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BGH Beschluß vom 02.02.2000 – XII ZB 59/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 59/99

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2000

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des

11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Koblenz vom 10. März 1999 wird kostenpflichtig zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 16.092 DM.

Gründe:

I.

Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Zwischen ihnen waren

beim Familiengericht M. unter anderem zwei Verfahren anhängig, die beide

den Trennungsunterhalt betrafen. Das Familiengericht hat am 27. April 1998 in

beiden Verfahren ein Urteil verkündet. Der erstinstanzliche Prozeßbevollmäch-

tigte der Ehefrau, Rechtsanwalt B., hat beide Urteile durch eine Büroange-

stellte per Telefax an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ehe-

frau, Rechtsanwalt R., übermitteln lassen mit der Bitte, in beiden Sachen Be-

rufung einzulegen. Die Büroangestellte von Rechtsanwalt B. hat sich den ord-

nungsgemäßen Eingang der Telekopien telefonisch bestätigen lassen und an-

schließend die im Kalender von Rechtsanwalt B. eingetragenen Fristen ge-

löscht.

Rechtsanwalt R. hat in der Parallelsache rechtzeitig Berufung eingelegt,

seine Berufungsschrift in der vorliegenden Sache ist erst nach Ablauf der Be-

rufungsfrist eingegangen. Er hat wegen der Versäumung der Berufungsfrist

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorge-

tragen, aus Gründen, die nicht mehr aufzuklären seien, seien ihm lediglich die

die Parallelsache betreffenden Unterlagen vorgelegt worden, die Unterlagen in

der vorliegenden Sache nicht. Die vorliegende Sache sei auch nicht im Fri-

stenkalender eingetragen worden und die Unterlagen seien nicht mehr auffind-

bar. Daß auch in der vorliegenden Sache Berufung eingelegt werden solle, ha-

be er erst gemerkt, als er in der Parallelsache die Berufungsbegründung bear-

beitet habe.

Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den An-

trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Be-

rufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofor-

tige Beschwerde der Beklagten.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Beru-

fungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht den Antrag der Beklagten auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als

unzulässig verworfen.

Den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Partei-

en ist allerdings nicht zu entnehmen, ob Rechtsanwalt R. in der vorliegenden

Sache das Mandat schon übernommen hat, bevor ihm im Zusammenhang mit

der Bearbeitung der Berufungsbegründung in der Parallelsache aufgefallen ist,

daß er auch in der vorliegenden Sache Berufung einlegen solle. Die Beant-

wortung dieser Frage könnte davon abhängen, ob zwischen Rechtsanwalt B.

und Rechtsanwalt R. eine allgemeine Absprache besteht, daß Rechtsanwalt R.

Mandate, die ihm von Rechtsanwalt B. angetragen werden, generell über-

nimmt. Es ist jedoch nicht erforderlich, diese Frage aufzuklären. Das Wieder-

einsetzungsgesuch der Beklagten ist in jedem Fall unbegründet.

Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsan-

wälten und hat Rechtsanwalt R. das Mandat übernommen, als ein entspre-

chender Auftrag per Telefax bei ihm einging, so ist aus den zutreffenden Grün-

den der angefochtenen Entscheidung, zu denen die Beklagte nicht Stellung

genommen hat und die nicht ergänzungsbedürftig sind, ein Verschulden von

Rechtsanwalt R. jedenfalls nicht auszuschließen. Dies müßte sich die Beklagte

nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

Besteht eine entsprechende Abrede zwischen den beiden Rechtsan-

wälten nicht, so durfte die in dem Fristenkalender von Rechtsanwalt B. korrekt

eingetragene Berufungsfrist nicht gelöscht werden, bevor Rechtsanwalt R. be-

stätigt hatte, daß er das Mandat übernimmt (BGHZ 105, 116; BGH, Beschluß

vom 8. November 1999 - II ZB 4/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In die-

sem Falle wäre ein Verschulden von Rechtsanwalt B. jedenfalls nicht auszu-

schließen. Auch diesen Umstand müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2

ZPO zurechnen lassen.

Blumenröhr Krohn Hahne

Gerber Wagenitz