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BGH Urteil vom 31.01.2000 – II ZR 209/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 31. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin

Münke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig

vom 28. Mai 1998 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil der 4. Zivilkam-

mer des Landgerichts Kiel vom 29. November 1996 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Konkursverwalter im am 29. April 1996 eröffneten Kon-

kursverfahren über das Vermögen der O. Handelsgesellschaft

mbH (i.F.: Gemeinschuldnerin). Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin ge-

hörte jedenfalls bis Januar 1996 ein voll eingezahlter Geschäftsanteil an der

F.

H. GmbH (i.F.: GmbH) in Höhe von nominal 100.000,-- DM.

Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1996 übertrug die Gemeinschuldne-

rin den Geschäftsanteil, nachdem sie ihn im Jahre 1994 ihren Mitgesellschaf-

tern zum Nominalwert vergeblich angeboten hatte, gegen Zahlung von

55.000,-- DM auf die Beklagte. Die Beklagte ist die Ehefrau des Sohnes des

alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, sei-

nerzeit war sie seine Lebensgefährtin.

Der Kläger hält die Abtretung des Geschäftsanteils wegen Verstoßes

gegen § 13 der Satzung der GmbH für unwirksam. Er hat beantragt festzustel-

len, daß der Geschäftsanteil in die Konkursmasse falle und nicht rechtswirksam

auf die Beklagte übertragen worden sei. Außerdem hat er die Anteilsübertra-

gung nach § 31 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie § 32 Ziff. 1 KO angefochten und ent-

sprechende Hilfsanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübertragung

des Anteils bzw. zur Zahlung von 45.000,-- DM gestellt.

Das Landgericht hat den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewie-

sen, das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers statt-

gegeben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Gemeinschuldnerin ge-

gen die in der Satzung der GmbH geregelte Pflicht angenommen, vor Abtre-

tung eines Geschäftsanteils an einen Dritten diesen Anteil den übrigen Gesell-

schaftern zum Kauf anzubieten. Die Gemeinschuldnerin sei gehalten gewesen,

ihre Mitgesellschafter vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten über die

nunmehr konkret beabsichtigte Abtretung und die dafür ausgehandelten Be-

dingungen, insbesondere die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises, zu informie-

ren, da die Beklagte Dritte im Sinne der Satzungsbestimmungen sei. Der in der

Unterlassung der gebotenen Andienung liegende Satzungsverstoß habe die

Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zur Folge.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 13 der Satzung der

GmbH ergibt sich, daß die in § 13 Abs. 3 und 4 geregelte Andienungspflicht

allein dem Schutz der Interessen der Mitgesellschafter desjenigen Gesell-

schafters zu dienen bestimmt ist, der seinen Geschäftsanteil veräußern will.

Denn während die Geschäftsanteile nach § 13 Abs. 1 der Satzung der GmbH

zwischen Mitgesellschaftern frei abtretbar sind und dasselbe nach Abs. 2 der

Vorschrift auch für die Abtretung an solche natürlichen oder juristischen Perso-

nen gilt, die in das Miet- oder Pachtverhältnis des Abtretenden mit der Gesell-

schaft eintreten oder dieses übernehmen, besteht nach § 13 Abs. 3 eine An-

dienungspflicht, wenn es um eine Abtretung an einen nicht unter § 13 Abs. 1

und 2 der Satzung fallenden Dritten geht. Die Andienpflicht soll also sicher-

stellen, daß die Mitgesellschafter die Möglichkeit haben, den Eintritt einer ih-

nen nicht genehmen gesellschaftsfremden Person in die Gesellschaft durch

Übernahme des zum Verkauf anstehenden Geschäftsanteils ihrerseits zu ver-

hindern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, daß nur die Mitgesellschaf-

ter der Gemeinschuldnerin die Unwirksamkeit der Anteilsabtretung an die Be-

klagte gestützt auf eine Verletzung der in Rede stehenden Satzungsbestim-

mungen mit Erfolg geltend machen können. In Ermangelung eines gegenteili-

gen Vortrags des Klägers ist jedoch davon auszugehen, daß die Mitgesell-

schafter die Übertragung zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sondern die Be-

klagte anstandslos als neue Gesellschafterin behandelt haben. Dies hindert

auch den Kläger daran, sich auf eine angebliche Verletzung der Erwerbsrechte

der Mitgesellschafter durch die Gemeinschuldnerin als Trägerin des von ihm

verwalteten Vermögens zu berufen.

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke