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BGH Urteil vom 26.01.2000 – 5 StR 566/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 566/99

URTEIL

vom 26. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Janu-

ar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Staatsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Dresden vom 26. Mai 1999 wird verworfen.

Die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeu-

gung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei tateinheitlichen Fällen aus

tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit der Sachrüge

begründete Revision der Staatsanwaltschaft – die vom Generalbundesanwalt

nur teilweise vertreten wird – hat keinen Erfolg.

Der Angeklagte hat als Staatsanwalt in Dresden im Jahre 1988 – als

Vertreter in der politischen Abteilung, der er selbst nicht angehörte – zwei

ausreisewillige DDR-Bürger, die mehrere Tage lang ein auffallendes Symbol

“A” im PKW des einen öffentlichkeitswirksam zur Schau gestellt, weiterhin

gemeinsam am Altmarkt in Dresden an einer Ansammlung Ausreisewilliger

teilgenommen hatten, wegen Vergehen nach § 214 StGB-DDR angeklagt.

Ferner hat er mit Anklageerhebung die Fortdauer der Untersuchungshaft ge-

gen die Betroffenen beantragt und in der Hauptverhandlung – einem Straf-

vorschlag der Dezernentin folgend – Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei

bzw. fünf Monaten beantragt. Das Gericht hat gegen beide Betroffene jeweils

ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe verhängt.

Der Freispruch des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung

stand.

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend annimmt, fehlt es angesichts

des wiederholten Vorgehens der Betroffenen und des Umstandes, daß ihnen

im zweiten Fall qualifiziertes gemeinschaftliches Vorgehen (§ 214 Abs. 3

StGB-DDR) angelastet wurde, hinsichtlich der Verhängung von Untersu-

chungshaft nach Maßgabe bislang vom Bundesgerichtshof entschiedener

Fälle aus dem Bereich des politischen Strafrechts der DDR (vgl. nur BGHR

StGB § 336 – DDR-Recht 28) jedenfalls aus subjektiven Gründen an den

Voraussetzungen für die Annahme von Rechtsbeugung. Das hohe Strafmaß

betreffend liegt ein Grenzfall vor.

Zwar sind in beiden Fällen bei objektiver Überdehnung der DDR-

Strafgesetze dem DDR-Staat politisch mißliebige Personen aus rechtsstaatli-

cher Sicht unvertretbar inhaftiert und insbesondere zu unerträglich hohen

Freiheitsstrafen verurteilt worden. Zu den genannten beiden Fallbesonder-

heiten kommt aber hier hinzu, daß sich der Angeklagte mit seinem Tatver-

halten als nicht auf politische Strafsachen spezialisierter Staatsanwalt an der

üblichen Vorgehensweise seiner entsprechend spezialisierten Kollegen ori-

entiert hat. Angesichts dieser Umstände führen der nach dem Rechtsstaats-

gebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich

Zweifel zugunsten der Angeklagten auswirken, dazu, daß der Senat die Be-

wertung des Landgerichts, die Rechtsanwendung des Angeklagten sei noch

keine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung, also keine direkt vorsätzliche

Rechtsbeugung im Sinne von § 244 StGB-DDR, hinnimmt und im Ergebnis

nicht beanstandet (vgl. BGHR StGB § 339 – Vorsatz 1 m.w.N.; BGH, Urteil

vom 17. Februar 1999 – 5 StR 580/98 –).

Harms Häger Basdorf

Tepperwien Gerhardt