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BGH Beschluss vom 31.01.2000 – II ZR 36/99

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

II ZR 36/99

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2000

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 31. Januar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter Dr. Hesselberger,

Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf über

60.000,-- DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage darüber, ob die Kläge-

rin, die am Stammkapital der beklagten GmbH von 50.000,-- DM ursprünglich

mit 10.000,-- DM beteiligt war, noch Gesellschafterin der Beklagten ist und von

ihr Auskunft und Bucheinsicht verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen und der Widerklage auf Feststellung, daß die Klägerin nicht mehr

Gesellschafterin sei, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der

Klägerin zurückgewiesen und den Gesamtstreitwert sowie die Beschwer der

Klägerin auf 50.000,-- DM festgesetzt. Sie beantragt deren Heraufsetzung auf

über 60.000,-- DM, nachdem sie Revision eingelegt hat.

II. Der Antrag ist nicht begründet.

1. Ermessensfehler bei der Festsetzung der Beschwer gemäß § 3 ZPO,

die sich hier nach dem Wert des streitigen Geschäftsanteils der Klägerin rich-

tet, sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Die Klägerin selbst hat in ih-

rer Klage ursprünglich den Wert des Streitgegenstandes mit 20.000,-- DM an-

gegeben. Sie hat gegen die schon zu Beginn der zweiten Instanz durch Be-

schluß vom 26. März 1998 erfolgte Streitwertfestsetzung auf 50.000,-- DM kei-

ne Einwände erhoben, sondern

in der mündlichen Verhandlung vom

17. November 1998 lediglich die Zulassung der Revision beantragt.

2. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer kann zwar auf neue

- glaubhaft zu machende - Tatsachen gestützt werden (BGH, Beschl. v.

13. November 1980 - IVa ZR 173/80, NJW 1981, 579). Der entsprechende

Vortrag der Klägerin in der Revisionsinstanz rechtfertigt jedoch ihr Begehren

nicht. Die behaupteten Umsätze der Beklagten im Jahre 1996/1997 sind nicht

belegt; sie sind überdies für die Ertragslage und damit für den Ertragswert der

GmbH nicht hinreichend aussagekräftig. Ebensowenig wird der Wert des strei-

tigen Geschäftsanteils der Klägerin dadurch erhöht, daß ihr Ehemann als Ge-

sellschafter-Geschäftsführer der Beklagten von dieser ein Jahresgehalt von ca.

236.000,-- DM und darüber hinaus - offenbar im Rahmen einer Betriebsauf-

spaltung - Mieteinnahmen von jährlich 600.000,-- DM beziehen soll. Soweit die

Klägerin auf eine Gebührenrechnung des Steuerberaters der Beklagten vom

10. Dezember 1993 verweist, wonach für eine "Vermögensaufstellung" gemäß

§ 24 Abs. 1 Nr. 9 StBGebV ein Wert von 2.064.908,-- DM angesetzt ist, wird

verkannt, daß dieser Position der Wert des "Rohbetriebsvermögens" ohne Be-

rücksichtigung von Schulden oder sonstigen Abzügen (§ 98 a BewG) zugrunde

liegt und der saldierte Wert des "Betriebsvermögens" sich aus dem Wertansatz

für die Vermögenssteuererklärung gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 10 StBGebV ergibt

(vgl. Eggesiecker, Honorar

für Steuerberatung 2. Aufl. § 24 StEUGO

Rdn. 24.472, 24.532). Dieser verbleibende Wert ist in der vorgelegten Rech-

nung mit 158.000,-- DM ausgewiesen, wovon auf den Anteil der Klägerin ca.

30.000,-- DM entfielen. Aus einer von der Klägerin in der Vorinstanz vorgeleg-

ten Aufstellung über die Werte der von ihrem Ehemann betriebenen Unterneh-

men ergibt sich lediglich, daß die steuerlichen Einheitswerte der Beklagten in

dem Wert der von ihm betriebenen Einzelfirma von 613.000,-- DM miterfaßt

seien, wobei der Wertanteil der Beklagten offenbleibt. Keine hinreichende

Schätzungsgrundlage für den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin zum

Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung

in zweiter

Instanz (§ 4 Abs. 1

Halbs. 1 ZPO) bietet schließlich der von ihr herangezogenen Schriftsatz der

Beklagten vom 4. November 1996, wonach bislang keine Gewinne der Be-

klagten ausbezahlt, sondern in das Unternehmen reinvestiert worden seien.

Dies läßt offen, wann und in welcher Höhe Gewinne überhaupt gemacht wur-

den und im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wertmäßig noch

vorhanden waren.

Die von der Klägerin nicht ausgeräumten Unklarheiten über den Wert

der Beteiligung können im vorliegenden Verfahren nicht durch Beweisaufnah-

me geklärt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 9. März 1988 - IVa ZR 250/87, BGHR

ZPO § 546 Abs. 2, Neue Tatsachen 1).

Röhricht

Hesselberger

Henze

Kraemer Münke