Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.02.2000 – V ZR 386/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Februar 2000

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Februar 2000 durch die

Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-

on gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 6. September 1999 wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 150.000 DM.

Gründe

I.

Das Berufungsurteil, durch das die Klage insgesamt abgewiesen worden

ist, wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am

23. September 1999 zugestellt. Dieser reichte die Urteilsausfertigung, auf der

als unrichtiger Verkündungstermin der 9. August 1999 vermerkt war, mit

Schriftsatz vom 24. September 1999 an das Oberlandesgericht zurück, das mit

Beschluß vom gleichen Tage den Verkündungsvermerk auf den 6. September

1999 berichtigte. "Ausfertigung des Urteils vom 9. August 1999 verbunden mit

Ausfertigung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. September 1999" wurde

dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Oktober

1999 zugestellt.

Die Revisionsschrift der Revisionsanwälte des Klägers ging am

2. November 1999, ihr Wiedereinsetzungsgesuch am 30. Dezember 1999 beim

Bundesgerichtshof ein.

II.

1. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Es fehlt

an einem durchgreifenden Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO). Nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat die Berichtigung ei-

nes Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO grundsätzlich kei-

nen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist; maßgeblich ist insoweit

die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar un-

richtig" im Sinne dieser Vorschrift ist; Insoweit wird den Parteien zugemutet, in

ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrich-

tigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor es nach § 319 ZPO richtig

gestellt wird. Ausnahmsweise beginnt allerdings eine neue Rechtsmittelfrist

erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn das alte

Urteil nicht hinreichend klar gewesen ist, um die Grundlage für die Entschlie-

ßungen und das weitere Handeln der Parteien und die Entscheidung des

Rechtsmittelgerichts zu bilden, so wenn erst die berichtigte Urteilsfassung er-

kennen läßt, ob und wie eine Partei beschwert ist oder ob die Entscheidung

überhaupt einem Rechtsmittel zugänglich ist (BGHZ 113, 228, 230; BGH,

Beschl. v. 26. September 1988,

- Urteilsformel 1 - m.w.N.). Um einen solchen Sachverhalt geht es hier jedoch

nicht, weil nur das Datum der Verkündung des zugestellten Urteils unrichtig

angegeben war.

Den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der

Verspätung des eingelegten Rechtsmittels auch ein Verschulden. Er hätte die

in den gängigen Prozeßrechtskommentaren wiedergegebene und eindeutige

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 319 ZPO berücksichtigen müs-

sen. Auf die von der Revision genannten Entscheidungen des Bundesgerichts-

hofes vom 20. Oktober 1994 (IV ZB 12/94, VersR 1995, 680, 681) und vom

7. Oktober 1986 (VI ZB 8/86, VersR 1987, 258, 259) konnte er sich nicht beru-

fen, weil es dort um Fehler im Zustellungsvorgang selbst ging, die der Anlaß für

eine zweite Zustellung der Entscheidung waren. Auch die Verbindung des Be-

richtigungsbeschlusses mit dem Urteil gab keinen Anlaß zu der Annahme, das

Gericht sehe die erste Zustellung des Urteils nicht als ordnungsgemäß und

wirksam an. Die zweite Zustellung galt ersichtlich nur dem Berichtigungsbe-

schluß, dem die mit Berichtigungsvermerk (§ 319 Abs. 2 Satz 2 ZPO) versehe-

ne Urteilsausfertigung beigefügt war (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 1989,

VIII ZB 37/88, VersR 1989, 530, 531).

2. Durch die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs bleibt die Frist

zur Einlegung der Revision versäumt, so daß zugleich die Revision zu verwer-

fen ist.

Vogt

Lambert-Lang

Tropf

Schneider

Lemke