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BGH Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 221/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 221/99

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos-

sen:

Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November

1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1.

dahin geändert, daß es auf Seite 11 des Urteils letzter Satz in Ab-

satz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt:

"in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zah-

len."

Schäfer Granderath Wahl

Boetticher Schluckebier