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BGH Urteil vom 02.02.2000 – 2 StR 416/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 416/99

URTEIL

vom

2. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Bonn vom 19. April 1999, soweit es den Ange-

klagten G. betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß dieser in 16 Fällen der

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge, davon in 15 Fällen in weiterer Tateinheit

mit gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Min-

derjährige schuldig ist,

2. in den Einzelstrafaussprüchen mit Ausnahme der für den

Fall 16 (Einkaufsfahrt vom 5. Dezember 1997) verhängten

Einzelstrafe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird

die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen, davon in 15 Fällen in Ta-

teinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; außerdem hat

es Beträge von 6.977,46 und 20.000 DM für verfallen erklärt. Den Feststellun-

gen zufolge brachte der Angeklagte von August bis Dezember 1997 bei 16

Fahrten, die er teils selbst unternahm, teils mit seinem PKW durch einen Drit-

ten ausführen ließ, je 400 g Haschisch und 300 g Marihuana aus den Nieder-

landen nach Deutschland und verkaufte das Rauschgift, zumeist über die Mit-

angeklagte, aus seiner Wohnung heraus portionsweise und mit Gewinn an eine

Vielzahl von Konsumenten, darunter - was lediglich für den Absatz der bei der

letzten Fahrt beschafften Rauschgiftmenge (Fall 16) nicht festgestellt werden

konnte - auch Minderjährige.

Das Landgericht hat minder schwere Fälle für die Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bejaht (§ 30

Abs. 2 BtMG), für die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29 a

Abs. 1 Nr. 1 BtMG) dagegen verneint und wegen Gewerbsmäßigkeit besonders

schwere Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angenommen (§ 29

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG). Innerhalb des daraus abgeleiteten Strafrahmens

von einem Jahr bis fünfzehn Jahren hat es für die ersten 15 Taten Einzelfrei-

heitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten und für die letzte Tat

(Fall 16) eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt.

II.

1. Mit ihrer Revision, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten

wird, rügt die Staatsanwaltschaft zu Recht, daß der Angeklagte nicht auch we-

gen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30

Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verurteilt worden ist. Die Feststellungen ergeben, daß er

diesen Qualifikationstatbestand erfüllt hat. Der Senat ergänzt den Schuld-

spruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; der geständige

Angeklagte hätte sich auch bei Erteilung des gebotenen rechtlichen Hinweises

nicht erfolgreich gegen den geänderten Schuldvorwurf verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafaus-

sprüche für die ersten 15 Taten und des Gesamtstrafenausspruchs. Die ge-

werbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 30 Abs. 1

Nr. 2 BtMG) ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren bedroht. Die-

ses Mindestmaß hat die Strafkammer jeweils unterschritten. Allerdings gilt für

minder schwere Fälle ein milderer, von drei Monaten bis fünf Jahren reichender

Strafrahmen (§ 30 Abs. 2 BtMG). Der Senat kann jedoch nicht als gesichert

betrachten, daß die Strafkammer - wäre sie von dem ergänzten Schuldspruch

ausgegangen - minder schwere Fälle der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäu-

bungsmitteln an Minderjährige bejaht hätte. Dies läßt sich nicht daraus ablei-

ten, daß sie jeweils einen minder schweren Fall der Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) angenommen und

insoweit den gemilderten Strafrahmen (§ 30 Abs. 2 BtMG) zugrunde gelegt hat.

Gegen die Annahme, daß sie auch bei der Beurteilung der gewerbsmäßigen

Abgabe an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zur Bejahung minder

schwerer Fälle gelangt wäre, spricht insbesondere, daß sie minder schwere

Fälle der "einfachen" Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (§ 29 a

Abs. 1 Nr. 1 BtMG) verneint hat. Da sie somit den Strafrahmen für den minder

schweren Fall der nichtqualifizierten Abgabe von Betäubungsmitteln an Min-

derjährige (§ 29 a Abs. 2 BtMG) nicht angewandt hat, liegt es nahe, daß sie

auch bei der Bewertung der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln

an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) zum selben Ergebnis gekommen

wäre, also minder schwere Fälle verneint hätte, zumal für minder schwere Fälle

des "einfachen" und des qualifizierten Abgabedelikts gleiche Strafrahmen gel-

ten (§ 29 a Abs. 2 und § 30 Abs. 2 BtMG).

Der Einzelstrafausspruch im Fall 16 (Einkaufsfahrt vom 5. Dezember

1997), der keine Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige betrifft, bleibt

von der Schuldspruchänderung unberührt, weist keine Rechtsfehler auf und

wird daher aufrechterhalten. Insoweit hat die Revision keinen Erfolg.

3. Die Verfallsanordnung kann gleichfalls bestehen bleiben; sie ist - wie

der Generalbundesanwalt in der Revisionshauptverhandlung klargestellt hat -

nicht angefochten und vom Strafausspruch unabhängig.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten