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BGH Urteil vom 02.02.2000 – 2 StR 550/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

2. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

Detter,

Dr. Bode,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für den Angeklagten A. , Rechtsanwalt für den Angeklagten E. , als Verteidiger, für die Nebekläger Rechtsanwalt in Begleitung des Rechtsanwalts ,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 hinsichtlich

des Angeklagten E. im Schuldspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen jeweils in Tatein-

heit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe

schuldig.

2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

ger wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten

A. im Schuld- und Strafausspruch wie folgt geändert:

Der Angeklagte A. wird wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt.

3. Zur Prüfung, ob die Schuld des Angeklagten A. besonders

schwer wiegt, sowie zur Entscheidung über die Kosten der

Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, so-

weit sie den Angeklagten A. betreffen, wird die Sache an ei-

ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision der Nebenkläger wird verworfen.

5. Der Angeklagte E. hat die Kosten zu tragen, die durch das

ihn betreffende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden

sind.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Mordes sowie wegen

Totschlags, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstla-

dekurzwaffe, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und

festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Den Angeklagten A.

hat es wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Beide Angeklagte sind türkische Staatsangehörige. Der Angeklagte A.

hält sich seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland auf, der Angeklagte

E. seit 1990, er lebte nach den Regeln seines moslemischen Glaubens. Im

Oktober 1997 beging die Ehefrau des Angeklagten E. – sie war die Schwe-

ster des Angeklagten A. - Selbstmord. Das Motiv hat sich nicht mit Sicher-

heit klären lassen. Möglich ist, daß familiäre Probleme, ein außereheliches

Verhältnis mit D. oder eine Vergewaltigung durch ihn Auslöser des

Freitodes waren. Der Angeklagte E. ging von einer Vergewaltigung seiner

Ehefrau durch D. aus und war – zusammen mit dem Angeklagten A. -

entschlossen, die Ehre seiner Frau und seiner Familie durch Tötung des

D. wiederherzustellen. Beide Angeklagten suchten in der Folgezeit nach

ihm. Dieser war untergetaucht, da er von den Tötungsplänen Kenntnis erlangt

hatte. Die Angeklagten drohten bei ihrer Suche allen Personen, von denen sie

glaubten, diese würden D. und seine Ehefrau unterstützen.

Dem späteren Tatopfer Ü. Y. gegenüber erklärten sie, er und seine

Ehefrau, Ay. Y. , sollten sich aus der Sache heraushalten und D.

nicht helfen. Sie fragten ihn bei dieser Gelegenheit auch, ob er wisse, wo sich

dieser aufhalte. Als Ü. Y. dies verneinte, drohten sie ihm, wenn er wisse,

wo dieser sei und es nicht sage und sie erführen das, dann sei er auch ein

Feind von ihnen und solle sich auf Rache gefaßt machen, der Angeklagte A.

fügte hinzu, sie würden ihn sonst erschießen.

Als die Angeklagten erfuhren, daß die Ehefrau des D. aus der Tür-

kei nach Deutschland zurückgekehrt sei, suchten sie am 16. Dezember 1997

die Eheleute Y. in Frankfurt am Main auf, diese sollten ihnen dessen Aufent-

haltsort mitteilen. In der Wohnung hielt sich zu diesem Zeitpunkt neben den

drei Kindern der Eheleute Y. auch die Ehefrau des D. auf. Als

der Angeklagte A. sich nach ihr erkundigte, wies ihn Ü. Y. aus der

Wohnung. Es kam zu einem Gerangel, in das beide Angeklagte verwickelt wa-

ren. Sie erkannten, daß Y. die Ehefrau des D. schützen und ver-

hindern wollte, daß der Aufenthalt ihres Ehemannes bekannt würde. Aus Wut

und Zorn hierüber zog der Angeklagte E. seine mitgeführte Pistole Kal.

9 mm, lud diese durch und schoß auf Ü. Y. , während der Angeklagte

A. rief: ”schieß”. Die Ehefrau des Y. versuchte ihm zu Hilfe zu eilen und

umklammerte den Angeklagten E. . Dieser schlug sie mit der Pistole nieder

und schoß dann, um weiter ungehindert auf Ü. Y. feuern zu können,

mehrfach auf die am Boden liegende Frau. Anschließend schoß er weiter auf

Ü. Y. . Nachdem der Angeklagte A. gerufen hatte: ”Die Sache ist erle-

digt, laß uns abhauen”, verließen die Angeklagten die Wohnung. Beide Tatop-

fer verstarben an den Folgen ihrer Schußverletzungen.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten E. hinsichtlich der Tötung von

Ay. Y. wegen Mordes verurteilt, weil dieser gehandelt habe, um eine ande-

re Straftat (Tötung des Ü. Y. ) zu ermöglichen. Dessen Tötung als Mord

aus niedrigen Beweggründen zu bewerten, hat es abgelehnt, weil die besonde-

ren

Anschauungen

und Wertvorstellungen

der

Angeklagten

(”Vergeltungspflicht”) dem entgegenstünden. Da auch das Mordmerkmal der

Heimtücke nicht gegeben sei, hat es sowohl den Angeklagten A. wie auch

den Angeklagten E. insoweit nur wegen Totschlags (Einzelfreiheitsstrafen von

jeweils zehn Jahren) verurteilt.

3. Gegen diese Entscheidung wendet sich Staatsanwaltschaft mit ihrer

zuungunsten beider Angeklagter eingelegten Revision. Sie rügt die Verletzung

sachlichen Rechts und erstrebt hinsichtlich der Tötung von Ü. Y. eine

Verurteilung beider Angeklagter wegen Mordes (Mordmerkmal: niedrige Be-

weggründe). Die Nebenkläger begehren mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung

sachlichen Rechts gestützten Revision, die sich nur gegen den Angeklagten

A. richtet, dessen Verurteilung wegen Mordes an beiden Tatopfern (Mord-

merkmale: niedrige Beweggründe und Heimtücke).

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg,

das der Nebenkläger teilweise.

1. Die Verneinung des Mordmerkmals ”niedrige Beweggründe” hinsicht-

lich der Tötung des Ü. Y. ist rechtsfehlerhaft.

Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beur-

teilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und

seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung

nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb be-

sonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211

niedriger Beweggrund 22 und 23).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllen die Motive der Ange-

klagten diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen haben sie nämlich

die Tat begangen, weil sie in Wut und Zorn darüber geraten waren, daß Ü.

Y. die Ehefrau von D. schützen und zugleich verhindern wollte,

daß dessen Aufenthalt ausfindig gemacht werden konnte (UA S. 10). Vor sol-

chen Handlungen hatten die Angeklagten zuvor Dritte, auch das spätere Opfer,

ausdrücklich gewarnt und sogar mit dem Tode bedroht (UA S. 7, 8). Bei der

Tötung handelt es sich um eine Bestrafungsaktion für die vermeintliche Unter-

stützung, die Y. dem D. gewährt hatte (UA S. 36). Getötet wurde ein

Mensch, der in keiner Weise an der - vermeintlichen - Tat des D. be-

teiligt war. Lediglich weil er sich nicht an die Aufforderung der Angeklagten ge-

halten hatte, die Familie D. nicht zu unterstützen, sollte er – wie vorher ange-

kündigt - ”mit dem Tode bestraft werden”. Das die Tat auslösende Motiv, un-

beteiligte Dritte, die eine von der Rechtsordnung verbotene Vergeltung nicht

fördern wollen oder auch nur der Behinderung verdächtig sind, zu töten, zeigt

eine Gesinnung, die wertungsmäßig auf sittlich tiefster Stufe steht. In ihr kommt

eine Eigensucht zum Ausdruck, welche zur Durchsetzung selbstgesteckter, von

der Rechtsordnung mißbilligter Ziele Menschenleben für gering achtet und

deshalb unter keinen Umständen Verständnis durch die Allgemeinheit erwarten

kann.

Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit nach objektiven Kriterien für die

Bewertung eines Tatmotivs als ”niedrige Beweggründe” von Bedeutung sein

kann, daß ein Angeklagter in einer fremden Vorstellungswelt lebt, da ein sol-

cher Fall nicht vorlag. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die

Tötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf

”soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungs-

pflicht” der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entge-

genstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211

Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius;

vgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR

282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985,

103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbst-

justiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB

§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat

der Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.

Ihr Vorgehen muß deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts ob-

jektiv als besonders verachtenswert und verwerflich angesehen werden.

Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Vorausset-

zungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggrün-

den im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Die Feststellungen belegen nämlich, daß

sich die Angeklagten bei der Tat der Umstände bewußt waren, die ihre Beweg-

gründe als niedrig erscheinen lassen und daß sie ihre gefühlsmäßigen Regun-

gen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnten (vgl. hierzu

BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15

- m. Anm. Heine JR 1990, 299 ff.-, 16; 26, 32 und 33). Daß die Angeklagten

außer Stande gewesen wären, ihre – das Vorgehen wesentlich prägenden –

Gefühle des Zorns und der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmä-

ßig zu steuern, liegt angesichts der Verwerflichkeit ihrer Tat fern und bedurfte

keiner näheren Darlegung (vgl. BGH NStZ 1994, 34 f. = StV 1994, 372 f. m.

Anm. Fabricius S. 373, 374; BGH NStZ-RR 1998, 133). Darüber hinaus stellt

das Landgericht im einzelnen fest, daß die Angeklagten ihr Vorgehen gegen-

über Dritten und gegenüber dem Tatopfer angekündigt hatten. Ein ohne Plan

und Vorbereitung "spontan" aus der Situation heraus gefaßter Tötungsent-

schluß - was der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen könnte

(vgl. dazu BGH StV 1982, 566 = NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465) -

liegt somit nicht vor. Beweggründe, welche sich beim Angeklagten E. auf sei-

ne Verhaftung in besonderen heimatlichen Wertvorstellungen zurückführen

lassen, waren für die Tat nicht ausschlaggebend. Es fehlen daher Anhalts-

punkte dafür, daß die Angeklagten für die Beurteilung ihrer Tat wesentliche

Umstände verkannt haben könnten.

2. Die Feststellungen rechtfertigen somit entgegen der Ansicht der

Schwurgerichtskammer im Falle der Tötung des Ü. Y. die Verurteilung

beider Angeklagter wegen Mordes. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-

chend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Anklage vom

1. Oktober 1998).

Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten E. bleibt von der

Änderung des Schuldspruchs unberührt, da bereits die höchstmögliche (Ge-

samt-) Strafe verhängt und auch eine Entscheidung über die besondere

Schuldschwere gemäß § 57 b StGB getroffen ist. An die Stelle der insoweit

verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren tritt aber lebenslange Freiheits-

strafe.

Hinsichtlich des Angeklagten A. entfällt ebenfalls die Freiheitsstrafe

von zehn Jahren, an ihre Stelle tritt lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der

Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 9). Dem Senat ist es aber verwehrt, über

die Frage der Schuldschwere (vgl. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) selbst zu

entscheiden, da es sich dabei zunächst um eine tatrichterliche Wertung han-

delt (BGHSt 40, 360, 366, 367). Insoweit ist die Sache an eine als Schwurge-

richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.

3. Die weitergehende Revision der Nebenkläger, mit der sie die Beja-

hung des Mordmerkmals ”Heimtücke” und eine Verurteilung des Angeklagten

A. auch wegen der Tötung von Ay. Y. erstreben, ist unbegründet.

Heimtückisches Vorgehen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine

strafbare Beteiligung des Angeklagten A. an der Tötung von Ay. Y. ist

in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich erörtert. Daraus folgt aber nicht,

daß die Schwurgerichtskammer ihre Kognitionspflicht (vgl. dazu BGHSt 25, 72,

75, 76; 32, 215 ff.; Urteil des Senats NStZ 1999, 206 ff m. Anm. Bauer 207 f;

Pauly StV 199, 415 ff.) verkannt hätte. Nach den von ihr getroffenen Feststel-

lungen schied eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten A.

an der Tötung von Ay. Y. aus, wovon bereits die Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift ausgegangen war. Die Tötung der Ehefrau des Ü. Y. war

nicht vom gemeinsamen Tatplan getragen, den das Landgericht zutreffend für

die Ermordung von Ü. Y. zugrundegelegt hat. Eine strafrechtlich erhebli-

che Beteiligung des Angeklagten A. bedurfte deshalb als fernliegend keiner

besonderen Erörterung.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten