Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.01.2000 – I ZB 47/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 2 067 993

Nachschlagewerk: ja

BGHZ : nein

BGHR : ja

MarkenG § 96 Abs. 1

Verkündet am: 27. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

EWING

Die Bestimmung des § 96 Abs. 1 MarkenG über die Teilnahme eines ausländi-

schen Markeninhabers an einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor

dem Patentamt oder dem Patentgericht enthält keine Regelung über die Lö-

schung einer eingetragenen Marke im Fall des Fehlens eines Inlandsvertreters.

BGH, Beschl. v. 27. Januar 2000 - I ZB 47/97 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 27. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Dr. Büscher und

Raebel

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 27. Senats (Mar-

ken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 26. August

1997 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,-- DM

festgesetzt.

Gründe

I. Gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragen

ist die Marke

Nr. 2 067 993

für "Sportbekleidung und Sportschuhe".

Hiergegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren IR-Marke Nr. R 420 098

(im Original farbig) u.a. geschützt für "Vêtements pour le tennis, tels que tri-

cots, maillots, culottes courtes, jupes de tennis, tenues, chaussettes, chapeaux,

peignoirs, chaussures" sowie der IR-Marke Nr. 467 361

die u.a. für "Vêtements, y compris les bottes, les souliers et les pantoufles"

Schutz genießt, Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentamts hat die Wi-

dersprüche zurückgewiesen.

Im Verlauf des hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens hat der

zum Inlandsvertreter der Markeninhaberin bestellte Bevollmächtigte nach er-

folgter Ladung zur mündlichen Verhandlung das Mandat niedergelegt. Auf den

der Markeninhaberin zugestellten Hinweis auf die Regelung des § 96 MarkenG

ist eine Rückäußerung nicht erfolgt.

Die Beschwerde ist erfolglos geblieben.

Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Widersprechen-

de ihre Widersprüche weiter.

II. Das Bundespatentgericht hat die Widersprüche mangels Verwechs-

lungsgefahr für nicht begründet erachtet. Es hat ausgeführt:

Einer Sachentscheidung stehe nicht entgegen, daß die ausländische

Markeninhaberin, deren bisherige Vertreter die Niederlegung des Mandats an-

gezeigt haben, trotz entsprechender ordnungsgemäß zugestellter Aufforderung

nicht einen neuen Inlandsvertreter bestellt habe. Dabei sei unerheblich, ob die

angezeigte Niederlegung im Register bereits vermerkt sei, weil - mangels einer

abweichenden Regelung - die Anzeige der Mandatsniederlegung unmittelbar

und sofort das Verfahren betreffe.

Eine Sachentscheidung über die Beschwerde der Widersprechenden sei

nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Markeninhaberin durch den Wegfall

ihrer anwaltlichen Vertreter am Beschwerdeverfahren nicht mehr teilnehmen

könne. Zwar vertrete der 28. Senat des Bundespatentgerichts die Auffassung,

der Wegfall des Inlandsvertreters des Markenanmelders in einem Wider-

spruchsbeschwerdeverfahren, in welchem der Anmelder Beschwerdegegner

sei, habe - ebenso wie nach bisheriger Rechtslage (§ 35 WZG) - zur Folge,

daß die Anmeldung in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 4 MarkenG

zurückzuweisen sei. Hiervon abweichend seien jedoch der 24. Senat und der

30. Senat des Bundespatentgerichts der Auffassung, das Fehlen des Inlands-

vertreters rechtfertige für sich gesehen noch nicht die Löschung einer mit Wi-

derspruch angegriffenen Marke. Nach neuem Recht bedürfe ein ausländischer

Markeninhaber eines Inlandsvertreters nur zur Beteiligung am Verfahren, nicht

mehr wie nach § 35 WZG zur Geltendmachung seiner Rechte aus der Marke.

Dieser Auffassung sei beizutreten, da die Möglichkeit der Löschung einer ein-

getragenen Marke gesetzlich abschließend geregelt und auch für vorläufig

nach § 6a WZG eingetragene Marken keine Sonderregelung getroffen worden

sei.

In der Sache erweise sich die Beschwerde der Widersprechenden als

nicht begründet. Nach den nunmehr anzuwendenden Vorschriften des Marken-

gesetzes fehle es an einer Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen

Marke und den Widerspruchsmarken.

III. Die zulässige Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Die unbeschränkt eingelegte Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zu-

lassung in vollem Umfang statthaft und auch sonst zulässig. Allerdings hat das

Bundespatentgericht sie ausdrücklich nur beschränkt auf die Frage, welche

verfahrensrechtlichen Folgen die fehlende Bestellung eines Inlandsvertreters

für die Markeninhaberin als Beschwerdegegnerin hat, zugelassen. Hierin kann

im Ergebnis jedoch keine wirksame Beschränkung der Zulassung gesehen

werden, so daß diese als unbeschränkt erfolgt anzusehen ist.

Zwar wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Be-

schränkung der Zulassung auf bestimmte abgrenzbare Verfahrensteile oder auf

bestimmte Verfahrensbeteiligte als wirksam erachtet, wenn sie ausdrücklich

und unzweideutig entweder im Ausspruch der Zulassung selbst oder in dessen

Begründung ausgesprochen worden

ist

(BGH, Beschl. v. 10.11.1999

- I ZB 13/97 - Ketof/ETOP, Umdr. S. 6; vgl. auch: BGH, Beschl. v. 28.4.1994

- I ZB 5/92, GRUR 1994, 730 = WRP 1994, 747 - VALUE; Beschl. v. 16.6.1993

- I ZB 14/91, GRUR 1993, 969, 970 - Indorektal II, insoweit in BGHZ 123, 30

nicht abgedruckt, jeweils m.w.N.). Das Bundespatentgericht hat die Beschrän-

kung der Zulassung im Streitfall zwar ausdrücklich und unzweideutig ausge-

sprochen, die von ihm angeführte Rechtsfrage betrifft indessen nicht einen ab-

grenzbaren Verfahrensteil des Widerspruchsverfahrens - nach der Meinung

des Bundespatentgerichts die Frage, ob eine Sachentscheidung ergehen dürfe

-, sondern einen von mehreren Beurteilungsgesichtspunkten für die Sachent-

scheidung des Widerspruchsverfahrens, die von der Widersprechenden be-

gehrte Löschung der angegriffenen Marke. Das Bundespatentgericht hat eine

Löschung der angegriffenen Marke allein wegen der Tatsache des Fehlens

eines Inlandsvertreters ebenso abgelehnt wie eine Löschung wegen Ver-

wechslungsgefahr mit den Widerspruchsmarken.

2. Das Bundespatentgericht hat in der Tatsache, daß die Markeninhabe-

rin nach der Mandatsniederlegung ihrer bisherigen Inlandsvertreter nicht er-

neut Inlandsvertreter gemäß § 96 Abs. 1 MarkenG bestellt hat, keinen Lö-

schungsgrund bezüglich der angegriffenen Marke gesehen. Das greift die

Rechtsbeschwerde ohne Erfolg an.

Ein Markeninhaber, der - wie im Streitfall - im Inland weder einen Wohn-

sitz oder Sitz noch eine Niederlassung hat, kann nach § 96 Abs. 1 MarkenG an

einem im Markengesetz geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem

Patentgericht nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder ei-

nen Patentanwalt als Vertreter bestellt hat. Mit dieser Vorschrift ist, wie das

Bundespatentgericht zutreffend angenommen hat, lediglich etwas über die

Teilnahme einer ausländischen Partei an einem derartigen Verfahren bestimmt;

sie enthält dagegen keine Regelung über die Löschung einer eingetragenen

Marke im Fall des Fehlens eines Inlandsvertreters (vgl. Althammer/Ströbele,

Markengesetz, 5. Aufl., § 96 Rdn. 20).

Dem steht nicht entgegen, daß nach dem früher geltenden § 35 Abs. 2

WZG für die Geltendmachung des Anspruchs auf Schutz eines Warenzeichens

die Bestellung eines Inlandsvertreters erforderlich war und deshalb der auslän-

dische Anmelder auch im Widerspruchsbeschwerdeverfahren, um der Zurück-

weisung seiner Anmeldung zu entgehen, einen Inlandsvertreter zu bestellen

hatte (BPatG BlPMZ 1988, 114 unter Bezugnahme auf BGH, Beschl. v.

17.12.1968 - X ZB 7/68, GRUR 1969, 437, 438 - Inlandsvertreter). Ob die vor-

erwähnte Regelung gleichermaßen auch auf den im Streitfall gegebenen Sach-

verhalt eines gemäß § 6a WZG beschleunigt eingetragenen Warenzeichens

hätte Anwendung finden müssen, wie die Rechtsbeschwerde annimmt, bedarf

vorliegend keiner Entscheidung. Denn das Bundespatentgericht hat auf das

nach Inkrafttreten des Markengesetzes begonnene Widerspruchsbeschwerde-

verfahren zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet die Vor-

schrift des § 96 Abs. 1 MarkenG angewendet.

Danach kommt, weil eine entsprechende Folge in § 96 Abs. 1 MarkenG

nicht vorgesehen ist, eine Löschung der angegriffenen Marke allein mangels

Bestellung eines Inlandsvertreters nicht in Betracht. Der Ansicht der Rechtsbe-

schwerde, bei der Eintragung der angegriffenen Marke gemäß § 6a WZG han-

dele es sich lediglich um eine vorläufige Eintragung, bei der das anschließende

Widerspruchsverfahren als bloße Fortsetzung des Eintragungsverfahrens an-

zusehen sei, kann nicht beigetreten werden. Ebenso wie nunmehr beim Eintra-

gungsverfahren nach dem Markengesetz handelte es sich bei der beschleu-

nigten Eintragung nach dem Warenzeichengesetz um eine das Eintragungs-

verfahren abschließende Verfügung des Patentamts, die zu einem vollwertigen

Warenzeichen führte. Die Besonderheit lag allein darin, daß gegen ein derarti-

ges Warenzeichen noch ein Widerspruch erhoben werden konnte, ebenso wie

nach der Regelung des Markengesetzes nach der Eintragung einer Marke das

Widerspruchsverfahren eröffnet ist.

So haben auch andere Senate des Bundespatentgerichts (24. Senat:

BPatGE 38, 50, 51 f.; 30. Senat: 30 W (pat) 92/96) ausdrücklich entschieden,

daß das Fehlen des Inlandsvertreters bei Sachverhaltsgestaltungen wie im

Streitfall nicht allein wegen des Fehlens eines Inlandsvertreters zur Löschung

der eingetragenen Marke führe. Dem sind Ingerl/Rohnke (Markengesetz, § 96

Rdn. 9) unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des 24. Senats

beigetreten und Fezer (Markenrecht, 2. Aufl., § 96 Rdn. 10) weist darauf hin,

daß sogar im Anmeldeverfahren in dem Fall, daß der ausländische Anmelder

Beschwerdeführer ist, über die Verwerfung der Beschwerde hinaus die Zu-

rückweisung der Anmeldung nicht mehr für vertretbar gehalten werde (BPatGE

37, 153, 154).

Die Rechtsbeschwerde beruft sich ohne Erfolg darauf, daß die herr-

schende Meinung zu der im wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 25

PatG (vgl. Begr. zum Regierungsentwurf des Markenrechtsreformgesetzes BT-

Drucks. 12/6581, S. 108 = BlPMZ 1994 Sonderheft S. 102) die gegenteilige

Auffassung vertrete. Das trifft schon in dieser Allgemeinheit nicht zu, denn von

den angeführten Kommentarstellen (Benkard-Schäfers, Patentgesetz, 9. Aufl.,

§ 25 Rdn. 28 f.; Schulte, Patentgesetz, 5. Aufl., § 25 Rdn. 12 und Mes, Patent-

gesetz, § 25 Rdn. 5) behandelt allein Schulte (aaO) den mit dem vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Fall eines Einspruchsbeschwerde-

verfahrens, in dem der ausländische Patentinhaber Beschwerdegegner ist und

keinen Inlandsvertreter bestellt hat. Für diesen Fall meint Schulte, daß der

Patenterteilungsbeschluß aufzuheben und die Patentanmeldung zurückzuwei-

sen sei. Hierzu bezieht er sich - ohne der Frage der Bedeutung der bereits er-

folgten Patenterteilung nachzugehen - auf die oben angeführte Entscheidung

des Bundespatentgerichts zu einem Warenzeichenfall (BlPMZ 1988, 114), in

dem es noch um die Frage der Eintragung eines angemeldeten Zeichens ging

und die von der Regelung in § 25 PatG abweichende Vorschrift des § 35

Abs. 2 WZG Anwendung fand.

3. Das Bundespatentgericht hat die begehrte Löschung abgelehnt, weil

eine Verwechslungsgefahr nicht gegeben sei (§ 158 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2

Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Das ist frei von Rechtsfehlern.

Das Bundespatentgericht ist bei der Beurteilung der Verwechslungsge-

fahr im Ausgangspunkt zutreffend von einer Wechselbeziehung zwischen den

in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken

und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeich-

nungskraft der Widerspruchsmarke, ausgegangen. Danach kann ein geringer

Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (BGH, Beschl. v. 6.5.1999

- I ZB 54/96, GRUR 1999, 995, 997 = WRP 1999, 936 - HONKA, m.w.N.).

Das Bundespatentgericht hat den Widerspruchsmarken eine von Hause

aus nur geringe Kennzeichnungskraft zugesprochen, weil sie als vom ange-

sprochenen Verkehr erkennbare bildliche Darstellung eines Ausschnitts aus

einem Ballmotiv für sämtliche Waren, die einen Bezug zum Sport aufwiesen,

einen Sinngehalt generell für den Bereich des Sports enthielten. Eine Steige-

rung der Kennzeichnungskraft durch umfangreiche Benutzung auch noch auf-

grund der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen sei zweifel-

haft, sie sei im übrigen nicht liquide, weil die Markeninhaberin den entspre-

chenden Sachvortrag bestritten habe. Ob dem beigetreten werden kann, oder

ob, weil die Markeninhaberin an dem Widerspruchsbeschwerdeverfahren man-

gels Bestellung eines Inlandsvertreters nicht teilnehmen konnte, auch ihr

Sachvortrag unbeachtet bleiben muß, kann hier offenbleiben. Denn eine Ver-

wechslungsgefahr wäre selbst bei Annahme einer gesteigerten Kennzeich-

nungskraft der Bildmarken der Widersprechenden zu verneinen.

Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß auch unter Berücksich-

tigung von zumindest teilweiser Warenidentität die Markenähnlichkeit für die

Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreiche. Die angegriffene Marke

werde in ihrem Gesamteindruck von ihrem Wortbestandteil geprägt, so daß die

gegebene Übereinstimmung im Bildbestandteil unerheblich sei.

Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Die Feststellung, ob der angesprochene Verkehr einem einzelnen Bestandteil

der angegriffenen Marke eine deren Gesamteindruck prägende Wirkung bei-

mißt, ist allein anhand der Gestaltung der Marke selbst zu treffen; auf die Fra-

ge, wie die Marken Dritter - etwa hier die Widerspruchsmarken - gestaltet sind,

kommt es dabei grundsätzlich nicht an (BGH, Beschl. v. 29.6.1995 - I ZB 22/93,

GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; Beschl. v. 8.7.1999

- I ZB 49/96, WRP 2000, 173, 176 = MarkenR 2000, 20 - RAUSCH/ELFI

RAUCH), zumal auch der Verkehr bei der Begegnung mit dem jüngeren Zei-

chen von der Prioritätslage keine seinen Eindruck von der jüngeren Marke be-

einflussende Vorstellung hat. Die Frage, durch welche Bestandteile ein mehr-

gliedriges Zeichen in seinem Gesamteindruck geprägt wird, ist deshalb, wie

das Bundespatentgericht nicht verkannt hat, im Widerspruchsverfahren unab-

hängig von der jeweiligen konkreten Kollisionslage zu beantworten. Die An-

nahme, der Wortbestandteil "EWING" präge den Gesamteindruck der ange-

griffenen Marke, greift die Rechtsbeschwerde nur mit einer eigenen, von der

des Bundespatentgerichts abweichenden Beurteilung an; hiermit kann sie im

Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden. Soweit sie geltend macht,

gerade in der Sportartikelbranche sei es zunehmend üblich, daß mit dem Na-

men bekannter Sportler unter dem Dach einer Marke eine besondere Produkt-

linie etabliert werde, kann sie auch mit dieser Auffassung, die neu in der

Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren eingeführt worden ist, nicht gehört

werden, zumal auch keine entsprechenden Tatsachen in den Instanzen vorge-

tragen worden sind.

Auch die Ausführungen des Bundespatentgerichts dazu, daß den Bil-

dern der Widerspruchsmarken schon angesichts ihrer von Haus aus an sich

gegebenen Kennzeichnungsschwäche nicht ernsthaft die Eignung zum

Stammbestandteil einer Serie zukomme, so daß auch eine Verwechslungsge-

fahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie zu verneinen sei, sind aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

IV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechen-

den (§ 90 Abs. 2 MarkenG) zurückzuweisen.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Büscher

Raebel