

2. April 1993 trat sie vom Vertrag zurück und verlangte 60.430,-- DM nebst

MWSt. und Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat

sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-

teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es sich

bei dem in Streit stehenden Vertrag noch nicht um einen abschließend gere-

gelten Lizenzvertrag (vgl. dazu Nr. 4 der getroffenen Vereinbarung), sondern

lediglich um einen Vorvertrag handelte, der zunächst vor allem auf die Erstel-

lung und Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage gerichtet war. In-

soweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich.

2. Das Berufungsgericht hat einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin

verneint, weil diese nicht wirksam von dem Vertrag vom 21. Mai 1992 zurück-

getreten sei. Es hat unter Bezugnahme auf das Landgericht den Beklagten für

verpflichtet gehalten, der Klägerin Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand

deren es möglich sei, eine funktionstüchtige Anlage zur Erzeugung von Ring-

büchern und Briefordnern, zumindest aber von Briefordnern herzustellen. Die

Zeichnungen, Stücklisten und Montageanweisungen sollten so detailgenau

sein, daß die Anlage von der Klägerin in ihrer Werkstatt habe gebaut werden

können. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe nicht zur Überzeu-

gung des Senats fest, daß die vom Beklagten der Klägerin überlassenen Un-

terlagen derart mangelhaft gewesen seien, daß die Klägerin daraus ein Recht

zum Rücktritt ableiten könne. Der Beklagte sei nur verpflichtet gewesen, Un-

terlagen zu übergeben, "die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage er-

forderlich" seien. Er habe mithin lediglich die Voraussetzungen für die Kon-

struktion einer "allgemein gültigen Lösung" schaffen müssen. Spezielle Kun-

denanforderungen seien nicht Gegenstand des Vertrages gewesen. Die Kläge-

rin habe nicht ausreichend dargetan, daß sie nach Erhalt des korrigierten

Zeichnungssatzes im August 1992 alle ihr möglichen und zumutbaren Maß-

nahmen getroffen habe, um eine Zusammenarbeit der Parteien herbeizuführen.

Sie habe nur pauschal vorgetragen, beim Bau des Transportsystems habe sich

gezeigt, daß die Konstruktion der Beklagten schwerwiegende Fehler aufweise.

Welche Zeichnungen sie im einzelnen benötigte, habe die Klägerin nicht dar-

getan.

3. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung

nicht stand; die Auslegung des Vertrages wird durch die Feststellungen des

Berufungsgerichts nicht getragen.

a) Ob die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch auf Rückzah-

lung bestehe nicht, zutreffend ist, hängt vom Inhalt der von dem Beklagten im

Rahmen des Vertrages vom 21. Mai 1992 geschuldeten Leistung ab. Diese ist

im Wege der tatrichterlichen Auslegung der übereinstimmenden Willenserklä-

rungen der Parteien festzustellen. Eine tatrichterliche Vertragsauslegung bin-

det das Revisionsgericht aber dann nicht, wenn sie unter Verletzung der ge-

setzlichen Auslegungsregeln in den §§ 133, 157 BGB und der aus ihnen ent-

wickelten allgemeinen Auslegungsgrundsätze vorgenommen worden ist, wenn

sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder den

unterbreiteten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt hat (st. Rspr., etwa

BGH, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; Sen.Urt. v. 25.2.1992

- X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968).

b) Wie die Revision zu Recht geltend macht, liegen hier derartige Aus-

legungsfehler vor.

Nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, insbesondere nach den

§§ 133, 157 BGB, ist für den Inhalt eines Vertrages der übereinstimmende

Wille der Beteiligten maßgebend. Bei der Auslegung eines Vertrages ist von

dessen Wortlaut auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.1993 - VIII ZR 106/93,

NJW 1994, 188, 189). Diese Regel ist verletzt, weil das Berufungsgericht bei

der Feststellung der vertraglichen Leistungspflicht des Beklagten nicht beach-

tet hat, was die Parteien in ihrem Vertrag vom 21. Mai 1992 ausdrücklich gere-

gelt haben.

Das Berufungsgericht hat zwar unter Bezug auf die Vertragsauslegung

des Landgerichts ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Kläge-

rin Unterlagen zur Verfügung zu stellen, anhand derer es möglich war, eine

funktionsfähige Anlage zur Erzeugung von Ringbüchern und Briefordnern, zu-

mindest aber von Briefordnern herzustellen, wobei die vom Beklagten erstellten

Zeichnungen, Stücklisten und Montageanweisungen so detailgenau hätten sein

müssen, daß die Anlage von der Klägerin in ihrer Werkstatt hätte gebaut wer-

den können.

Diesen Ausgangspunkt verlassend hat es sodann aber unter dem Ein-

druck des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, der

Beklagte sei lediglich verpflichtet gewesen, Unterlagen zur Verfügung zu stel-

len, die zur Umsetzung der Erfindung des Beklagten "grundsätzlich" geeignet

gewesen seien. Der Beklagte habe nur die Voraussetzungen für die Konstruk-

tion einer "allgemein gültigen Lösung" schaffen müssen. Lückenhaftigkeit und

das Fehlen einzelner Zeichnungen und Zeichnungssätze sowie sonstige Un-

klarheiten in den von dem Beklagten gefertigten Unterlagen hätten durch

Rückfragen beim Beklagten aufgeklärt werden können. Eine erfolgreiche Um-

setzung einer derartigen Konstruktion habe ein Zusammenwirken zwischen

dem Erfinder und dem Techniker vorausgesetzt.

Diese Ausführungen stehen nicht im Einklang mit dem Wortlaut der

streitigen Vertragsklausel, wonach der Beklagte "unverzüglich alle technischen

Detailunterlagen" zu übergeben hatte, "die zur Kalkulation und Fertigung der

Pilotanlage erforderlich sind". Vielmehr geht das Berufungsgericht davon aus,

daß der Beklagte der Klägerin nur soviel an Unterlagen zu überlassen hatte,

daß der Techniker im Zusammenwirken mit dem Beklagten eine Anlage nach

der Erfindung hätte erstellen können. Dies wird von dem Wortlaut des Vertra-

ges nicht gedeckt.

c) Wenn das Berufungsgericht eine derart eingeschränkte Lieferungs-

pflicht als Hauptleistungspflicht des Beklagten feststellen wollte, so hätte es in

überprüfbarer Weise begründen müssen, weshalb die in erster Instanz unstrei-

tige, vom Landgericht festgestellte und wortlautgemäße Vertragsauslegung

dahin, daß sämtliche zur Herstellung einer funktionierenden Pilotanlage bzw.

eines Prototypen erforderlichen technischen Detailunterlagen zu übergeben

waren, unzutreffend ist. Derartige Feststellungen hat das Berufungsgericht

nicht getroffen, so daß das angefochtene Urteil ungeachtet der weiteren Rügen

der Revision keinen Bestand haben kann.

4. In seinen weiteren Ausführungen geht das Berufungsgericht (BU 9) an

sich zutreffend davon aus, daß ein Rücktrittsrecht zu verneinen wäre, wenn

nicht festgestellt werden könnte, daß die Klägerin überhaupt bestimmte Zeich-

nungen als fehlend beanstandet und nicht erhalten hat. Hierzu ist jedoch im

Tatbestand des angefochtenen Urteils (BU 3) festgestellt, daß die Klägerin die

gelieferten Zeichnungen als unvollständig beanstandet hat. In den Entschei-

dungsgründen ist festgehalten, daß der gerichtliche Sachverständige Feststel-

lungen zum Fehlen einzelner Zeichnungen und Zeichnungssätze getroffen hat.

Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, daß der Beklagte nicht zumin-

dest teilweise erkennen konnte, welche Zeichnungen noch von ihm verlangt

wurden.

5. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mit der Sache

die vertragliche Leistungspflicht des Beklagten und insbesondere festzustellen

haben, in welchem Umfang dieser Detailzeichnungen zu liefern hatte. Dabei

wird es zu beachten haben, daß bei der gebotenen Vertragsauslegung den

Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funkti-

on zukommen kann. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die

Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und

Üblichkeiten, vor allem wenn diese sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von

§ 157 BGB verdichtet haben. Die Auslegung des Vertrages ist demgegenüber

ausschließlich Aufgabe des Gerichts.

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Be-

klagte entsprechend dem Wortlaut des Vertrages sämtliche, für die Fertigung

der Anlage erforderliche Detailzeichnungen zu liefern hatte, so wird es der

Frage nachgehen müssen, ob der Beklagte seiner vertraglichen Pflicht voll-

ständig nachgekommen ist oder ob die Klägerin wegen Verzuges der Leistung

nach den §§ 326, 327 BGB zum Rücktritt berechtigt war.

Rogge

Jestaedt

Melullis

Scharen

Keukenschrijver