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BGH Beschluss vom 03.02.2000 – 4 StR 604/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 604/99

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Dortmund vom 7. Mai 1999, soweit es ihn betrifft,

1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteils-

gründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist; insoweit wird

der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten

der Staatskasse auferlegt;

2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des

schweren Bandendiebstahls

in

fünf Fällen, versuchten

schweren Bandendiebstahls, Bandendiebstahls in zwei Fäl-

len und Diebstahls schuldig ist.

II.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

III. Der Beschwerdeführer hat die (übrigen) Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen ”gemeinschaftlichen

schweren Bandendiebstahls in 5 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen

schweren Bandendiebstahls, gemeinschaftlichen Bandendiebstahls in 2 Fällen,

wegen Diebstahls im besonders schweren Fall und wegen Hehlerei” zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher

unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge führt zur Aufhebung des

Urteils und zum Freispruch, soweit der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgrün-

de wegen Hehlerei verurteilt worden ist; im übrigen ist die Revision unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen zum Fall II 1 ”lieh” sich der Angeklagte

von einem Mitangeklagten ein entwendetes ”Fehlerauslesegerät”, ”um es für

eigene Zwecke zu nutzen”, wobei er davon ausging, daß das Gerät gestohlen

worden war.

Diese Feststellungen belegen nicht, daß sich der Angeklagte das vom

Mitangeklagten erhaltene Gerät im Sinne des § 259 Abs. 1 StGB ”verschafft”

hat. Hierzu wäre erforderlich, daß er die Sache zur eigenen Verfügungsgewalt

bekommen hat. Die bloße Besitzerlangung zum Zwecke der vorübergehenden

Nutzung als Entleiher reicht hierfür nicht aus (vgl. BGH StV 1987, 197; wistra

1993, 146; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 26; Trönd-

le/Fischer StGB 49. Aufl. § 259 Rdn. 15).

Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststel-

lungen getroffen werden können, die eine Verurteilung tragen könnten; er

spricht den Angeklagten daher insoweit frei, ändert den Schuldspruch entspre-

chend ab und faßt den Urteilstenor zur Klarstellung und Vereinfachung (vgl.

BGHSt 27, 287, 289) neu.

Der Teilfreispruch führt zum Wegfall der für den Fall II 1 der Urteilsgrün-

de verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten; der Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe bleibt hiervon unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf

den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bestehen bleibenden

Einzelfreiheitsstrafen (zweimal ein Jahr und neun Monate; dreimal ein Jahr und

sechs Monate; einmal ein Jahr und drei Monate; zweimal ein Jahr und einmal

neun Monate) ausschließen, daß die Strafkammer eine (noch) mildere als die

von ihr festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, wenn sie ihrer Beur-

teilung nur die verbleibenden Einzelstrafen zugrunde gelegt hätte.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

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Ernemann