Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.01.2000 – 3 StR 588/99

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 588/99

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Januar 2000

gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revi-

sion gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. September

1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Sep-

tember 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu

einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat

er mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Landgericht am 29. Septem-

ber 1999, Revision eingelegt. Durch Beschluß vom 5. Oktober 1999 hat das

Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO wegen Versäumung der

Revisionseinlegungsfrist als unzulässig verworfen. Mit einem weiteren, in der

Justizvollzugsanstalt am 9. November 1999 aufgegebenen handschriftlichen

Schreiben, eingegangen beim Landgericht am 10. November 1999, hat der An-

geklagte erklärt: ”Mit diesem Schreiben möchte ich mit meinem Urteil zufrieden

stelen und das Revision ablenen.” Der Verteidiger des Angeklagten hat mit

Schreiben vom 11. November 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt, seinen Antrag

näher begründet und nochmals Revision gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 21. September 1999 eingelegt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die vom

Verteidiger eingelegte Revision sind unzulässig.

Aus dem Schreiben des Angeklagten vom 9. November 1999 ergibt sich

dessen eindeutiger und vorbehaltsloser Wille zur Rücknahme seiner Revision.

Die handschriftliche Unterzeichnung des eigenhändig geschriebenen Schrift-

stücks ist kein wesentliches Erfordernis der Schriftlichkeit. Für die Einhaltung

der Schriftform ist es vielmehr ausreichend, daß der Angeklagte als der Urhe-

ber des Schreibens zweifelsfrei erkennbar ist (vgl. BGHSt 2, 77, 78; 12, 317;

31, 7, 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. Einl. Rdn. 128). Auch eine

unzulässige Revision kann wirksam zurückgenommen werden (BGH NStZ

1995, 356 f.). Diese wirksame Rücknahmeerklärung kann als Prozeßhandlung

weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (BGHR StPO § 302

Abs. 1 Rücknahme 2).

Die Rücknahmeerklärung im Schreiben vom 9. November 1999 enthält

einen Verzicht auf die Wiederholung des Rechtsmittels (BGHSt 10, 245, 247;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12). Wegen dieses Ver-

zichts sind sowohl der Wiedereinsetzungsantrag als auch die Revision unzu-

lässig (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 2 und 7; BGH NStZ 1995, 356 f.;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 12).

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Pfister von Lienen