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BGH Beschluss vom 03.02.2000 – 4 StR 7/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 8. September 1999 mit den Fest-
stellungen aufgehoben
a)
im Strafausspruch,
b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Ange-
klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-
pressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-
letzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenaus-
spruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben. Auch die Revision erhebt insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.
Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Zur Aufhe-
bung führt, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß
§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörte-
rung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der Generalbundesanwalt hat dazu
ausgeführt:
"Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit mehreren Jahren Kokain (UA S. 5). Die abgeurteilte Straftat diente ganz wesentlich dazu, Geld für die Beschaffung weiteren Kokains zu erlangen (UA S. 14). Dem Angeklagten wurde über- dies 'infolge seines vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon- sums, vor allem jedoch im Hinblick auf seine nicht ausschließba- re psychische Abhängigkeit von Kokain und dem daraus resul- tierenden starken Bedürfnis nach Beschaffung dieser Droge (UA S. 19)', eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähig- keit zugebilligt.
Angesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unter- bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe. Daß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behand- lungserfolgs nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist den Urteils- gründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher dar- legen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung ab- gesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Die Nachho- lung der Unterbringungsanordnung hindert auch nicht, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5)."
Dem stimmt der Senat zu.
Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betrof-
fen. Der Senat kann - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbun-
desanwalts - nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefal-
len wäre, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ge-
troffen hätte.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann