Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 01.02.2000 – 4 StR 564/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000

gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Rostock vom 18. Juni 1999,

1. auch soweit es die Mitangeklagten O. und

H. betrifft, im Schuldspruch geändert und wie

folgt neu gefaßt:

Es sind schuldig,

a) der Angeklagte B. des versuchten schweren

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-

zung und mit versuchter gefährlicher Körperverlet-

zung,

b) der Angeklagte O. des schweren Raubes in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des

versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit

Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und mit

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen

Schlagring,

c) der Angeklagte H. des schweren Raubes

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und

des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung.

2. Bezüglich des Angeklagten B. im Strafausspruch da-

hin ergänzt, daß er unter Einbeziehung der Urteile des

Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 - 20 Ds

421/97 - und vom 27. März 1998 - 26 Ds 15/98 - zu ei-

ner Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs

Monaten verurteilt wird.

II.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren Raubes in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher

Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils

des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten

O. hat es "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung und wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit dem Ausüben der

tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring" zu einer Jugendstrafe von acht

Jahren und den Mitangeklagten H. "wegen schweren Raubes in Tatein-

heit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen

Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, die entspre-

chend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten O. und H. , die keine

Revision eingelegt haben, zu erstrecken ist. Im übrigen ist die Revision unbe-

gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch im Fall III der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprü-

fung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitange-

klagten H. jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten

schweren Raubes und den Mitangeklagten O. wegen eines tateinheitlich

begangenen vollendeten Raubes mit Todesfolge verurteilt hat:

Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten zu dem Raub-

überfall entschlossen, weil sie sich Geld für den Kauf von Kokain beschaffen

wollten und aufgrund von Äußerungen eines früheren Mitgefangenen des An-

geklagten H. annahmen, daß der mit anderen in einem Haus in B.

wohnende G. , der mit Drogen handelte, dort in einer Kassette "die Dro-

gen

und

sein

Geld"

aufbewahrte.

Als

der

Angeklagte

O. , nachdem einer der Bewohner des Hauses tödlich und ein weiterer

schwer verletzt worden war, in dem Haus schließlich eine Stahlblechkassette

gefunden hatte, zeigten "die drei Täter" D. (einem anderen Hausbe-

wohner) die Kassette und fragten ihn, ob dies "die Kassette mit dem Geld" sei.

Obwohl dieser ihnen erklärte, es handele sich nicht um die Geldkassette des

G. , gingen die Angeklagten davon aus, die "gesuchte Kassette mit dem

Geld und den Drogen erbeutet zu haben", und nahmen sie mit nach Rostock.

Dort brachen sie in einer Wohnung die Kassette auf. Da sich darin weder Geld

noch Drogen befanden, ließen sie die Kassette in der Wohnung zurück.

Danach kam es den Angeklagten bei der Wegnahme der Kassette aber

entgegen der Auffassung des Landgericht nicht (auch) auf die Zueignung des

Behältnisses, sondern ausschließlich auf dessen vermuteten Inhalt an, so daß

insoweit bei dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H. lediglich ein

versuchter schwerer Raub und bei dem Mitangeklagten O. ein versuchter

Raub mit Todesfolge vorliegt (vgl. BGH StV 1983, 460; 1990, 408; BGHR StGB

§ 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluß vom 1. August 1995 - 4 StR

404/95). Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten, der hier nach § 24 Abs.

2 StGB nur bei einer einvernehmlichen Aufgabe der weiteren Tatausführung in

Betracht käme, ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, da ein fehlge-

schlagener Versuch vorliegt. Zwar kann ein Täter, der nach der letzten Ausfüh-

rungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf

aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren mögli-

chen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zu-

rücktreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Ver-

such, beendeter, jeweils m.w.N.). Eine Vollendung des geplanten Raubes ohne

zeitliche Zäsur kam aber - auch nach den Vorstellungen der Angeklagten -

schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten ihren Irrtum erst nach der

Rückfahrt von B. in die Wohnung in Rostock erkannten und sie zudem

davon ausgingen, daß der Mitangeklagte O. einem der Hausbewohner

tödliche Verletzungen zugefügt hatte; deshalb beseitigten sie die bei dem

Überfall verwendeten Tatmittel und vereinbarten, daß sich der Angeklagte

O. gegebenenfalls der Polizei stellen sollte.

§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung, die

entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist, nicht

entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich die Angeklagten gegen den geän-

derten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. Dies gilt - entge-

gen der Auffassung der Revision - auch für den Angeklagten, der ebenso wie

die Mitangeklagten eingeräumt hat, daß sie es bei dem Überfall auf das in der

Kassette vermutete Geld abgesehen hatten. Soweit der Angeklagte sich dahin

eingelassen hat, er habe erst während der Rückfahrt nach Rostock bemerkt,

daß die Mitangeklagten die Kassette mitgenommen hatten, läge im übrigen

auch nach dieser - vom Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisauf-

nahme rechtsfehlerfrei für widerlegt erachteten - Aussage ein fehlgeschlagener

Versuch vor.

Die Schuldspruchänderungen lassen die gegen den Angeklagten und

den Mitangeklagten O. verhängten Jugendstrafen und die in diesem Fall

gegen den Angeklagten H. verhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt,

denn sie wirken sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, den das

Landgericht bei der Bemessung der Strafen zugrundegelegt hat, nicht aus. Der

Unrechtsgehalt des allein deshalb, weil sich die gesuchte Beute in dem mitge-

nommenen Behältnis nicht befand, fehlgeschlagenen Versuchs reicht nahe an

den Unwert eines vollendeten Raubes heran (vgl. Kuckein in KK-StPO 4.

Aufl. § 354 Rdn. 18). Er wird zudem entscheidend durch die hierzu in Tatein-

heit stehenden Delikte geprägt, nämlich bei dem Angeklagten durch die vollen-

dete und die versuchte gefährliche Körperverletzung, bei dem Mitangeklagten

H. durch die gefährliche Körperverletzung und bei dem Angeklagten

O. durch den Totschlag, die gefährliche Körperverletzung und die Aus-

übung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring.

In die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998, die

bei der Bildung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe

einbezogen worden ist, war bereits die frühere Entscheidung des Amtsgerichts

Rostock vom 22. Januar 1998 einbezogen. Zwar hat das Landgericht in den

Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß beide Entscheidungen des Amtsge-

richts bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe einzubeziehen waren. Demge-

mäß hätten aber nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom

27. März 1998 sondern auch die darin bereits einbezogene frühere Entschei-

dung im Urteilstenor entsprechend gekennzeichnet werden müssen (vgl. BGH

NStZ 1999, 426; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Der Senat hat den

Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe

entsprechend ergänzt.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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