Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 1 StR 649/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts München I vom 30. Juli 1999 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil seine Be-
weisführung durchgreifende Mängel aufweist.
1. Die wesentlichen Indizien für die Täterschaft des Angeklagten sind
nach den Feststellungen, daß sich an einer Mineralwasserflasche, sicherge-
stellt auf dem Wohnzimmertisch der getöteten B. M. , zwei Finger-
abdrücke des Angeklagten befanden und daß an Fingernagelabschnitten der
linken und rechten Hand der Leiche und an einem Handtuch aus dem Bade-
zimmer Zellmaterial gesichert wurde, das vom Angeklagten stammt.
Der Angeklagte hat das mit seiner Einlassung in der Hauptverhandlung
dadurch zu erklären versucht, daß er nach dem gemeinsamen Verkauf eines
Computers am 6. November 1997 gegen 20.00 Uhr mit B. M. in de-
ren Wohnung gefahren sei, wo man miteinander Geschlechtsverkehr gehabt
habe. Erst danach, in der Zeit von 21.30 bis 22.00 Uhr, sei man in der Auto-
werkstatt bei dem Mechaniker G. L. gewesen, um dann zwischen 22.30
bis 23.00 Uhr sich gemeinsam in einem italienischen Restaurant aufzuhalten.
Das Landgericht hat den behaupteten Aufenthalt des Angeklagten in der
Wohnung der Getöteten am Abend des 6. November 1997 als Schutzvorbrin-
gen angesehen, weil davon in seinen Einlassungen im Ermittlungsverfahren
und gegenüber seinem Verteidiger keine Rede gewesen sei. Demgemäß hat
es festgestellt, man sei nach dem Verkauf des Computers unmittelbar in die
Autowerkstatt gefahren; anschließend habe B. M. den Angeklagten
zum Dank für seine Hilfe beim Computerverkauf in ein italienisches Restaurant
eingeladen, wo beide bis 22.30 Uhr zu Abend aßen.
Weder der Besuch in der Autowerkstatt noch der Aufenthalt in dem ita-
lienischen Restaurant werden jedoch in der Beweiswürdigung belegt. Insbe-
sondere fehlen Beweismittel, aus denen sich die jeweiligen Aufenthaltszeiten
ergeben; so ist weder G. L. als Zeuge gehört worden noch wird ange-
führt, woher die Feststellungen zu der Aufenthaltszeit im Restaurant stammen.
Darin liegt ein wesentlicher Mangel. Waren die zeitlichen Abläufe am
Abend des 6. November 1997 so wie vom Landgericht festgestellt, war schon
dadurch die Einlassung des Angeklagten widerlegt, daß er in der Zeit von ca.
20.15 bis 21.30 Uhr in der Wohnung der später Getöteten war. Da es somit
darauf entscheidend ankam, hätte das Landgericht diese zeitlichen Abläufe
durch Beweismittel belegen müssen. Allein, daß die entsprechende Einlassung
des Angeklagten unglaubhaft ist, genügt nicht.
2. Ein weiteres wesentliches Indiz gegen den Angeklagten sieht das
Landgericht darin, daß er der später Getöteten den Plan eines gemeinsamen
Besuches am 7. November 1997 bei dem Grafen O. vorgespiegelt
habe, um so am Morgen dieses Tages in ihre Wohnung eingelassen zu wer-
den.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob es für den Angeklagten überhaupt
dieses Vorwandes bedurfte, um zu B. M. zu gelangen. Zwar war sie
vorsichtig und gewährte nur Personen Einlaß, denen sie traute. Der Angeklagte
genoß jedoch ihr Vertrauen, was sich aus dem Ablauf des vorhergegangenen
Tages ohne weiteres ergibt. Auch war die Verabredung zumindest dem Zeugen
I. bekannt geworden, dem B. M. am 6. November 1997 in
Anwesenheit des Angeklagten davon berichtet hatte, und so eher geeignet,
gegen den Angeklagten Verdacht zu erwecken, wenn die Frau gerade zum
Zeitpunkt des verabredeten Treffens getötet wurde.
Jedoch hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es die Ver-
abredung gab, O. am Vormittag des 7. November 1997 zu besu-
chen; daß es für den Angeklagten nur ein Vorwand war, schließt das Schwur-
gericht auch daraus, daß er sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen
hat, man habe gehofft, O. könne der später Getöteten Bauwerk-
zeuge zur Verfügung stellen, für die sie jedoch keinesfalls mehr Verwendung
hatte.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Einlassung des Ange-
klagten in diesem Punkt widerlegt, sind schlüssig. B. M. brauchte
keine Bauwerkzeuge. Demgemäß stellt das Landgericht fest, der Angeklagte
habe ihr die Reise "schmackhaft" gemacht, indem er andeutete, der Graf könne
ihr finanziell unter die Arme greifen. Wie das Landgericht zu dieser von der
Einlassung des Angeklagten abweichenden Feststellung kommt, wird nicht
belegt; war es aber so, könnte dadurch die Feststellung, der Plan den Grafen
aufzusuchen sei nur ein Vorwand gewesen, in Frage gestellt sein, denn tat-
sächlich hatte O. den Angeklagten großzügig finanziell unterstützt
und es war daher nicht von vornherein abwegig, daß er auch B. M.
helfen würde.
3. Schließlich stützt das Landgericht seine Feststellung, der Besuch bei
O. sei nur ein Vorwand gewesen, auch darauf, daß der Ange-
klagte am Tatmorgen unbemerkt von seinen Gastgebern deren Wohnung ver-
ließ, um so den Besuch bei B. M. zu verheimlichen, was dazu führ-
te, daß er dort verspätet eintraf. Dieses Verhalten war jedoch entgegen der
Meinung des Landgerichts eher auffällig und geeignet, Verdacht gegen den
Angeklagten zu wecken. Das Landgericht hätte sich mit der Frage auseinan-
dersetzen müssen, ob der Angeklagte nicht viel unauffälliger die Wohnung
hätte verlassen können, etwa, indem er seinen Gastgebern sagte, er wolle
noch einmal in die Stadt gehen, um dort vor seiner Abreise Besorgungen zu
machen.
Schäfer Maul Boetticher
Schomburg Schluckebier