Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 1 StR 629/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

1. 2.

wegen zu 1. Geldfälschung

zu 2. Beihilfe zur Geldfälschung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten S. und Z. wird das

Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. Juni 1999 mit

den Feststellungen aufgehoben, soweit es diese Angeklagten be-

trifft.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten S. der Geldfälschung und

den Angeklagten Z. der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen; es hat ge-

gen beide jeweils eine Freiheitsstrafe verhängt. Hiergegen richten sich die Re-

visionen der Angeklagten, die jeweils die Verletzung des sachlichen Rechts

rügen. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Nach den Feststellungen kam der Mitangeklagte F. im Som-

mer 1998 in Kontakt zu vermutlich polnischen Geldfälschern, die falsche

100-US-Dollarnoten herstellten. F. beschloß, in größerem Umfang

Falschgeld anzukaufen und es in Deutschland als echt in Verkehr zu bringen.

Zu diesem Zwecke wandte er sich an den Angeklagten S. , der nach po-

tentiellen Käufern Ausschau halten sollte, und der sich aus dem Geschäft eine

Provision versprach. Der Angeklagte S. wiederum fragte den Angeklagten

Z. , ob dieser einen Abnehmer für das Falschgeld auftreiben könne. Der

Angeklagte Z. geriet bei seinen daraufhin entfalteten Bemühungen aller-

dings an eine Vertrauensperson des Bayerischen Landeskriminalamtes, die

den Angeklagten S. und Z. den Kontakt zu einem als Scheinauf-

käufer tätigen Kriminalbeamten vermittelte.

Anfang September 1998 übersandte der Angeklagte Z. dem

V-Mann eine gefälschte 100-US-Dollarnote als Muster, die dieser an die Polizei

weiterleitete. In nachfolgenden Verhandlungen bestellte der V-Mann sodann

bei den Angeklagten S. und Z. 1.000 Stück der falschen

US-Dollarnoten, wobei als Kaufpreis ein DM-Betrag in Höhe von 20 Prozent

des Nominalwertes des Falschgeldes vereinbart wurde. In Telefongesprächen

zwischen dem V-Mann und dem Angeklagten Z. sowie zwischen dem An-

geklagten S. und dem Scheinaufkäufer wurden schließlich Übergabeort

und Übergabezeitpunkt abgesprochen.

Am Übergabetag erschienen der Mitangeklagte F. und der An-

geklagte S. jeweils im eigenen Pkw am vereinbarten Treffort. Hier führten

zunächst S. und der Scheinaufkäufer ein Gespräch; sie begaben sich

dann zum Pkw des Mitangeklagten F. , der 1.100 falsche 100-US-

Dollarnoten mit sich führte. Im Anschluß kam es zum polizeilichen Zugriff.

Das Landgericht hat angenommen, auch der Angeklagte S. sei als

Täter anzusehen. Er habe im Vorfeld allein die Verkaufsverhandlungen mit

dem Scheinaufkäufer geführt und habe am Gewinn prozentual beteiligt werden

sollen. Zudem habe er Musternoten in Besitz gehabt. Damit habe er an der

Abwicklung des Geschäfts maßgeblichen Anteil gehabt und mit Täterwillen ge-

handelt. Daß - so meint das Landgericht - der Angeklagte S. den zur

Übergabe vorgesehenen Falschgeldbetrag nicht in seinem Pkw mit sich geführt

habe und ihn somit nicht selbst in Besitz gehabt habe, sei unerheblich; die tat-

sächliche Verfügungsgewalt des Mitangeklagten F. sei ihm zuzurech-

nen.

Der Angeklagte Z. sei Gehilfe. Er habe am Zustandekommen des

Falschgeldgeschäftes maßgeblichen Anteil gehabt, indem er die Verhandlun-

gen zum Teil geführt habe. An der Übergabe selbst habe er indessen nicht mit-

gewirkt.

II. Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Ange-

klagten S. wegen mittäterschaftlich begangener vollendeter Geldfäl-

schung und die des Angeklagten Z. wegen Beihilfe dazu nicht. Das bean-

standen die Revisionen mit Recht.

1. Das Sichverschaffen falschen Geldes im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2

StGB setzt voraus, daß der Täter das Falschgeld mit dem Willen zu eigenstän-

diger Verfügung annimmt (BGHSt 44, 62). Das war bei den Angeklagten

S. und Z. hinsichtlich der in Rede stehenden Gesamtsumme indes-

sen nicht der Fall. Vielmehr hatte der Mitangeklagte F. das Falschgeld

erlangt; er behielt es bis zur beabsichtigten Übergabe an den Scheinaufkäufer

der Polizei in seinem Besitz. Der Gewahrsam F. s ist den Angeklagten

S. und Z. nicht zuzurechnen, weil der Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe ergibt, daß F. das Falschgeld zu seiner alleinigen Verfü-

gung hatte, eine Mitverfügungsgewalt der Angeklagten S. und Z.

also nicht gegeben war. Die vom Angeklagten Z. weitergegebene Muster-

note hatte dieser ersichtlich nicht mit dem Willen zur eigenständigen Verfügung

angenommen, sondern letztlich auf Weisung mit dem Auftrag zur Weitergabe

an den Kaufinteressenten. Eine solche vorübergehende faktische Verfügungs-

gewalt ist kein Sichverschaffen (BGHSt 44, 62, 64). Offen ist die Frage eigen-

ständiger Verfügungsgewalt allerdings, soweit auch der Angeklagte S.

Musternoten in Besitz hatte, wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen

Würdigung beiläufig festgestellt hat (UA S. 12).

2. Auch eine Beihilfe der Angeklagten S. und Z. zur Beschaf-

fungshandlung F. s ist nicht festgestellt. Ihre Tatbeiträge setzten nach

den Urteilsfeststellungen erst ein, als der Mitangeklagte F. sich das

Falschgeld bereits beschafft hatte.

3. In Betracht kommt danach weiter eine Beteiligung beider Angeklagter

an dem Versuch des F. , die gefälschten Dollarnoten in Verkehr zu brin-

gen (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Denn die Übergabe des Falschgeldes an einen

Empfänger, bei dem es sich in Wahrheit um einen dabei in amtlicher Eigen-

schaft tätigen Polizeibeamten handelt, verhindert die Vollendung der Tat (BGH

NStZ 1997, 80; BGHSt 34, 108, 109). Der Angeklagte Z. hätte sich

deshalb insoweit lediglich der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung strafbar

gemacht. Das kommt auch für den Angeklagten S. in Betracht, wenn er

sich nicht die vom Landgericht erwähnten Musternoten verschafft hat (§ 146

Abs. 1 Nr. 2 StGB) und deshalb Täter vollendeter Geldfälschung ist. All das

wird der neue Tatrichter zu prüfen haben.

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