BGH Urteil vom 01.02.2000 – X ZR 213/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 1. Februar 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 1. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Oktober 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, ein Unternehmen mit Sitz in Italien, bestellte bei der Be-
klagten, einem inländischen Hersteller von Verpackungsmaschinen Ende 1994
in mehreren aufeinanderfolgenden Aufträgen verschiedene zu einer vollauto-
matischen sogenannten Verpackungslinie zusammenzufügende Maschinen,
die insgesamt etwa 450.000,-- DM kosten sollten. Anfang 1995 verlangte die
Beklagte auf ihre Vergütungsforderung Vorauszahlungen von
insgesamt
105.500,-- DM, die von der Klägerin in der Folge gezahlt wurden. Im weiteren
Verlauf bemühten sich die Parteien in Verhandlungen und wechselseitigen
Konsultationen ihrer Betriebe um Abstimmung der technischen Einzelheiten der
zur Verpackungslinie gehörenden Einwickelmaschine. Dabei erwies sich ins-
besondere das ständig wechselnde Verhältnis der Innen- und Außenradien der
Kupferringe, die nach Vorstellung der Klägerin mit der Anlage verpackt werden
sollten, als problematisch. Mit Schreiben vom 28. April 1995 faßte die Beklagte
ihre Sicht von Verlauf und Ergebnis dieser Gespräche und Bemühungen zu-
sammen und wies dabei darauf hin, daß die Verwirklichung der Vorstellungen
der Klägerin einen zusätzlichen Aufwand von rund 55.000,-- DM sowie eine
Verlängerung der Lieferzeit um zwei Monate erfordere. Zugleich teilte sie mit,
daß die Lieferung der Anlage sich ohnehin wegen einiger Verspätungen ihrer
Lieferanten um zwei Monate verzögern werde.
Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 3. Mai 1995, in des-
sen beglaubigter deutscher Übersetzung es unter anderem heißt:
"...
Betreff: Bestellungen von B...-Wickelmaschinen
Aufgrund unserer unbeantwortet gebliebenen Anfragen zu den
Unterlagen und technischen Spezifikationen der Ihnen in Auftrag
gegebenen Anlagen bedauern wir, Sie hiermit um die Rückgabe
unserer Anzahlung sowie um die Stornierung unserer Bestellun-
gen bitten zu müssen.
Dies vorausgeschickt, möchten wir ... darauf hinweisen ... daß die
möglichen bestellten Anlagen ... sowohl in den technischen Fra-
gen als auch hinsichtlich der entsprechenden Liefertermine in
keinster Weise den bei der Bestellung getroffenen Vereinbarun-
gen entsprechen. ..."
In dem hieran anschließenden Schreiben der Beklagten vom 10. Mai
1995 heißt es u.a.:
"...
Die neuen Ringabmessungen haben wir zur Kenntnis genommen. Wir
prüfen, ob ohne Mehrkosten diese neuen Dimensionen verarbeitet wer-
den können.
Bitte präzisieren Sie: Sollen die Ringe nur eingewickelt werden?
...
Bitte geben Sie uns diese Information so schnell wie möglich.
Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, daß die Aufträge
nach wie vor gestoppt sind und wir die Aufträge als annulliert be-
trachten. ..."
Auf die von der Klägerin geforderte Stornierung der Aufträge ging die
Beklagte ferner im Schreiben vom 23. Mai 1995 ein, das sie im Anschluß an
eine kurz zuvor stattgefundene Besprechung unter den Parteien an die Kläge-
rin übersandte. In diesem Schreiben führte sie aus:
"Stornierte Bestellungen 9474, sowie 9499, 94100, 94101
...
Wir danken Ihnen für das am 17.5.95 bei Ihnen stattgefundene
Gespräch. Dabei hatten wir Gelegenheit, noch einmal im einzel-
nen auf die Situation einzugehen. ...
Im folgenden möchten wir Ihnen zwei Vorschläge machen:
Vorschlag A
Die Stornierung der Aufträge bleibt gültig und wir trennen uns wie
Gentlemen.
Vorschlag B
1. Die Anlagen werden auf der Grundlage neuerer Bedingungen
geliefert und zwar:
...
Aufgrund der von uns erhaltenen Stornierungen und der Be-
stellungen fühlen wir uns nun vollkommen ohne Sicherheit und
bitten Sie höflich, uns eine Anzahlung über 200.000,-- DM zu-
kommen zu lassen. ..."
Die Klägerin ist der Meinung, die Parteien hätten die geschlossenen
Verträge in diesem Schriftwechsel einverständlich aufgehoben, und hat die
Beklagte daraufhin auf Erstattung der geleisteten Anzahlungen in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von
105.500,-- DM nebst Zinsen verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerich-
tete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die
Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem
Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung
der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I. Bei seiner Entscheidung ist das Berufungsgericht stillschweigend da-
von ausgegangen, daß auf die rechtliche Beziehung der Parteien deutsches
Recht anzuwenden sei. Diese Annahme, die von der Revision nicht angegriffen
wird, läßt im Ergebnis einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Eine Vereinbarung der Parteien über das anzuwendende Recht ist durch
das Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Für sie ist auch sonst ein An-
haltspunkt nicht ersichtlich. Die Revision macht nicht geltend, daß das Beru-
fungsgericht insoweit wesentlichen Sachvortrag übergangen habe.
Mangels einer Rechtswahl durch die Parteien unterliegt der Vertrag zwi-
schen ihnen nach Art. 28 Abs. 1 EGBGB demgemäß dem Recht des Staates,
zu dem er die engsten Verbindungen aufweist. Das ist hier die Bundesrepublik
Deutschland. Nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB wird vermutet, daß der Vertrag die
engsten Verbindungen im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift zu dem Staat auf-
weist, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder - wenn es sich wie hier um eine Gesell-
schaft handelt - ihre Hauptverwaltung hat. Bei einem Werkvertrag, als den das
Berufungsgericht die Vereinbarung unter den Parteien rechtsfehlerfrei einge-
ordnet hat, wird die charakteristische Leistung in diesem Sinne typischerweise
durch den Werkunternehmer erbracht (allg. Meinung, vgl. statt aller Pa-
landt/Heldrich, BGB, 59. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 14 m.w.N.), so daß sich
das anzuwendende Recht nach dem inländischen Sitz der Beklagten bestimmt.
Gründe, die die in Abs. 2 des Art. 28 EGBGB geregelte Ausnahme zur Geltung
kommen lassen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
II. 1. In der Sache meint das Berufungsgericht, die Beklagte sei zur Er-
stattung der empfangenen Anzahlungen verpflichtet, weil die Parteien die auf
die Herstellung und Lieferung der Verpackungslinie gerichteten Verträge ein-
verständlich aufgehoben hätten. Die Erklärung der Klägerin im Schreiben vom
3. Mai 1995 enthielte das Angebot zum Abschluß einer solchen Vereinbarung.
Aus diesem Schreiben gehe hervor, daß die Klägerin eine Beseitigung der ge-
schlossenen Verträge ohne eine eigene finanzielle Belastung und die Rücker-
stattung der von ihr geleisteten Anzahlungen angestrebt habe, die sie nur im
Wege eines solchen Vertrages habe erreichen können. In diesem Sinne habe
daher auch die Beklagte ihre Erklärungen verstehen müssen.
Dieses Vertragsangebot habe die Beklagte durch ihre Antworten im
Schreiben vom 10. und vom 23. Mai 1995 angenommen. Dort sei sie wie auch
in der folgenden Korrespondenz davon ausgegangen, daß die ursprünglich
getroffenen Absprachen annulliert, das heißt beseitigt worden seien, und habe
daran im Verlauf des weiteren Schriftwechsels festgehalten. Hierauf wiesen
ihre Ausführungen, mit denen sie auf die stornierten Bestellungen Bezug neh-
me, ebenso hin, wie die weitere Formulierung, nach der die Stornierung bzw.
Annullierung der Aufträge gültig bleibe. Gestützt werde dieses Verständnis
weiter durch die im Schreiben vom 23. Mai 1995 geäußerte Bitte um eine Si-
cherheit in Form einer Anzahlung von 200.000,-- DM, mit der die Beklagte ins-
gesamt den Eindruck bestätigt habe, als sei eine Einigung über die Stornierung
der Verträge bereits herbeigeführt worden. Dem widerspreche auch der sonsti-
ge Inhalt des Schreibens vom 23. Mai 1995 nicht. Ausgehend davon, daß die
Beklagte auf die eindeutige Willensäußerung der Klägerin in deren Schreiben
vom 3. Mai 1995 zustimmend Bezug genommen habe, seien die dort gemach-
ten Vorschläge nicht als echte, also einander ausschließende Handlungsalter-
nativen zu verstehen gewesen, sondern stellten eine Art kleine oder große Lö-
sung des Vertragsdilemmas dar. Der erste Vorschlag bildete dabei den für die
Behandlung der beiderseitigen Interessen auf jeden Fall gültigen Minimalkon-
sens, nämlich die Beilegung des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. Der
weitere Vorschlag habe vor diesem Hintergrund lediglich die Anregung zum
Abschluß eines neuen Vertrages zum Gegenstand gehabt.
2. Diese Würdigung greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.
a) Allerdings ist die der Auffassung des Berufungsgerichts zugrundelie-
gende Auslegung der beiderseitigen Erklärungen und des auf dieser Grundla-
ge nach Meinung des Berufungsgerichts zustande gekommenen Vertrages in
der Revisionsinstanz nur begrenzt zu überprüfen (BGHZ 65, 107, 110). Die
revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich insoweit nur darauf, ob dem
Tatrichter bei seiner Auslegung Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere ob
seine Würdigung gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,
die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, oder ob seine
Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, indem er etwa unter Verstoß gegen
Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen
hat (st. Rspr. vgl. statt aller Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 88/90, MDR 1992, 804
= NJW 1992, 1967, 1968; BGH, Urt. v. 10.7.1998 - V ZR 360/96, NJW 1998,
3268). Derartige Fehler macht die Revision hier jedoch mit Recht geltend.
Zu Unrecht beanstandet sie zwar, daß das Berufungsgericht die in ita-
lienischer Sprache verfaßten Schreiben der Klägerin ohne Hinzuziehung eines
Sachverständigen ausgelegt hat. In der Rechtsprechung des Bundesverfas-
sungsgerichts und des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß der Tatrichter
nicht genötigt ist, Sachverständigenbeweis zu erheben, wenn er seine Sach-
kunde zur Beurteilung der anstehenden tatsächlichen Fragen mit hinreichen-
den Gründen bejahen kann (vgl. BVerfGE 54, 86, 93; BVerwG NJW 1992, 588;
BGH, Beschl. v. 5.1.1981 - V ZR 11/80, NJW 1981, 2578 u. Urt. v. 18.3.1993
- IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796). Dafür kann auch genü-
gen, daß sich das Gericht selbst durch das Studium von Auskünften, Gutach-
ten und Stellungnahmen kundig gemacht hat (vgl. dazu auch Sen.Urt. v.
23.4.1991 - X ZR 41/89, GRUR 1991, 744, 745 f. - Trockenlegungs-Verfahren).
Dem hat das Berufungsgericht hier durch den Hinweis auf das von ihm zu Rate
gezogene Wörterbuch der italienischen Sprache genügt. Besondere Schwie-
rigkeiten, die sich aus der Natur der Sache ergeben und weitergehende Darle-
gungen dazu erfordern könnten, daß und aus welchem Grunde sich das Ge-
richt allein aufgrund der Lektüre von Büchern imstande sieht, verfahrenserheb-
liche Fragen ohne sachverständige Hilfe zu entscheiden (vgl. dazu BGH, Urt. v.
10.1.1984
- VI ZR 122/84, VersR 1984, 354, 355; Urt. v. 2.3.1993
- VI ZR 104/92, MDR 1993, 516 = NJW 1993, 2378; s.a. Urt. v. 2.4.1998
- I ZR 1/96, WRP 1998, 881 - Vitaminmangel), sind hier nicht ersichtlich. So-
weit die Revision darauf verweist, daß der vom Berufungsgericht zur Grundlage
seiner Auslegung gemachte Begriff der italienischen Sprache in der täglichen
Verwendung eine andere Bedeutung habe als in der juristischen Fachsprache,
übersieht sie, daß empfangsbedürftige Willenserklärungen wie diejenigen, die
der Sicht des jeweiligen Erklärungsempfängers auszulegen sind (BGHZ 36, 30,
33), d.h. danach, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben
verstehen mußte (BGH, Urt. v. 23.1.1986 - IX ZR 46/85, NJW 1986, 1681,
1683; Urt. v. 13.2.1992 - IX ZR 141/91, NJW 1992, 1446, 1447). Daß der Be-
klagten die Bedeutung der Begriffe in der italienischen juristischen Fachspra-
che geläufig ist und mit diesem Inhalt von ihr im täglichen Gebrauch zugrunde
gelegt werden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; hierfür ist auch sonst
kein Anhaltspunkt ersichtlich. Demgemäß ist davon auszugehen, daß die Be-
klagte, soweit sie nicht ohnehin selbst für das Verständnis der von der Klägerin
abgegebenen Erklärungen auf Wörterbücher angewiesen ist, von der normalen
Umgangssprache und damit dem durch das Berufungsgericht zugrunde geleg-
ten Verständnis ausgehen konnte.
b) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich mit einer
einvernehmlichen Aufhebung der Verträge mit der Folge einverstanden erklärt,
daß sie auf den Werklohnanspruch verzichtet und die erhaltene Anzahlung
erstatten müßte, findet jedoch in seinen tatsächlichen Feststellungen keine
tragfähige Grundlage. Bei seinem, allein an den verwendeten Begriffen der
Annullierung bzw. Stornierung haftenden Verständnis hat das Berufungsgericht
dem übrigen Inhalt der Schreiben keine hinreichende Beachtung geschenkt;
zugleich verstößt seine Interpretation gegen das Gebot der allseits interessen-
gerechten Auslegung und damit einen allgemeinen Grundsatz, dessen Einhal-
tung der uneingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (st.
Rspr., vgl. dazu BGHZ 21, 319, 328; Urt. v. 11.5.1995 - VII ZR 116/94, WM
1995, 1545).
aa) Der Wortlaut des ersten Antwortschreibens der Beklagten auf das
Aufhebungsverlangen der Klägerin vom 10. Mai 1995 bietet entgegen der Auf-
fassung des Berufungsgerichts keine hinreichende Grundlage für dessen An-
nahme, die Beklagte habe bereits zu diesem Zeitpunkt dem Verlangen der Klä-
gerin uneingeschränkt zugestimmt. Im ersten Teil dieses, in dem angefochte-
nen Urteil zutreffend wiedergegebenen Briefes, geht die Beklagte ersichtlich
davon aus, daß die Absprachen zwischen den Parteien fortbestehen. Schon
der Hinweis, daß sie die neuen von der Klägerin genannten Ringabmessungen
zur Kenntnis genommen habe, ergibt Sinn nur, wenn dies unmittelbar für ihre
weitere Tätigkeit von Bedeutung ist. Noch stärker gilt das für den weiteren
Hinweis auf ihre Prüfung dahingehend, ob die neuen Dimensionen ohne Mehr-
kosten verarbeitet werden können, und ihre dringende Aufforderung um Klar-
stellung, ob die Ringe mit diesen Abmessungen nur eingewickelt werden sol-
len. Angesichts dieser Einleitung des Schreibens konnte die Klägerin dem
weiteren Hinweis, daß die Aufträge nach wie vor gestoppt seien und von der
Beklagten als annulliert betrachtet würden, nicht entnehmen, daß diese zu ei-
ner Aufhebung der Verträge bereit war. Nach dem Kontext, in dem diese Äuße-
rung standen, sprach auch aus der Sicht der Klägerin vielmehr alles dafür, daß
die Beklagte nur darauf hinweisen wollte, daß die Ausführung der Aufträge zu-
nächst zurückgestellt war und auch aus ihrer Sicht möglicherweise nicht mehr
in der ursprünglich verabredeten Form fortgesetzt werden sollte. Das gilt um so
mehr, als die Beklagte in ihrer Antwort in keiner Weise auf die von der Klägerin
mit ihrem Aufhebungsverlangen verbundene Forderung nach Erstattung der
geleisteten Anzahlungen eingegangen ist.
bb) Auch im Wortlaut des weiteren Schreibens der Beklagten vom
23. Mai 1995 läßt sich ein weitergehendes Einverständnis der Beklagten mit
einer Aufhebung der Vereinbarungen unter gleichzeitigem Wegfall aller ihrer
Forderungen nicht entnehmen. Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend
erkannt hat, enthält dieses Schreiben zwei als Vorschläge bezeichnete Alter-
nativen, die schon nach dem Begriffsinhalt des verwendeten Wortes "Vor-
schlag" lediglich als eine mögliche künftige Lösung für die zwischen den Par-
teien entstandene Konfliktlage verstanden werden können. Dabei beschränkt
sich der erste Vorschlag nicht darauf, es bei der Gültigkeit einer bereits vollzo-
genen und wirksamen Stornierung zu belassen; die Beklagte hat diese mit der
Einschränkung einer Trennung wie unter Gentlemen verbunden. Das machte
auch aus der Sicht der Klägerin deutlich, daß die Beklagte insoweit für das Zu-
standekommen dieser Lösungsalternative noch einen Verhandlungsbedarf sah,
den sie lediglich in höflicher Form umschrieben hatte. Vor diesem Hintergrund
konnte sie dem Hinweis auf die Gültigkeit der Stornierung allenfalls entneh-
men, daß es bei der von der Klägerin bereits einseitig erklärten Stornierung
verbleiben sollte, falls man sich im übrigen einig wurde. Nur dann war im übri-
gen auch die weitere von der Beklagten aufgezeigte Lösungsalternative ver-
ständlich, bei der es bei der Lieferung der Anlagen - allerdings auf der Grund-
lage neuer Konditionen - verbleiben sollte. War die Stornierung der Aufträge
bereits vollzogen und wirksam, gab es auch aus der Sicht der Beklagten für die
Klägerin keinen vernünftigen Anlaß mehr, erneut in Verhandlungen über die
Lieferung von Anlagen durch die Beklagte einzutreten, nachdem diese gerade
das Scheitern der bisherigen Bemühungen der Beklagten zum Anlaß genom-
men hatte, die Aufhebung der Vereinbarung mit dieser zu verlangen.
cc) Aus dem Schreiben vom 16. Juni 1995 ergab sich für die Klägerin
schließlich wiederum nur, daß die Beklagte an ihrer Auffassung festhielt, we-
gen der von der Klägerin geäußerten weiteren Wünsche solle der Auftrag mit
den bisherigen Gegenständen nicht fortgeführt werden, sondern anstelle der
ursprünglich geschuldeten Maschinen etwas anderes treten, dessen genaue
Bestimmung noch Aufgabe der Klägerin war.
c) Im übrigen erscheint zweifelhaft, ob die Würdigung des Berufungsge-
richts dem Grundsatz der allseits interessengerechten Auslegung entspricht.
Nach diesem Grundsatz, dessen Verletzung einen im Revisionsverfahren be-
achtlichen Rechtsfehler begründet (vgl. Sen.Urt. v. 17.9.1991 - X ZR 109/89,
aaO), muß die Auslegung die Interessenlage beider Parteien berücksichtigen
und dieser gerecht werden (BGH, Urt. v. 3.8.1980 - VIII ZR 300/79, NJW 1981,
1549). Damit ist das vom Berufungsgericht gefundene Verständnis der Erklä-
rungen der Beklagten nach dem bislang festgestellten Sachverhalt nicht zu
vereinbaren, weil die Beklagte nach dieser Auslegung trotz erheblicher Auf-
wendungen auf ihrer Seite zur Erfüllung des Vertrages auf den in ihrem Falle
einer einseitigen Kündigung durch die Klägerin nach § 649 BGB zustehenden
Ersatzanspruch verzichtet hätte. Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des
Werkvertrages bleibt dem Unternehmer nach dieser Vorschrift grundsätzlich
der Anspruch auf den Werklohn erhalten, wenn der Auftraggeber an der Aus-
führung des Werkes nicht mehr interessiert ist und den Vertrag deshalb oder
aus anderen Gründen kündigt. Nach § 649 Satz 2 BGB muß er sich lediglich
dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der unterbliebenen Ausführung des
Werkvertrages erspart hat. Eine solche Ersparnis tritt regelmäßig insoweit nicht
ein, wie auf seiten des Unternehmers bereits Aufwendungen für die Vorberei-
tung des Werkes und die Ausführung der Arbeiten angefallen sind, so daß er
bei einer einseitigen Kündigung in der Regel für diese Aufwendungen vollen
Umfangs Ersatz erhält.
Auf seiten der Beklagten sind nach ihrer Darstellung, die mangels ab-
weichender tatrichterlicher Feststellungen im Revisionsverfahren zugrunde zu
legen sind, bis zur vom Berufungsgericht angenommenen einverständlichen
Aufhebung der Vereinbarung insoweit Aufwendungen in beträchtlicher Höhe
angefallen, die - soweit ersichtlich - jedenfalls nicht hinter der Höhe der An-
zahlung zurückbleiben. Gründe, die die Beklagte hätten veranlassen können,
durch ihr Einverständnis mit einer einverständlichen Aufhebung auf deren Aus-
gleich zu verzichten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dem ange-
fochtenen Urteil ist weder zu entnehmen, daß insoweit - etwa im Hinblick auch
in einem Überschreiten der Lieferzeit durch die Beklagte oder eine von ihr vor-
genommene, von der Klägerin nicht gebilligte Änderung in der Konstruktion -
die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts nach § 326 BGB erfüllt sind. Auch
sonst bieten die tatrichterlichen Feststellungen keinen hinreichend sicheren
Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte etwa einen Grund für eine außerordentli-
che Kündigung des Werkvertrages durch die Klägerin gesetzt hat, nach deren
Ausspruch die bisher von ihr erbrachten Leistungen für letztere wertlos gewor-
den sind mit der Folge, daß insoweit der Zahlungsanspruch nach § 649 BGB
hätte in Wegfall kommen können (vgl. dazu Sen.Urt. v. 25.3.1993 - X ZR 17/92,
BB 1993, 1109 = MDR 1994, 35 = NJW 1993, 1972 mit zustimmender Bespre-
chung von Wolff, NJW 1994, 838; s.a. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - VII ZR 124/96,
MDR 1997, 1023 = NJW 1997, 3017 = BB 1997, 2394).
3. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat insoweit verwehrt.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine
Feststellungen zu den Gründen getroffen, die die Klägerin zu ihrem Verlangen
nach Aufhebung des Vertrages veranlaßt haben. Die Klägerin hatte sich in die-
sem Zusammenhang unter anderem auf ein Überschreiten der vereinbarten
Lieferzeit der Beklagten und darauf gestützt, daß diese die Konstruktion abwei-
chend von den ursprünglichen Vereinbarungen verändert hatte. Dem wird das
Berufungsgericht gegebenenfalls nachzugehen haben. Dabei wird es weiter zu
prüfen haben, ob der Klägerin insoweit die Rechte nach § 326 BGB zustehen,
insbesondere ob etwa die - vom Berufungsgericht bisher nicht festgestellte -
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wegen eines Interessenwegfalls auf
seiten der Klägerin oder einer Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte ent-
behrlich sind (vgl. dazu BGHZ 50, 175, 177; 88, 240, 247; BGH, Urt. v.
11.11.1994 - V ZR 149/93, NJW 1995, 957; v. 31.1.1996 - VIII ZR 324/94, WM
1996, 822 sowie Urt. des Senats v. 15.12.1998 - X ZR 90/96, NJW-RR 1999,
560).
Rogge Melullis Scharen
Keukenschrijver Mühlens