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BGH Beschluss vom 01.02.2000 – 4 StR 593/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 593/99

BESCHLUSS

vom

1. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000

gemäß §§ 45, 46 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-

rigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Re-

vision gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom

23. Juni 1998 und der Frist zur Stellung des Wiedereinset-

zungsgesuchs zu gewähren, werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten am 23. Juni 1998 wegen ge-

werbsmäßiger Bandenhehlerei in sieben Fällen und anderem unter Einbezie-

hung von Strafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei

Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte frist- und formgerecht Revision

eingelegt. Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat das Landgericht die Revision

gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht

innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war. Der Be-

schluß wurde der damaligen Verteidigerin des Angeklagten am 13. Oktober

1998 und dem Angeklagten am 19. Oktober 1998 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines jetzigen Verteidigers vom 27. Juli 1999 hat der

Angeklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, da der mit der Be-

gründung des Rechtsmittels beauftragte Rechtsanwalt dies schuldhaft ver-

säumt habe. Dieser habe ihn zudem rechtlich falsch beraten; daher habe er

auch bislang noch keine Wiedereinsetzung beantragt. Zur Glaubhaftmachung

bezieht sich der Angeklagte auf eine eigene eidesstattliche Versicherung.

II.

1. Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, da

es nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO gestellt worden ist.

Dem Angeklagten ist seit der am 19. Oktober 1998 an ihn persönlich erfolgten

Zustellung des landgerichtlichen Verwerfungsbeschlusses bekannt, daß das

Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet worden war. Mit Erhalt dieses Be-

schlusses ist damit das Hindernis im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO weg-

gefallen; der Wiedereinsetzungsantrag vom 29. Juli 1999 gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision ist somit verspätet und daher un-

zulässig.

2. Dem Angeklagten kann auch nicht gegen die Versäumung der Frist

des § 45 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung gewährt werden, da insoweit die Zu-

lässigkeitsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt sind.

a) Nach § 45 Abs. 2 StPO muß das Gesuch Angaben nicht nur über die

versäumte Frist und den Hindernisgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des

Wegfalles des Hindernisses enthalten (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2

Tatsachenvortrag 4 und 7). Diese Angaben müssen noch innerhalb der Wo-

chenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 45 Rdn. 5 m.w.N.). Diesen Anforderun-

gen wird das Schreiben des Verteidigers vom 27. Juli 1999 auch bei Berück-

sichtigung des Inhalts der beigefügten eidesstattlichen Versicherung nicht ge-

recht. Darin wird nämlich nicht mitgeteilt, wann der Angeklagte ”durch die La-

dung zum Strafantritt und die danach eingeholten rechtlichen Auskünfte”

Kenntnis davon erhalten hat, daß sein früherer Verteidiger ihn in Bezug auf die

Notwendigkeit einer Wiedereinsetzung rechtlich falsch beraten hat. Der Senat

kann daher nicht überprüfen, ob mit dem genannten Schreiben die Frist des

§ 45 Abs. 1 StPO gewahrt ist.

b) Zudem fehlt es an dem Erfordernis der Glaubhaftmachung (§ 45

Abs. 2 Satz 1 StPO). Die eigene eidesstattliche Versicherung des Angeklagten

ist nach ständiger Rechtsprechung kein zulässiges Mittel zur Glaubhaftma-

chung (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Glaubhaftmachung 1 und 3; Klein-

knecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 26 Rdn. 9). Eine Glaubhaftmachung war hier

auch nicht ausnahmsweise entbehrlich; denn aus dem sich bei den Akten be-

findenden Schreiben des früheren Rechtsanwalts des Angeklagten vom 1. De-

zember 1999 ergibt sich zwar, daß die Revision infolge eines ”bürointernen

Versehens” nicht rechtzeitig begründet worden ist, nicht aber, warum der An-

geklagte erst über neun Monate nach Kenntnis von der Fristversäumung Wie-

dereinsetzung beantragt hat.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann