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BGH Beschluss vom 27.01.2000 – IX ZR 72/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 27. Januar 2000
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Februar 1998 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auf-
erlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 252.900 DM.
Gründe:
Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Ergebnis keine Aussicht auf
Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat nach den Regeln des Anscheinsbeweises
zu Recht angenommen, die Kläger hätten sich beratungsgerecht verhalten; bei
vertragsgerechter Beratung erschien nur die Entschließung der Kläger als
sinnvoll, den gegenüber dem Grundstückswert verhältnismäßig geringen Rest-
kaufpreis zu zahlen (vgl. BGHZ 123, 311, 317). Dies wäre nach rechtsfehler-
freier tatrichterlicher Feststellung zumindest im Wege der Fremdfinanzierung
möglich gewesen.
2. Es kann offenbleiben, ob die Revisionsrügen gegen die Annahme des
Berufungsgerichts, die Primärverjährung des Klageanspruchs nach der - mit
§ 51 BRAO a.F. und § 51 b BRAO n.F. übereinstimmenden - Vorschrift des
§ 51 des Rechtsanwaltsgesetzes der früheren DDR - RAG - sei unterbrochen
worden, berechtigt sind.
Selbst wenn die Verjährungsfrist mit Zugang des Rücktrittsschreibens
vom 22. Juni 1992 begonnen haben und deswegen die Primärverjährung drei
Jahre später eingetreten sein sollte, so hatte der Beklagte begründeten Anlaß
zu prüfen, ob er durch eine falsche Rechtsprüfung und -beratung gemäß sei-
nem Schreiben an eine Miterbin des Grundstücksverkäufers vom 11. Juni 1992
die Kläger als seine Auftraggeber geschädigt hatte. Der sich daraus ergebende
sekundäre Schadensersatzanspruch der Kläger verjährte spätestens drei Jahre
nach Beendigung des Mandats am 2. Dezember 1992 (§ 51 Fall 2 RAG; vgl.
BGHZ 94, 380, 390). Diese Verjährung haben die Kläger mit der am
1. Dezember 1995 eingereichten und am 19. Dezember 1995 zugestellten Kla-
ge unterbrochen (§§ 209 Abs. 1, 211, 217 BGB, 270 Abs. 3 ZPO), selbst wenn
diese damals gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts unzulässig gewesen
sein sollte (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, WM 1998, 2243, 2246).
Paulusch Kirchhof Fischer
Zugehör Ganter