BGH Urteil vom 31.01.2000 – II ZR 209/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 31. Januar 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin
Münke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 28. Mai 1998 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil der 4. Zivilkam-
mer des Landgerichts Kiel vom 29. November 1996 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter im am 29. April 1996 eröffneten Kon-
kursverfahren über das Vermögen der O. Handelsgesellschaft
mbH (i.F.: Gemeinschuldnerin). Zum Vermögen der Gemeinschuldnerin ge-
hörte jedenfalls bis Januar 1996 ein voll eingezahlter Geschäftsanteil an der
F.
H. GmbH (i.F.: GmbH) in Höhe von nominal 100.000,-- DM.
Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1996 übertrug die Gemeinschuldne-
rin den Geschäftsanteil, nachdem sie ihn im Jahre 1994 ihren Mitgesellschaf-
tern zum Nominalwert vergeblich angeboten hatte, gegen Zahlung von
55.000,-- DM auf die Beklagte. Die Beklagte ist die Ehefrau des Sohnes des
alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, sei-
nerzeit war sie seine Lebensgefährtin.
Der Kläger hält die Abtretung des Geschäftsanteils wegen Verstoßes
gegen § 13 der Satzung der GmbH für unwirksam. Er hat beantragt festzustel-
len, daß der Geschäftsanteil in die Konkursmasse falle und nicht rechtswirksam
auf die Beklagte übertragen worden sei. Außerdem hat er die Anteilsübertra-
gung nach § 31 Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie § 32 Ziff. 1 KO angefochten und ent-
sprechende Hilfsanträge auf Verurteilung der Beklagten zur Rückübertragung
des Anteils bzw. zur Zahlung von 45.000,-- DM gestellt.
Das Landgericht hat den Feststellungsantrag durch Teilurteil abgewie-
sen, das Berufungsgericht hat dem Feststellungsbegehren des Klägers statt-
gegeben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.
I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Gemeinschuldnerin ge-
gen die in der Satzung der GmbH geregelte Pflicht angenommen, vor Abtre-
tung eines Geschäftsanteils an einen Dritten diesen Anteil den übrigen Gesell-
schaftern zum Kauf anzubieten. Die Gemeinschuldnerin sei gehalten gewesen,
ihre Mitgesellschafter vor Abschluß des Vertrages mit der Beklagten über die
nunmehr konkret beabsichtigte Abtretung und die dafür ausgehandelten Be-
dingungen, insbesondere die Höhe des zu zahlenden Kaufpreises, zu informie-
ren, da die Beklagte Dritte im Sinne der Satzungsbestimmungen sei. Der in der
Unterlassung der gebotenen Andienung liegende Satzungsverstoß habe die
Unwirksamkeit der Anteilsübertragung zur Folge.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 13 der Satzung der
GmbH ergibt sich, daß die in § 13 Abs. 3 und 4 geregelte Andienungspflicht
allein dem Schutz der Interessen der Mitgesellschafter desjenigen Gesell-
schafters zu dienen bestimmt ist, der seinen Geschäftsanteil veräußern will.
Denn während die Geschäftsanteile nach § 13 Abs. 1 der Satzung der GmbH
zwischen Mitgesellschaftern frei abtretbar sind und dasselbe nach Abs. 2 der
Vorschrift auch für die Abtretung an solche natürlichen oder juristischen Perso-
nen gilt, die in das Miet- oder Pachtverhältnis des Abtretenden mit der Gesell-
schaft eintreten oder dieses übernehmen, besteht nach § 13 Abs. 3 eine An-
dienungspflicht, wenn es um eine Abtretung an einen nicht unter § 13 Abs. 1
und 2 der Satzung fallenden Dritten geht. Die Andienpflicht soll also sicher-
stellen, daß die Mitgesellschafter die Möglichkeit haben, den Eintritt einer ih-
nen nicht genehmen gesellschaftsfremden Person in die Gesellschaft durch
Übernahme des zum Verkauf anstehenden Geschäftsanteils ihrerseits zu ver-
hindern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, daß nur die Mitgesellschaf-
ter der Gemeinschuldnerin die Unwirksamkeit der Anteilsabtretung an die Be-
klagte gestützt auf eine Verletzung der in Rede stehenden Satzungsbestim-
mungen mit Erfolg geltend machen können. In Ermangelung eines gegenteili-
gen Vortrags des Klägers ist jedoch davon auszugehen, daß die Mitgesell-
schafter die Übertragung zu keinem Zeitpunkt beanstandet, sondern die Be-
klagte anstandslos als neue Gesellschafterin behandelt haben. Dies hindert
auch den Kläger daran, sich auf eine angebliche Verletzung der Erwerbsrechte
der Mitgesellschafter durch die Gemeinschuldnerin als Trägerin des von ihm
verwalteten Vermögens zu berufen.
Röhricht
Hesselberger
Henze
Kraemer Münke