BGH Beschluss vom 02.02.2000 – 1 StR 537/99
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 265 Abs. 4
Zur Aussetzung des Verfahrens bei Verteidigerwechsel.
BGH, Beschl. vom 2. Februar 2000 - 1 StR 537/99 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts München I vom 12. April 1999 mit den Feststellungen
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges zu Freiheitsstra-
fen verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten
haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
Der Rüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde: Nach dem 10.
von insgesamt 16 Hauptverhandlungstagen legten die beiden aus derselben
Sozietät stammenden Wahlverteidiger der Angeklagten ihr Mandat nieder. Am
folgenden Hauptverhandlungstag beantragten die inzwischen beauftragten,
aus verschiedenen Sozietäten stammenden neuen Wahlverteidiger die Aus-
setzung der Hauptverhandlung. Sie begründeten dies insbesondere damit, daß
eine ordnungsgemäße Verteidigung der Angeklagten ohne eine Wiederholung
der gesamten bisherigen Beweisaufnahme nicht möglich sei, weil sie sich kein
eigenes Urteil über Inhalt und Glaubhaftigkeit der bisherigen Zeugenaussagen
bilden könnten. Die Strafkammer hat diese und die beiden später gestellten
Aussetzungsanträge zurückgewiesen. Sie hielt die angeordnete zehntägige
Unterbrechung der Hauptverhandlung u.a. im Hinblick auf die den Verteidigern
zur Verfügung gestellten Mitschriften der Berichterstatterin für ausreichend.
Diese Verfahrensweise beanstandet die Revision mit Recht als unzuläs-
sige Beschränkung der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO) und Verletzung des
Nach § 265 Abs. 4 StPO ist das Gericht verpflichtet, die Hauptverhand-
lung auszusetzen, wenn dies wegen veränderter Sachlage zu einer genügen-
den Vorbereitung der Verteidigung angemessen erscheint. Eine Veränderung
der Sachlage kann auch durch einen Wechsel des Verteidigers eintreten (BGH
NJW 1965, 2164, 2165). Erklärt der neubestellte Verteidiger, daß er zur Ver-
teidigung nicht genügend vorbereitet sei, so entscheidet das Gericht nach sei-
nem pflichtgemäßen Ermessen darüber, ob die Verhandlung zu unterbrechen
oder auszusetzen ist. Das Gericht kann nach dem geltenden Strafverfahrens-
recht die Hauptverhandlung grundsätzlich mit dem neubestellten Verteidiger
fortsetzen, ohne von neuem beginnen zu müssen. Es wird immer von den Um-
ständen des einzelnen Falles abhängen, ob die Anwesenheit desselben Ver-
teidigers bei allen Teilen der Hauptverhandlung für eine sachgemäße Durch-
führung der Verteidigung unbedingt notwendig ist (BGHSt 13, 337, 340).
Die Besonderheiten des vorliegenden Falles machten es erforderlich,
die Hauptverhandlung auszusetzen oder – was hier nicht geschehen ist – zu-
mindest den Hauptbelastungszeugen erneut, nunmehr in Anwesenheit der
neuen Verteidiger, zu vernehmen (vgl. BGHSt 13, 337, 345). Von Bedeutung
waren hier insbesondere die Schwere des Anklagevorwurfs (BGH NStZ 1983,
281), der zu nicht mehr bewährungsfähigen Freiheitsstrafen geführt hat, und
die Beweislage im Zeitpunkt des Verteidigerwechsels. Alle besonders wichti-
gen Zeugen waren bereits vernommen. Der zentrale Punkt des Verfahrens ist
die Frage, ob der Angeklagte Dr. W. als Rechtsanwalt gegenüber einem
Mandanten, bevor dieser der Mitangeklagten D. 400.000 DM zur Verfü-
gung stellte, hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung des Geldes und der
wirtschaftlichen Lage der Mitangeklagten D. unwahre Angaben gemacht
hat. Dritte waren bei dem fraglichen Gespräch nicht zugegen. Die dazu von
dem Geschädigten abgegebene Darstellung wird von den Angeklagten bestrit-
ten. Die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen war daher – auch ausweislich der
Gründe des angefochtenen Urteils – von entscheidender Bedeutung. Sie wurde
von der Verteidigung u.a. mit der Begründung in Frage gestellt, der Zeuge ha-
be während der Hauptverhandlung widersprüchliche Angaben gemacht. Hinzu
kommt, daß die Kammer selbst der vom Zeugen während der Vernehmung ge-
zeigten Mimik und Gestik Bedeutung beigemessen hat. So wird in dem ange-
fochtenen Urteil angeführt, der Zeuge habe in Richtung des Angeklagten kei-
nerlei Belastungsinteressen gezeigt und sogar einen Handschlag angedeutet,
während er der Mitangeklagten lediglich einen abschätzigen Blick zugeworfen
habe.
Ob eine andere Beurteilung angezeigt sein könnte, wenn die Mandats-
niederlegung erfolgte, um einen Abbruch der Hauptverhandlung zu erzwingen,
kann dahingestellt bleiben. Für ein solches Verhalten gibt es hier keine An-
haltspunkte. Die Verteidiger beriefen sich insoweit auf einen erst im Laufe der
Hauptverhandlung aufgetretenen Interessenwiderstreit. Dabei bezogen sie sich
auf ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen die Angeklagten, das die Straf-
kammer in den im hiesigen Verfahren nach dem 7. Hauptverhandlungstag er-
lassenen Haftbefehlen zur Begründung der Fluchtgefahr angeführt hatte. In
diesem weiteren Ermittlungsverfahren wird die Angeklagte D. – anders als
im vorliegenden Verfahren – vom Mitangeklagten Dr. W. belastet. Daß die
Mandatsniederlegungen aus diesem sachgerechten Grund (vgl. § 3 Abs. 2 der
Berufsordnung für Rechtsanwälte) erfolgten, hat auch die Strafkammer in den
die Aussetzung ablehnenden Beschlüssen nicht in Frage gestellt.
Schäfer Maul Granderath
Wahl Schluckebier