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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – IX ZR 72/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 72/98

BESCHLUSS

vom

27. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 27. Januar 2000

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1998 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-

erlegt.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 252.900 DM.

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-

sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf

Erfolg (§ 554 b ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat nach den Regeln des Anscheinsbeweises

zu Recht angenommen, die Kläger hätten sich beratungsgerecht verhalten; bei

vertragsgerechter Beratung erschien nur die Entschließung der Kläger als

sinnvoll, den gegenüber dem Grundstückswert verhältnismäßig geringen Rest-

kaufpreis zu zahlen (vgl. BGHZ 123, 311, 317). Dies wäre nach rechtsfehler-

freier tatrichterlicher Feststellung zumindest im Wege der Fremdfinanzierung

möglich gewesen.

2. Es kann offenbleiben, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme des

Berufungsgerichts, die Primärverjährung des Klageanspruchs nach der - mit

§ 51 BRAO a.F. und § 51 b BRAO n.F. übereinstimmenden - Vorschrift des

§ 51 des Rechtsanwaltsgesetzes der früheren DDR - RAG - sei unterbrochen

worden, berechtigt sind.

Selbst wenn die Verjährungsfrist mit Zugang des Rücktrittsschreibens

vom 22. Juni 1992 begonnen haben und deswegen die Primärverjährung drei

Jahre später eingetreten sein sollte, so hatte der Beklagte begründeten Anlaß

zu prüfen, ob er durch eine falsche Rechtsprüfung und -beratung gemäß sei-

nem Schreiben an eine Miterbin des Grundstücksverkäufers vom 11. Juni 1992

die Kläger als seine Auftraggeber geschädigt hatte. Der sich daraus ergebende

sekundäre Schadensersatzanspruch der Kläger verjährte spätestens drei Jahre

nach Beendigung des Mandats am 2. Dezember 1992 (§ 51 Fall 2 RAG; vgl.

BGHZ 94, 380, 390). Diese Verjährung haben die Kläger mit der am

1. Dezember 1995 eingereichten und am 19. Dezember 1995 zugestellten Kla-

ge unterbrochen (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), selbst wenn

diese damals gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig gewesen

sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246).

Paulusch Kirchhof Fischer

Zugehör Ganter