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BGH Urteil vom 26.01.2000 – 3 StR 410/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 410/99

URTEIL

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil des

Landgerichts Duisburg vom 18. Juni 1999 mit den

Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-

heitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision beanstanden die Ne-

benkläger, die Eltern des Tatopfers, das Verfahren und rügen die Verletzung

sachlichen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung des Angeklagten wegen

Mordes.

1. Der Angeklagte lebte seit Februar 1998 mit der der Prostitution nach-

gehenden Stefanie P. und deren drei Jahre alten Tochter Janine in einem

Einfamilienhaus zusammen. Stefanie P. hatte sich bereits vor der Bekannt-

schaft mit dem Angeklagten von

ihrem Ehemann Andreas P.

- dem späteren Tatopfer - getrennt. Sie bezog, trotz ihrer Prostitutionstätigkeit,

die sie den Behörden verschwieg, für sich und das Kind Sozialhilfe. Andreas

P. war nicht der leibliche Vater des in der Ehe geborenen Kindes Janine; er

hatte die Ehelichkeit des Mädchens zwar nicht angefochten, er kam jedoch

nach der Trennung der Eheleute für den Unterhalt des Kindes nicht mehr auf.

Im Verlauf von Gesprächen, die die Eheleute im Zusammenhang mit dem von

ihnen betriebenen Scheidungsverfahren in Gegenwart des Angeklagten führ-

ten, bestand Andreas P. als Voraussetzung für eine einvernehmliche Re-

gelung der Scheidungsfolgen, insbesondere des Sorgerechts für das Kind,

darauf, daß Stefanie P. die gegen ihn bestehenden Forderungen des Sozi-

alamtes, das wegen des Kindesunterhalts in Vorlage getreten war, beglich; fer-

ner verlangte er von ihr, ihn auch im übrigen von Unterhaltsverpflichtungen

freizustellen. Er gab bei diesen Gesprächen zu verstehen, daß er sich im

Streitfall nicht scheuen würde, die Prostitutionstätigkeit von Stefanie P. , die

damit Einnahmen von ca. 7.000 DM im Monat erzielte, offenzulegen. Der An-

geklagte befürchtete, daß Stefanie P. die finanziellen Forderungen ihres

Ehemannes nicht werde erfüllen können und daß, falls man sich nicht einigen

könnte, der Andreas P. bekannt machen werde, daß Stefanie P. zu Un-

recht Sozialhilfe bezogen und ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß versteuert

hatte. Da der Angeklagte inzwischen eine enge Beziehung zu dem Kind Janine

entwickelt hatte, belastete ihn vor allen Dingen die Furcht, daß Andreas P.

dann das Sorgerecht für das Kind zugesprochen werden könnte.

Am 21. November 1998 kam Andreas P. gegen 14.00 Uhr in die

Wohnung des Angeklagten und der Stefanie P. . Stefanie P. hatte zuvor

mit dem Kind Janine das Haus verlassen, um Einkäufe zu tätigen. Der Ange-

klagte und Andreas P. tranken zunächst zusammen Kaffee. Dabei kam es

zwischen ihnen zu einem Streitgespräch über die Forderungen des Andreas

P. im Hinblick auf die am 26. November 1998 anstehende Scheidung, in

dessen Verlauf Andreas P. zum Ausdruck brachte, daß er auf seinen Forde-

rungen bestehe, die vor einer einvernehmlichen Regelung bezüglich des Sor-

gerechts erfüllt werden müßten. Das Streitgespräch eskalierte zu diesem Zeit-

punkt nicht; der Angeklagte kam auf eine Störung der Heizungsanlage zu spre-

chen. Beide begaben sich deshalb in den Keller, wo Andreas P. die Hei-

zungsanlage untersuchte. Währenddessen kam das Gespräch erneut auf das

Thema der Scheidungsfolgen. Nach den Feststellungen des Urteils, die auf

den vom Landgericht als nicht widerlegbar erachteten Einlassungen des Ange-

klagten beruhen, äußerte Andreas P. dabei, "Du Pisser, Euch mach ich alle

fertig, ich zeig die Stefanie an beim Jugendamt und beim Finanzamt, ich neh-

me das Kind weg, Stefanie muß dann zu dem Kind kommen und ich mache

dann was ich will. Du kannst sowieso alles vergessen". Nunmehr ergriff der

Angeklagte in einer Mischung aus Wut, Verachtung, Enttäuschung und Verlu-

stängsten einen auf einem Mauervorsprung liegenden Zimmermannshammer

und schlug von hinten auf den vor ihm stehenden Andreas P. ein. Dieser

stürzte schon nach dem ersten Schlag, der ihn im Hinterkopfbereich traf, zu

Boden und verlor das Bewußtsein. Der Angeklagte, der bereits bei dem ersten

Schlag mit Tötungsabsicht gehandelt hatte, schlug noch mehrfach in schneller

Folge mit dem Hammer insbesondere auf den Hinterkopf seines am Boden lie-

genden Opfers ein. Da dieses noch Lebenszeichen von sich gab, benutzte der

Angeklagte noch eine Handstichsäge und eine Latte als Schlagwerkzeug, so-

wie später ein Messer, mit dem er auf den Oberkörper des Opfers einstach, bis

es keine Lebenszeichen mehr von sich gab. In der Folgezeit bemühte sich der

Angeklagte, die Spuren seiner Tat zu beseitigen. An einem der nachfolgenden

Tage schaffte er die Leiche des Andreas P. in die Rheinauen bei D. ,

wo er versuchte, die Leiche zu verbrennen. Dies gelang jedoch nur unvollkom-

men.

Zur rechtlichen Würdigung der Tat hat das Landgericht ausgeführt, daß

Andreas P. zwar mit dem ersten Schlag mit dem Hammer nicht gerechnet

habe und ihn auch nicht habe kommen sehen, so daß er keinerlei Abwehr-

oder Ausweichreaktionen zeigte. Dennoch hat das Landgericht das Mord-

merkmal der Heimtücke nicht für erfüllt erachtet. Es hat die Einlassung des An-

geklagten, er habe entgegen dem Anklagevorwurf sein Opfer nicht unter einem

Vorwand in den Keller gelockt, sondern den Tötungsvorsatz spontan aus Wut,

Verachtung, Enttäuschung und Verlustängsten infolge des neuerlichen Streit-

gesprächs während der Heizungsinspektion gefaßt, für nicht widerlegbar ge-

halten und deshalb nicht festzustellen vermocht, daß der Angeklagte die Arg-

und Wehrlosigkeit des Tatopfers erkannt und bewußt ausgenutzt hat.

2. Die Revision der Nebenkläger hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Sie macht einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend, weil das

Landgericht einen Beweisantrag zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt ha-

be, die behaupteten Beweistatsachen seien für die Entscheidung ohne Be-

deutung.

Die Nebenklägervertreterin hatte in der Hauptverhandlung "zum Beweis

für die Behauptung der Tatsache, daß die Ehefrau des Getöteten vom Opfer

weder erpreßt noch die Zahlung von Geldbeträgen verlangt wurde mit der Dro-

hung, das Sorgerecht entziehen zu lassen", die Vernehmung der Stefanie P.

beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluß abgelehnt, "weil

die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung

ist (§ 244 Abs. 2 Satz 2 StPO)". Diese Ablehnung der beantragten Beweiser-

hebung ist rechtsfehlerhaft.

a) Der Antrag der Nebenklägervertreterin ist ein nach § 244 Abs. 3

Satz 2 StPO zu behandelnder Beweisantrag. Zwar ist es dem Generalbun-

desanwalt zuzugeben, daß der Antrag die in das Wissen der Zeugin Stefanie

P. gestellten Tatsachen in Negativformulierungen gekleidet hat. Auch trifft

es zu, daß Negativtatsachen nur selten als hinreichend konkrete, von dem in

Betracht kommenden Zeugen selbst wahrgenommene Beweistatsachen ange-

sehen werden können (vgl. BGHSt 39, 251, 254 m.w.Nachw.). Ein solcher

Ausnahmefall liegt vor. Dort, wo es möglich ist, ist die vom Antragsteller tat-

sächlich gewollte Beweisbehauptung durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.

BGHSt 39, 251, 253; 43, 321, 329). Nach Sinn und Zweck des Antrags ging es

den Nebenklägern ersichtlich darum, unter Beweis zu stellen, daß die im Zu-

sammenhang mit der geplanten Scheidung geführten Gespräche der Eheleute,

auch über die Regelung der Scheidungsfolgen, einvernehmlich verlaufen wa-

ren und Andreas P. insbesondere keine finanziellen Forderungen an seine

Ehefrau gerichtet hatte, die mit Drohungen für den Fall ihrer Nichterfüllung ver-

bunden waren. Damit sollte die Einlassung des Angeklagten widerlegt werden,

der solche mit Drohungen verknüpfte Forderungen des Tatopfers behauptet

und als Motiv für seinen Tötungsentschluß genannt hatte. Die Zeugin Stefanie

P. sollte somit zu Geschehnissen und Tatsachen vernommen werden, die

den Tatanlaß und die Tatmotivation betrafen und zu denen sie aufgrund eige-

ner Wahrnehmungen im Rahmen der mit Andreas P. geführten Gespräche

Angaben machen konnte. Ein Fall der bloßen Wertung oder Schlußfolgerung

oder der Behauptung von reinen Negativtatsachen ohne konkreten Bezug zu

tatsächlichen Wahrnehmungen der Zeugin liegt somit nicht vor.

b) Der Beschluß, durch den ein Beweisantrag gemäß § 244 Abs. 3

Satz 2 StPO mit der Begründung abgelehnt wird, die Beweisbehauptung sei für

die Entscheidung ohne Bedeutung, muß es den Prozeßbeteiligten ermöglichen,

sich auf die Gründe der Ablehnung der beantragten Beweiserhebung einzu-

stellen, und das Revisionsgericht in die Lage versetzen, die Ablehnung als

rechtsfehlerfrei oder rechtsfehlerhaft beurteilen zu können. Deshalb muß sich

aus dem Ablehnungsbeschluß nicht nur ergeben, ob das Gericht die Bewei-

statsache aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen als bedeutungslos an-

sieht, diese Wertung ist vielmehr auch zu begründen (vgl. Herdegen in KK

4. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.Nachw.). Bereits daran fehlt es, da der Ablehnungs-

beschluß des Landgerichts sich in der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in

der entsprechenden Ablehnungsalternative des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO er-

schöpft.

Die Annahme, die in das Wissen der Ehefrau des Tatopfers gestellten

Tatsachen seien für die Entscheidung (ersichtlich gemeint ist: aus tatsächli-

chen Gründen) ohne Bedeutung, versteht sich hier auch nicht von selbst. Daß

Stefanie P. anläßlich der geplanten Scheidung Gespräche mit Andreas

P. - auch in Anwesenheit des Angeklagten - über dessen finanzielle Forde-

rungen geführt hat, und daß Andreas P. dabei auch zum Ausdruck gebracht

hatte, daß er sich im Streitfall - also im Falle der Zahlungsverweigerung durch

seine Ehefrau - nicht scheuen würde, deren Prostitutionstätigkeit offenzulegen,

hat das Landgericht in seinem Urteil selbst festgestellt (vgl. UA S. 7). Ferner

hat es die Einlassung des Angeklagten, vor der Tat sei es zwischen ihm und

Andreas P. zu einem Streitgespräch über die Scheidungsfolgen, mithin auch

über die geltend gemachten finanziellen Forderungen des Andreas P. ge-

kommen, für unwiderlegt erachtet, so daß der Aussage der Stefanie P.

schon zur Prüfung des Wahrheitsgehalts der Einlassung entscheidende Be-

deutung zukam. Denn wenn sie Forderungen und Drohungen ihres Ehemannes

im Vorfeld der Tat nicht bestätigen würde, wäre die Einlassung des Angeklag-

ten zum Anlaß der Tat in Frage gestellt.

Im übrigen macht die Revision zu Recht geltend, das Landgericht habe

sich in seinem Urteil dadurch zu dem Ablehnungsgrund der Bedeutungslosig-

keit in Widerspruch gesetzt, daß es seine Entscheidung auf das Gegenteil der

unter Beweis gestellten Tatsache gestützt hat (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 56 m.w.Nachw.; BGH NStZ 1994, 195; StV 1996,

648; BGHR StPO § 244 II 2 Bedeutungslosigkeit 18 und 22 jew. m.w.Nachw.).

Denn die Feststellungen zu den Inhalten der Gespräche über die Scheidungs-

folgen zwischen den Eheleuten und der Forderung des Andreas P. nach

Begleichung der Unterhaltsschulden beim Sozialamt und Freistellung von Un-

terhaltsverpflichtungen, wobei er zugleich zum Ausdruck brachte, daß er im

Streitfalle die Prostitutionstätigkeit seiner Ehefrau offenlegen würde, beinhalten

der Sache nach nichts anderes, als daß das Tatopfer im Vorfeld der Tat tat-

sächlich versucht hat, Stefanie P. durch Drohungen mit einem empfindli-

chen Übel zur Zahlung von Geldbeträgen bzw. zur Übernahme von Zahlungs-

verpflichtungen zu veranlassen. Damit hat das Landgericht das Gegenteil der

in das Wissen der Ehefrau des Tatopfers gestellten Beweistatsachen, die es in

dem den Antrag ablehnenden Beschluß als für die Entscheidung ohne Bedeu-

tung gewertet hat, seinen Urteilsfeststellungen zugrunde gelegt.

c) Aber selbst wenn man, wie der Generalbundesanwalt, den Antrag der

Nebenklägervertreterin nicht als förmlichen Beweisantrag im Sinne des § 244

Abs. 3 Satz 2 StPO ansehen, sondern lediglich als einen nach § 244 Abs. 2

StPO zu behandelnden Beweisermittlungsantrag verstehen würde, würde die

Ablehnung in der vom Landgericht gewählten Form durchgreifenden rechtli-

chen Bedenken begegnen. Ohne nähere Begründung ist nicht nachvollziehbar,

warum die Bekundungen der Ehefrau des Tatopfers zu den Gesprächen im

Vorfeld der Tat über die Scheidungsfolgen für die Entscheidung unerheblich

sein sollen. Angesichts der zentralen Bedeutung, die das Landgericht diesen

Ereignissen vor allem für die Entstehung des Tötungsentschlusses und die

Motive des Angeklagten beigemessen hat, hätte es sich auch nach § 244 Abs.

2 StPO aufgedrängt, die Ehefrau des vom Angeklagten Getöteten hierzu zu

vernehmen und sich nicht nur mit der Einlassung des Angeklagten zu begnü-

gen.

3. Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Urteil auch aus sach-

lichrechtlichen Gründen nicht rechtsbedenkenfrei ist. Dabei kann dahinstehen,

ob das Mordmerkmal der Heimtücke mit zutreffender Begründung abgelehnt

worden ist. Das Landgericht hat jedenfalls nicht geprüft, ob weitere Mordmerk-

male in Betracht kommen, obwohl dies nach den getroffenen Feststellungen

naheliegt.

Ausweislich der Urteilsgründe befürchtete der Angeklagte auch, daß

Andreas P. im Streitfalle offenlegen könnte, daß Stefanie P. zu Unrecht

Sozialhilfe bezogen und ihre Einkünfte nicht ordnungsgemäß dem Finanzamt

angegeben hatte (vgl. UA S. 7). Der Angeklagte befürchtete damit ersichtlich,

daß Stefanie P. wegen Betruges zum Nachteil des Sozialamtes und wegen

Steuerhinterziehung zur Verantwortung gezogen werden könnte, wenn An-

dreas P. die Tätigkeit als Prostituierte den Behörden offenbarte. Danach

liegt es zumindest nahe, das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht oder der

"sonstigen niedrigen Beweggründe" zu prüfen. Denn zur Verdeckung einer

Straftat im Sinne des § 211 StGB kann auch derjenige handeln, der zwar keine

eigene Straftat, wohl aber eine fremde Straftat verdecken will (BGHSt 9, 180,

182; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 211 Rdn. 31; Tröndle/Fischer,

StGB 49. Aufl. § 211 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Zumindest ist aber eine Tötung aus

"sonstigen niedrigen Beweggründen" in Betracht zu ziehen.

4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß es

rechtlich nur möglich ist, einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne

von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden

sind, nach § 154 a StPO von der Strafverfolgung auszuscheiden. Bei einer Tat,

für die der Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB in Betracht kommt, kann

daher die Strafverfolgung gemäß § 154 a StPO nicht auf den Tatbestand des

Totschlags gemäß § 212 StGB beschränkt werden; denn diese beiden Delikte

sind nach der Rechtsprechung selbständige Straftatbestände mit verschiede-

nem Unrechtsgehalt (vgl. BGHSt 1, 368, 370; 22, 375, 377; 36, 231, 233), von

denen nur entweder der eine oder der andere erfüllt sein kann.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen