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BGH Urteil vom 27.01.2000 – 5 StR 597/99

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

5 StR 597/99

URTEIL

vom 27. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Janu-

ar 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf,

Richterin Dr. Tepperwien,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt K

Rechtsanwalt H

als Verteidiger,

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-

rin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

16. April 1999 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen. Die Nebenklägerin trägt die Kosten

ihrer Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstan-

denen notwendigen Auslagen.

- Von Rechts wegen -

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-

letzung (zum Nachteil des Nebenklägers A Ki ) und wegen fahrlässi-

ger Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin U Ki ) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur

Bewährung ausgesetzt hat. Gegen das Urteil richten sich die Revisionen der

Staatsanwaltschaft – vertreten vom Generalbundesanwalt – sowie der Ne-

benklägerin. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insgesamt an, beanstan-

det aber insbesondere den Schuldspruch wegen lediglich fahrlässiger Kör-

perverletzung. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

1. Zulässige Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

a) Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft genügt schon deshalb

nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil die zu ihrer

Ausführung herangezogenen Aussagen der Geschädigten im Ermittlungs-

verfahren und ärztlichen Befunde nicht, wie erforderlich, vollständig, sondern

lediglich selektiv vorgetragen werden. Im übrigen ist der behandelnde Arzt

der Nebenklägerin als sachverständiger Zeuge vernommen worden.

b) Soweit die Nebenklägerin zur Begründung der Revision auf den

Akteninhalt Bezug nimmt, ist jenem – ohnehin unvollständigen – Vorbringen

gleichwohl keine verfahrensrechtliche Beanstandung zu entnehmen.

2. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung stand.

a) Das gilt insbesondere für die Beweiswürdigung, mit der das Land-

gericht – der Einlassung des Angeklagten folgend – lediglich zur Annahme

fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin U Ki ge-

langt ist. Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es der

Darstellung des Angeklagten und nicht den lückenhaft gebliebenen Zeugen-

aussagen der Nebenkläger gefolgt ist. Auch die Würdigung des Landge-

richts, der vom Angeklagten geschilderte Tathergang stehe nicht im Wider-

spruch zur Spurenlage, unterliegt letztlich keinen durchgreifenden sach-

lichrechtlichen Bedenken. Insbesondere sind die Feststellungen zu Verlet-

zungsart und –folgen bei der Nebenklägerin nicht unvereinbar mit den kon-

kret getroffenen Feststellungen zu einer wuchtigen und tiefen, gleichwohl

fahrlässig verursachten Stichverletzung. Mit urteilsfremden Erwägungen

können die Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge nicht gehört wer-

den.

b) Der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu überprüfende

Rechtsfolgenausspruch ist angesichts der schweren Tatfolgen und des kon-

kreten Verschuldens außerordentlich milde. Er ist indes jedoch nicht unver-

tretbar, und seine Begründung läßt auch sonst keine sachlichrechtlichen

Fehler erkennen.

Harms Basdorf Tepperwien

Gerhardt Raum