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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – IX ZR 21/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 21/99

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 27. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-

richts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. Dezember

1998 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur

Last.

Der Streitwert

für das Revisionsverfahren beläuft sich auf

1.015.000 DM.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Der angebliche Verstoß gegen § 524 Abs. 2 ZPO ist durch Rügeverzicht (§ 295

Abs. 1 ZPO) geheilt. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch

ist nicht schlüssig dargetan. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin

nur gewußt, daß die P. GmbH nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der

S. GmbH die von dieser angefangenen Arbeiten fertigstellte. Diese Tätigkeit

hat sie durch Kredite unterstützt. Diese beiden Umstände allein bedeuten noch

keine Verletzung des mit der S. GmbH geschlossenen Bankvertrages. Da

durch den im Vorprozeß geschlossenen Vergleich gerade der Streit der Partei-

en darüber, ob sich die früheren Geschäftsführer der S. GmbH für die von dem

Beklagten besicherte oder für eine andere Schuld verbürgt haben, beigelegt

werden sollte, kann die Anrechenbarkeit etwaiger Leistungen der früheren Ge-

schäftsführer nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein. Hin-

sichtlich der von den Vorinstanzen für bewiesen erachteten Vereinbarung eines

höheren Zinssatzes ist die Revision an die tatrichterliche Beweiswürdigung

gebunden.

Paulusch

Kirchhof

Fischer

Zugehör

Ganter