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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – IX ZR 21/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 27. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesge-
richts Karlsruhe - 19. Zivilsenat in Freiburg - vom 17. Dezember
1998 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur
Last.
Der Streitwert
für das Revisionsverfahren beläuft sich auf
1.015.000 DM.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Der angebliche Verstoß gegen § 524 Abs. 2 ZPO ist durch Rügeverzicht (§ 295
Abs. 1 ZPO) geheilt. Der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch
ist nicht schlüssig dargetan. Nach dem Vortrag des Beklagten hat die Klägerin
nur gewußt, daß die P. GmbH nach dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der
S. GmbH die von dieser angefangenen Arbeiten fertigstellte. Diese Tätigkeit
hat sie durch Kredite unterstützt. Diese beiden Umstände allein bedeuten noch
keine Verletzung des mit der S. GmbH geschlossenen Bankvertrages. Da
durch den im Vorprozeß geschlossenen Vergleich gerade der Streit der Partei-
en darüber, ob sich die früheren Geschäftsführer der S. GmbH für die von dem
Beklagten besicherte oder für eine andere Schuld verbürgt haben, beigelegt
werden sollte, kann die Anrechenbarkeit etwaiger Leistungen der früheren Ge-
schäftsführer nicht Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein. Hin-
sichtlich der von den Vorinstanzen für bewiesen erachteten Vereinbarung eines
höheren Zinssatzes ist die Revision an die tatrichterliche Beweiswürdigung
gebunden.
Paulusch
Kirchhof
Fischer
Zugehör
Ganter