BGH Urteil vom 02.02.2000 – 2 StR 550/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
2. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Totschlags zu 2.: Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Februar
2000, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes
Dr. Jähnke
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Niemöller,
Detter,
Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt für den Angeklagten A. , Rechtsanwalt für den Angeklagten E. , als Verteidiger, für die Nebekläger Rechtsanwalt in Begleitung des Rechtsanwalts ,
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. März 1999 hinsichtlich
des Angeklagten E. im Schuldspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen jeweils in Tatein-
heit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe
schuldig.
2. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-
ger wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten
A. im Schuld- und Strafausspruch wie folgt geändert:
Der Angeklagte A. wird wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt.
3. Zur Prüfung, ob die Schuld des Angeklagten A. besonders
schwer wiegt, sowie zur Entscheidung über die Kosten der
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger, so-
weit sie den Angeklagten A. betreffen, wird die Sache an ei-
ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision der Nebenkläger wird verworfen.
5. Der Angeklagte E. hat die Kosten zu tragen, die durch das
ihn betreffende Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstanden
sind.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen Mordes sowie wegen
Totschlags, jeweils in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstla-
dekurzwaffe, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und
festgestellt, daß seine Schuld besonders schwer wiegt. Den Angeklagten A.
hat es wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt.
I.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Beide Angeklagte sind türkische Staatsangehörige. Der Angeklagte A.
hält sich seit 1980 in der Bundesrepublik Deutschland auf, der Angeklagte
E. seit 1990, er lebte nach den Regeln seines moslemischen Glaubens. Im
Oktober 1997 beging die Ehefrau des Angeklagten E. – sie war die Schwe-
ster des Angeklagten A. - Selbstmord. Das Motiv hat sich nicht mit Sicher-
heit klären lassen. Möglich ist, daß familiäre Probleme, ein außereheliches
Verhältnis mit D. oder eine Vergewaltigung durch ihn Auslöser des
Freitodes waren. Der Angeklagte E. ging von einer Vergewaltigung seiner
Ehefrau durch D. aus und war – zusammen mit dem Angeklagten A. -
entschlossen, die Ehre seiner Frau und seiner Familie durch Tötung des
D. wiederherzustellen. Beide Angeklagten suchten in der Folgezeit nach
ihm. Dieser war untergetaucht, da er von den Tötungsplänen Kenntnis erlangt
hatte. Die Angeklagten drohten bei ihrer Suche allen Personen, von denen sie
glaubten, diese würden D. und seine Ehefrau unterstützen.
Dem späteren Tatopfer Ü. Y. gegenüber erklärten sie, er und seine
Ehefrau, Ay. Y. , sollten sich aus der Sache heraushalten und D.
nicht helfen. Sie fragten ihn bei dieser Gelegenheit auch, ob er wisse, wo sich
dieser aufhalte. Als Ü. Y. dies verneinte, drohten sie ihm, wenn er wisse,
wo dieser sei und es nicht sage und sie erführen das, dann sei er auch ein
Feind von ihnen und solle sich auf Rache gefaßt machen, der Angeklagte A.
fügte hinzu, sie würden ihn sonst erschießen.
Als die Angeklagten erfuhren, daß die Ehefrau des D. aus der Tür-
kei nach Deutschland zurückgekehrt sei, suchten sie am 16. Dezember 1997
die Eheleute Y. in Frankfurt am Main auf, diese sollten ihnen dessen Aufent-
haltsort mitteilen. In der Wohnung hielt sich zu diesem Zeitpunkt neben den
drei Kindern der Eheleute Y. auch die Ehefrau des D. auf. Als
der Angeklagte A. sich nach ihr erkundigte, wies ihn Ü. Y. aus der
Wohnung. Es kam zu einem Gerangel, in das beide Angeklagte verwickelt wa-
ren. Sie erkannten, daß Y. die Ehefrau des D. schützen und ver-
hindern wollte, daß der Aufenthalt ihres Ehemannes bekannt würde. Aus Wut
und Zorn hierüber zog der Angeklagte E. seine mitgeführte Pistole Kal.
9 mm, lud diese durch und schoß auf Ü. Y. , während der Angeklagte
A. rief: ”schieß”. Die Ehefrau des Y. versuchte ihm zu Hilfe zu eilen und
umklammerte den Angeklagten E. . Dieser schlug sie mit der Pistole nieder
und schoß dann, um weiter ungehindert auf Ü. Y. feuern zu können,
mehrfach auf die am Boden liegende Frau. Anschließend schoß er weiter auf
Ü. Y. . Nachdem der Angeklagte A. gerufen hatte: ”Die Sache ist erle-
digt, laß uns abhauen”, verließen die Angeklagten die Wohnung. Beide Tatop-
fer verstarben an den Folgen ihrer Schußverletzungen.
2. Das Landgericht hat den Angeklagten E. hinsichtlich der Tötung von
Ay. Y. wegen Mordes verurteilt, weil dieser gehandelt habe, um eine ande-
re Straftat (Tötung des Ü. Y. ) zu ermöglichen. Dessen Tötung als Mord
aus niedrigen Beweggründen zu bewerten, hat es abgelehnt, weil die besonde-
ren
Anschauungen
und Wertvorstellungen
der
Angeklagten
(”Vergeltungspflicht”) dem entgegenstünden. Da auch das Mordmerkmal der
Heimtücke nicht gegeben sei, hat es sowohl den Angeklagten A. wie auch
den Angeklagten E. insoweit nur wegen Totschlags (Einzelfreiheitsstrafen von
jeweils zehn Jahren) verurteilt.
3. Gegen diese Entscheidung wendet sich Staatsanwaltschaft mit ihrer
zuungunsten beider Angeklagter eingelegten Revision. Sie rügt die Verletzung
sachlichen Rechts und erstrebt hinsichtlich der Tötung von Ü. Y. eine
Verurteilung beider Angeklagter wegen Mordes (Mordmerkmal: niedrige Be-
weggründe). Die Nebenkläger begehren mit ihrer ebenfalls auf die Verletzung
sachlichen Rechts gestützten Revision, die sich nur gegen den Angeklagten
A. richtet, dessen Verurteilung wegen Mordes an beiden Tatopfern (Mord-
merkmale: niedrige Beweggründe und Heimtücke).
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg,
das der Nebenkläger teilweise.
1. Die Verneinung des Mordmerkmals ”niedrige Beweggründe” hinsicht-
lich der Tötung des Ü. Y. ist rechtsfehlerhaft.
Dieses Mordmerkmal, das auf Grund einer Gesamtwürdigung zu beur-
teilen ist, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und
seine Persönlichkeit einschließen muß, liegt vor, wenn das Motiv der Tötung
nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb be-
sonders verachtenswert ist (BGHSt 3, 132 ff.; 35, 116, 127; BGHR StGB § 211
niedriger Beweggrund 22 und 23).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts erfüllen die Motive der Ange-
klagten diese Voraussetzungen. Nach den Feststellungen haben sie nämlich
die Tat begangen, weil sie in Wut und Zorn darüber geraten waren, daß Ü.
Y. die Ehefrau von D. schützen und zugleich verhindern wollte,
daß dessen Aufenthalt ausfindig gemacht werden konnte (UA S. 10). Vor sol-
chen Handlungen hatten die Angeklagten zuvor Dritte, auch das spätere Opfer,
ausdrücklich gewarnt und sogar mit dem Tode bedroht (UA S. 7, 8). Bei der
Tötung handelt es sich um eine Bestrafungsaktion für die vermeintliche Unter-
stützung, die Y. dem D. gewährt hatte (UA S. 36). Getötet wurde ein
Mensch, der in keiner Weise an der - vermeintlichen - Tat des D. be-
teiligt war. Lediglich weil er sich nicht an die Aufforderung der Angeklagten ge-
halten hatte, die Familie D. nicht zu unterstützen, sollte er – wie vorher ange-
kündigt - ”mit dem Tode bestraft werden”. Das die Tat auslösende Motiv, un-
beteiligte Dritte, die eine von der Rechtsordnung verbotene Vergeltung nicht
fördern wollen oder auch nur der Behinderung verdächtig sind, zu töten, zeigt
eine Gesinnung, die wertungsmäßig auf sittlich tiefster Stufe steht. In ihr kommt
eine Eigensucht zum Ausdruck, welche zur Durchsetzung selbstgesteckter, von
der Rechtsordnung mißbilligter Ziele Menschenleben für gering achtet und
deshalb unter keinen Umständen Verständnis durch die Allgemeinheit erwarten
kann.
Es kann deshalb offenbleiben, inwieweit nach objektiven Kriterien für die
Bewertung eines Tatmotivs als ”niedrige Beweggründe” von Bedeutung sein
kann, daß ein Angeklagter in einer fremden Vorstellungswelt lebt, da ein sol-
cher Fall nicht vorlag. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die
Tötung eines vermeintlichen Vergewaltigers auf Grund einer auf
”soziokulturellen und religiösen Wertvorstellungen beruhenden Vergeltungs-
pflicht” der Annahme niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB entge-
genstehen würde (ablehnend für den Fall der Blutrache vgl. BGHR StGB § 211
Abs. 2 niedrige Beweggründe 29 = BGH StV 1996, 208 f. m. Anm. Fabricius;
vgl. aber auch BGH StV 1997, 565 f.; BGH, Urt. v. 28. August 1979 - 1 StR
282/79; zum Phänomen der Blutrache allgemein: vgl. Wahl, Kriminalistik 1985,
103 ff.; für Tötung zur Rettung der Familienehre oder aus Gründen der Selbst-
justiz vgl. BGH NJW 1980, 537 und StV 1981, 399 f.; 1994, 182 = BGHR StGB
§ 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28; BGH StV 1998, 130 f.), da sich die Tat
der Angeklagten gegen einen unbeteiligten Dritten richtete.
Ihr Vorgehen muß deshalb entgegen der Ansicht des Landgerichts ob-
jektiv als besonders verachtenswert und verwerflich angesehen werden.
Aus den Urteilsgründen ergeben sich auch die subjektiven Vorausset-
zungen für die Bewertung der Tat als ein Handeln aus niedrigen Beweggrün-
den im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Die Feststellungen belegen nämlich, daß
sich die Angeklagten bei der Tat der Umstände bewußt waren, die ihre Beweg-
gründe als niedrig erscheinen lassen und daß sie ihre gefühlsmäßigen Regun-
gen gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern konnten (vgl. hierzu
BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 6, 15
- m. Anm. Heine JR 1990, 299 ff.-, 16; 26, 32 und 33). Daß die Angeklagten
außer Stande gewesen wären, ihre – das Vorgehen wesentlich prägenden –
Gefühle des Zorns und der Rache gedanklich zu beherrschen und willensmä-
ßig zu steuern, liegt angesichts der Verwerflichkeit ihrer Tat fern und bedurfte
keiner näheren Darlegung (vgl. BGH NStZ 1994, 34 f. = StV 1994, 372 f. m.
Anm. Fabricius S. 373, 374; BGH NStZ-RR 1998, 133). Darüber hinaus stellt
das Landgericht im einzelnen fest, daß die Angeklagten ihr Vorgehen gegen-
über Dritten und gegenüber dem Tatopfer angekündigt hatten. Ein ohne Plan
und Vorbereitung "spontan" aus der Situation heraus gefaßter Tötungsent-
schluß - was der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen könnte
(vgl. dazu BGH StV 1982, 566 = NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465) -
liegt somit nicht vor. Beweggründe, welche sich beim Angeklagten E. auf sei-
ne Verhaftung in besonderen heimatlichen Wertvorstellungen zurückführen
lassen, waren für die Tat nicht ausschlaggebend. Es fehlen daher Anhalts-
punkte dafür, daß die Angeklagten für die Beurteilung ihrer Tat wesentliche
Umstände verkannt haben könnten.
2. Die Feststellungen rechtfertigen somit entgegen der Ansicht der
Schwurgerichtskammer im Falle der Tötung des Ü. Y. die Verurteilung
beider Angeklagter wegen Mordes. Der Senat hat den Schuldspruch entspre-
chend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. Anklage vom
1. Oktober 1998).
Der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten E. bleibt von der
Änderung des Schuldspruchs unberührt, da bereits die höchstmögliche (Ge-
samt-) Strafe verhängt und auch eine Entscheidung über die besondere
Schuldschwere gemäß § 57 b StGB getroffen ist. An die Stelle der insoweit
verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren tritt aber lebenslange Freiheits-
strafe.
Hinsichtlich des Angeklagten A. entfällt ebenfalls die Freiheitsstrafe
von zehn Jahren, an ihre Stelle tritt lebenslange Freiheitsstrafe, auf die der
Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO erkannt hat (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 44. Aufl. § 354 Rdn. 9). Dem Senat ist es aber verwehrt, über
die Frage der Schuldschwere (vgl. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) selbst zu
entscheiden, da es sich dabei zunächst um eine tatrichterliche Wertung han-
delt (BGHSt 40, 360, 366, 367). Insoweit ist die Sache an eine als Schwurge-
richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
3. Die weitergehende Revision der Nebenkläger, mit der sie die Beja-
hung des Mordmerkmals ”Heimtücke” und eine Verurteilung des Angeklagten
A. auch wegen der Tötung von Ay. Y. erstreben, ist unbegründet.
Heimtückisches Vorgehen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Eine
strafbare Beteiligung des Angeklagten A. an der Tötung von Ay. Y. ist
in den Urteilsgründen zwar nicht ausdrücklich erörtert. Daraus folgt aber nicht,
daß die Schwurgerichtskammer ihre Kognitionspflicht (vgl. dazu BGHSt 25, 72,
75, 76; 32, 215 ff.; Urteil des Senats NStZ 1999, 206 ff m. Anm. Bauer 207 f;
Pauly StV 199, 415 ff.) verkannt hätte. Nach den von ihr getroffenen Feststel-
lungen schied eine strafrechtlich relevante Beteiligung des Angeklagten A.
an der Tötung von Ay. Y. aus, wovon bereits die Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift ausgegangen war. Die Tötung der Ehefrau des Ü. Y. war
nicht vom gemeinsamen Tatplan getragen, den das Landgericht zutreffend für
die Ermordung von Ü. Y. zugrundegelegt hat. Eine strafrechtlich erhebli-
che Beteiligung des Angeklagten A. bedurfte deshalb als fernliegend keiner
besonderen Erörterung.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten