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BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 1 StR 646/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 646/99

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts München I vom 22. Juni 1999

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in 48 Fällen und des se-

xuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen in einem Falle

schuldig ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Der Schuldspruch war dahin zu ändern, daß in den Fällen 1 - 48 die ta-

teinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohle-

nen entfällt, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt

hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Nach den Feststellungen des Landgerichts fand das letzte Vergehen

nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor dem 14. Geburtstag des Geschädigten

statt, also vor dem 02. März 1991, so dass die Strafverfolgung insoweit

schon bei Erhebung der Anklage verjährt war. Die entsprechende Frist

beträgt 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), lief also bis zum 02. März

1996. Die erste mögliche Unterbrechungshandlung war der Erlass des

Haftbefehls vom 09. Mai 1997, mithin verspätet. Dass der Angeklagte

sich zugleich wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig ge-

macht hat, ist insoweit ohne Bedeutung, weil die Verjährung für jeden

einzelnen Tatbestand gesondert zu prüfen ist. Hinsichtlich der Taten

nach § 176 Abs. 1 StGB betrug die Frist 10 Jahre und hat ohnehin ge-

ruht (§ 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das weitere Vergehen nach § 174

Abs. 1 Nr. 2 StGB hat der Angeklagte erst nach dem 02. März 1993 be-

gangen."

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten

Strafausspruchs. Zwar hat das Landgericht in den Fällen 1 - 48 die Strafe je-

weils § 176 Abs. 1 StGB entnommen und dabei die tateinheitliche Verurteilung

nach § 174 StGB nicht erwähnt. Der Senat kann dennoch nicht mit der erfor-

derlichen Sicherheit ausschließen, daß sich der in 48 Fällen rechtsfehlerhaft

ergangene Schuldspruch nach § 174 StGB insgesamt auf die Höhe der Strafen

ausgewirkt hat. Dagegen ist der Strafausspruch im Falle 49 von dem Mangel

an sich nicht berührt, doch liegt es nahe, daß die insoweit verhängte Strafe

vom Landgericht zu den anderen Strafen in Beziehung gesetzt wurde. Die

Feststellungen zum Strafausspruch sind fehlerfrei und können insgesamt be-

stehen bleiben; die neu verhandelnde Strafkammer kann sie ergänzen.

Schäfer Maul Granderath

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