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BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 1 StR 644/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 644/99

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hof vom 5. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

§ 265 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Der Schuldspruch im Falle

II 3 stützt sich auf die durch das 6. Gesetz zur Reform des Straf-

rechts (BGBl. I S. 164) nicht wesentlich veränderte Vorschrift des

§ 240 Abs. 1 Satz 1 StGB; wegen dieses Strafgesetzes war der

Beschwerdeführer angeklagt. Eines Hinweises auf die Anwen-

dung des unbenannten besonders schweren Falles des § 240

Abs. 1 Satz 2 StGB aF bedurfte es nicht (vgl. BGHSt 29, 274,

279).

Schäfer Maul Granderath

Boetticher Schluckebier