Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 26.01.2000 – XII ZR 204/97

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Gerber, Sprick, Weber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juni 1997 wird nicht ange-

nommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.530.550 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte als

Mieterin zwar nicht in der Gebäudeversicherung der Hauseigentümerin und

Vermieterin mitversichert, so daß die Geltendmachung eines gegen erstere

gerichteten Regreßanspruchs nach der im vorliegenden Fall (anstelle von § 67

VVG) anwendbaren Bestimmung des Art. 33 des Hessischen Gebäudebrand-

versicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 26. Oktober 1937

(Hess.RegBl. S. 209) nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 131, 288, 291 f.; BGH,

Beschluß vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 259/91 - VersR 1992, 311). Aus

dem von der Beklagten und der Hauseigentümerin abgeschlossenen Mietver-

trag ergibt sich aber eine stillschweigende Beschränkung der Haftung der Be-

klagten für die Verursachung von Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahr-

lässigkeit.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Fall der Vermie-

tung einer Wohnung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine derar-

tige Haftungsbeschränkung angenommen, wenn nach dem Mietvertrag die

(anteiligen) Kosten der Feuerversicherung von dem Mieter zusätzlich zu dem

vereinbarten Mietzins an den Vermieter zu zahlen sind (BGHZ aaO 292 ff.). Die

hierzu angestellten Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Fall der Ver-

mietung von Gewerberaum (OLG Düsseldorf ZMR 1997, 228, 229; Wolf/Eckert

Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 7. Aufl. Rdn. 623;

Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.

Kap. III A Rdn. 966).

Die Mietvertragsparteien haben hier ebenfalls eine Verpflichtung der

Beklagten zur Zahlung der (anteiligen) Kosten der Feuerversicherung verein-

bart. Das ergibt sich aus § 3 Nr. 2 des Mietvertrages in Verbindung mit der

Anlage 1 Abs. 6 zum Mietvertrag sowie der dort in Bezug genommenen Anla-

ge 3 der Zweiten Berechnungsverordnung vom 10. Dezember 1970 in der Fas-

sung vom 18. Juli 1979, in der unter Nr. 13 unter anderem die Kosten der Ver-

sicherung des Gebäudes gegen Feuerschäden genannt sind. Diese vertragli-

che Regelung, die der Senat selbst auslegen kann, weil weitere Feststellungen

nicht zu erwarten sind,

ist

- ebenso wie

in der Entscheidung des

VIII. Zivilsenats - als stillschweigend vereinbarte Haftungsbeschränkung auf

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit aufzufassen.

Grob fahrlässiges Verhalten kann der Beklagten indessen nicht vorge-

worfen werden. Nach den getroffenen Feststellungen ging der Brand von einer

Kochplatte aus, die in der Metzgereiabteilung benutzt wurde. Selbst wenn zu-

gunsten der Klägerin angenommen wird, daß die Kochplatte beim Verlassen

der Räume eingeschaltet war, ist vorliegend die Annahme grober Fahrlässig-

keit nicht berechtigt. Der verantwortliche Metzger, der am Abend vor dem

Brand als letzter die Metzgereiabteilung verließ, hatte - wie das Berufungsge-

richt weiter festgestellt hat - die Räume wie gewöhnlich kontrolliert und insbe-

sondere nachgesehen, ob die Elektrogeräte abgeschaltet waren. Wird im

Rahmen eines solchen routinemäßigen Ablaufs etwa ein Handgriff vergessen,

wie es auch einem sorgfältig Handelnden unterlaufen kann, so ist dies als Fall

eines Augenblicksversagens anzusehen, das nicht als grobe Fahrlässigkeit

beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 -

VersR 1989, 582, 583 und vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840,

841; Prölss in Prölss/Martin VVG 26. Aufl. § 61 Rdn. 12).

Blumenröhr Gerber Sprick

Weber-Monecke Wagenitz