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BGH Beschluss vom 02.02.2000 – 2 StR 4/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 9. September 1999 im Rechtsfol-
genausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-
berischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mo-
naten verurteilt. Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung
sachlichen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es dem Schuldspruch gilt
(§ 349 Abs. 2 StPO); dieser weist keine Rechtsfehler auf. Dagegen kann der
Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben:
1. Der Strafausspruch ist aufzuheben, weil das Landgericht strafschär-
fend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte ”bei der Begehung der Tat unter
laufender Bewährung” gestanden habe. Ausweislich der Feststellungen trifft
das nicht zu. Als der Angeklagte am 23. Februar 1999 die hier abgeurteilte
Straftat beging, war die ihm zuletzt für eine Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil
des Amtsgerichts Wiesbaden vom 22. Juli 1996 bewilligte Strafaussetzung zur
Bewährung bereits widerrufen und die Reststrafe - seit dem 22. Juli 1998 - ver-
büßt.
Bedenken erweckt im übrigen die Begründung, mit der das Landgericht
bei Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) eine weitere,
wegen Versuchs und erheblich verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kom-
mende Strafrahmenmilderung (§ 49 StGB) abgelehnt hat. Dies läßt sich nicht
- wie das Landgericht meint - allein mit dem Hinweis begründen, die Milde-
rungsgründe der §§ 21 und 23 Abs. 2 StGB seien ”bereits” konstitutiv für die
Bejahung eines minder schweren Falles gewesen; nur dann, wenn sich ”erst”
durch ihre Einbeziehung die Bewertung des Falles als minder schwer rechtfer-
tigt, scheidet eine weitere Strafrahmenmilderung aus (st. Rspr., BGHR StGB
§ 50 Mehrfachmilderung 1; zur Prüfungsreihenfolge: BGHR StGB vor
§ 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 11 m.w.N.).
2. Das Landgericht hat - ohne Begründung - davon abgesehen, die Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuord-
nen. Auch dieser Teil der Rechtsfolgenentscheidung kann nicht bei Bestand
bleiben. Es stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, wenn sich das Tatge-
richt mit der Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Maßregelanordnung nicht
auseinandersetzt, obwohl die Umstände des Falls dazu drängen (st. Rspr.,
BGHR StGB § 64 Anordnung 1). Solche Umstände lagen hier nach den Fest-
stellungen vor; sie ergeben sich aus der ”Drogenkarriere” des Angeklagten, der
sich wiederholt wegen Polytoxikomanie und drogeninduzierter Psychose in sta-
tionärer Krankenhausbehandlung befand und zur Tatzeit an einem Substituie-
rungsprogramm (Methadon und Codein) teilnahm, desgleichen aus Taten, de-
rentwegen er früher bestraft worden ist, und nicht zuletzt aus der abgeurteilten
Tat selbst, die er unter dem Druck von Entzugserscheinungen und unter den -
nicht ausschließbaren - Voraussetzungen einer suchtbedingt erheblich herab-
gesetzten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) in der Absicht beging, ”sich mit dem er-
beuteten Geld Rauschgift zu besorgen” (Beschaffungsdelikt).
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten