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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – 5 StR 646/99

5. Strafsenat

5 StR 646/99

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 27. Januar 2000 in der Strafsache gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 9. September 1999 wird nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe beim Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer

Bande gehandelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten ver-

bunden hat, und damit die Qualifikation des § 30a Abs. 1 BtMG erfüllt, be-

gegnet zwar Bedenken. Denn die als von der angenommenen Bande began-

gen festgestellten elf Einzeltaten erachtet die Strafkammer unter dem Ge-

sichtspunkt der Bewertungseinheit als eine einzige Tat. Lag es so, daß sich

die beiden Beteiligten von vornherein nur zu einer einzigen Tat verbunden

hatten, so erfüllten sie nach BGHR BtMG § 30a Bande 3 nicht das Merkmal

der Bandentäterschaft nach § 30a Abs. 1 BtMG. Die Formulierung im ange-

fochtenen Urteil, wonach beide Beteiligte beschlossen, „fortan“ in einer die

genannte Qualifikation auslösenden Weise zusammenzuwirken, stellt nicht

hinreichend klar, ob sie mehr als die festgestellten Einzeltaten zu begehen

planten, zumal da die Ursache der Beendigung der Tatenserie nicht mitgeteilt

wird.

Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht; denn es liegt keines-

falls nur eine einzige Tat der Bande, sondern eine Mehrheit von Taten vor,

deren Zahl mindestens drei beträgt. Vier der elf Einzeltaten bezogen sich

nämlich auf Kokain, vier auf Ecstasy-Tabletten und drei auf Amphetamine.

Wegen dieser Verschiedenheit der Rauschgifte scheidet eine etwaige Zu-

sammenfassung der Einzeltaten unter dem Gesichtspunkt der Bewertungs-

einheit jedenfalls aus. Selbst nach der „Silotheorie“, die auf die Auffüllung

eines vorhandenen Vorrats eines bestimmten Rauschgiftes abstellt (vgl.

BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 3 und 9 einerseits, 10 und 18 anderer-

seits), kommt eine Zusammenfassung des Umgangs mit verschiedenen

Rauschgiften nicht in Betracht. Die Annahme von Tateinheit beschwert für

sich genommen den Angeklagten nicht.

Harms Häger Basdorf

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