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BGH Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 221/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 beschlos-
sen:
Die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 18. November
1999 werden wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers in III. 1.
dahin geändert, daß es auf Seite 11 des Urteils letzter Satz in Ab-
satz 1 an Stelle von 975.000 DM heißt:
"in Höhe von zehn Millionen Escudos, rund 97.500 DM, zu zah-
len."
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier