Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.02.2000 – 1 StR 584/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 584/99

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2. Mordes zu 3. Anstiftung zum Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2000 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Ravensburg vom 16. Juli 1999 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen. Die Angeklagten H. und D. tragen auch

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Die Rüge des Angeklagten R. , das Landgericht habe sei-

nen Antrag auf Einholung eines psychologischen Sachverständi-

gengutachtens zu Unrecht abgelehnt, greift nicht durch. Das

Landgericht hat dazu im Ergebnis zutreffend ausgeführt, in Anbe-

tracht einer Anzahl tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Anstiftung

des Mitangeklagten H. durch R. wären die Ausfüh-

rungen eines psychologischen Sachverständigen, denen zufolge

es naheliege, daß H. die Überlegungen R. s zum

Verschwindenlassen seiner Frau ernst nahm, aufgriff und in einer

Art vorauseilendem Gehorsam in die Tat umsetzte, nicht geeignet

gewesen, bei der Schwurgerichtskammer Zweifel an der Richtig-

keit der bisher getroffenen Feststellungen, insbesondere was den

Tatbeitrag R. s anbelangt, zu begründen.

Damit hat es nicht die Validität der Beweisbehauptung als solche

in Frage gestellt, sondern ist zu dem Ergebnis gekommen, im zu

entscheidenden Fall sei H. ungeachtet seiner beson-

deren Charakterstruktur von R. angestiftet worden. Ein sol-

cher Schluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Anders

als in der Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichts-

hofs vom 12. Juni 1997 (NStZ 1997, 503), auf die sich die Revisi-

on beruft, steht die Beweisbehauptung, es liege nahe, daß

H. die Tat in vorauseilendem Gehorsam begang, nicht in

diametralem Widerspruch zu der Überzeugung des Landgerichts

auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses, er sei angestiftet

worden. Da der Beweisantrag nur eine naheliegende Möglichkeit

behauptet, durfte das Landgericht ohne weitere Beweiserhebung

zu dem Schluß kommen, im konkreten Fall habe sich diese Mög-

lichkeit nicht realisiert.

Schäfer Maul Granderath

Boetticher Schluckebier