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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – 5 StR 646/99
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. Januar 2000 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 9. September 1999 wird nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer
Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-
bunden hat, und damit die Qualifikation des § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt, be-
gegnet zwar Bedenken. Denn die als von der angenommenen Bande began-
gen festgestellten elf Einzeltaten erachtet die Strafkammer unter dem Ge-
sichtspunkt der Bewertungseinheit als eine einzige Tat. Lag es so, daß sich
die beiden Beteiligten von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden
hatten, so erfüllten sie nach BGHR BtMG § 30a Bande 3 nicht das Merkmal
der Bandentäterschaft nach § 30a Abs. 1 BtMG. Die Formulierung im ange-
fochtenen Urteil, wonach beide Beteiligte beschlossen, „fortan“ in einer die
genannte Qualifikation auslösenden Weise zusammenzuwirken, stellt nicht
hinreichend klar, ob sie mehr als die festgestellten Einzeltaten zu begehen
planten, zumal da die Ursache der Beendigung der Tatenserie nicht mitgeteilt
wird.
Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht; denn es liegt keines-
falls nur eine einzige Tat der Bande, sondern eine Mehrheit von Taten vor,
deren Zahl mindestens drei beträgt. Vier der elf Einzeltaten bezogen sich
nämlich auf Kokain, vier auf Ecstasy-Tabletten und drei auf Amphetamine.
Wegen dieser Verschiedenheit der Rauschgifte scheidet eine etwaige Zu-
sammenfassung der Einzeltaten unter dem Gesichtspunkt der Bewertungs-
einheit jedenfalls aus. Selbst nach der „Silotheorie“, die auf die Auffüllung
eines vorhandenen Vorrats eines bestimmten Rauschgiftes abstellt (vgl.
BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 und 18 anderer-
seits), kommt eine Zusammenfassung des Umgangs mit verschiedenen
Rauschgiften nicht in Betracht. Die Annahme von Tateinheit beschwert für
sich genommen den Angeklagten nicht.
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