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BGH Beschluss vom 04.02.2000 – 2 StR 636/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 636/99

BESCHLUSS

vom

4. Februar 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts am 4. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-

stimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Darmstadt vom 6. September 1999

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im

Fall II. 1. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge schuldig ist,

2. im Einzelstrafausspruch zu diesem Fall und im Gesamts-

trafenausspruch aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und wegen

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

Anbau und mit Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, das sichergestellte

Rauschgift, eine Kokainmühle und Konsumutensilien eingezogen sowie einen

Betrag von 10.500 DM für verfallen erklärt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und

sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem im

Falle II. 2. der Urteilsgründe ergangenen Schuldspruch, dem zugehörigen Ein-

zelstrafausspruch, der Einziehungsanordnung und der Verfallserklärung gilt.

Dagegen muß der Schuldspruch im Falle II. 1. der Urteilsgründe geän-

dert werden, was - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - zur Aufhebung

des zugehörigen Einzelstrafausspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs

führt. Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall der mit-

täterschaftlich begangenen Einfuhr schuldig gesprochen, obwohl er nur Beihilfe

zur Einfuhr geleistet hat.

Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte, der

damals in Marbella/Spanien lebte, dort Anfang 1995 eine Gruppe von Deut-

schen kennengelernt, die regelmäßig große Mengen Haschisch in Spanien

kauften, in Extratanks von Kratfahrzeugen einbauten und nach Deutschland

schmuggelten. Zu dieser Gruppe gehörten unter anderem E. , H. und

L. . Anfang Februar 1995 verkaufte der Angeklagte an E. mindestens

25 kg Haschisch zum Preis von 50.000 DM. Als E. vom Angeklagten erfuhr,

daß dieser im Besitz des Rauschgiftes sei, erklärte er ihm, sie hätten vor, es in

einem präparierten Tank nach Deutschland zu schmuggeln, und benötigten für

den Einbau eine Garage. Der Angeklagte, der beabsichtigte, E. auch künftig

Haschisch zu verkaufen, stellte daraufhin seine Garage für den Einbau zur

Verfügung. Einige Tage später wurde L. vom Angeklagten und E. in

die Garage geführt und baute dort 13 kg des Haschischs in den präparierten

Tank eines PKWs ein, der dann von einem Kurier nach Deutschland gefahren

wurde. Die restlichen 12 kg Haschisch verblieben in der Garage, weil sich beim

Einbau herausgestellt hatte, daß sie von minderer Qualität waren. In der Folge

verlangte E. vom Angeklagten die Rückzahlung des hierauf entfallenden

Kaufpreises in Höhe von 20.000 DM; der Angeklagte hatte das Geld aber nicht

mehr.

Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte - was die Ver-

bringung der 13 kg Haschisch nach Deutschland betraf - Mittäter und nicht bloß

Gehilfe der Einfuhr war. Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe

ist hier wie auch sonst maßgebend, ob der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit Tä-

terwillen erbringt oder nur fremdes Tun fördern will; wesentliche Anhaltspunkte

für eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg

der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille hierzu

(st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26, 31, 33). Die hier fest-

gestellten Umstände weisen den Angeklagten - gemessen an diesen Kriterien -

nicht als Mittäter aus. Sein eigenes Interesse am Taterfolg der Einfuhr war

schon deshalb eher gering, weil er - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe

ergibt - bereits den Kaufpreis für das gesamte Haschisch erhalten hatte, bevor

er seinen Tatbeitrag leistete und das Rauschgift durch einen Kurier nach

Deutschland gebracht wurde. Das Geschäft war damit für ihn abgewickelt, sein

finanzielles Interesse befriedigt. Durch Überlassung seiner Garage für den

Einbau des Rauschgifts hatte er E. auch schon eben denjenigen Gefallen

getan, den er ihm erweisen zu müssen glaubte, um ihn als künftigen Abnehmer

weiterer Haschischlieferungen nicht zu verlieren. Ob das in den PKW einge-

baute Rauschgift über die Grenze nach Deutschland gelangen würde, brauchte

ihn unter dem Gesichtspunkt des eigenen Vorteils nicht mehr oder doch kaum

noch zu interessieren. Sein Tatbeitrag war zwar nicht unerheblich, hielt sich

aber mit der Bereitstellung eines Raumes,

in dem das Haschisch

- unbemerkt von Dritten - eingebaut werden konnte, in Grenzen. Mit dem Ein-

bau des Haschischs selbst hatte er nichts zu tun. Der PKW gehörte ihm nicht.

Auf die Durchführung der Transportfahrt (Fahrer, Zeitpunkt, Fahrtroute, Wahl

des Grenzübergangs, Zielort) hatte er keinen Einfluß.

Genügen die Feststellungen nach alledem nicht, die Annahme mittäter-

schaftlicher Einfuhr zu tragen, so ist nach den Fallumständen, insbesondere

der Beweislage, auch auszuschließen, daß eine neuerliche Verhandlung noch

zusätzliche Erkenntnisse erbringen könnte, die eine Verurteilung des Ange-

klagten als Mittäter der Einfuhr rechtfertigen würden. Der Senat entscheidet

daher in der Sache selbst, indem er an die Stelle des Schuldspruchs wegen

Einfuhr die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr (von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge) setzt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der

Angeklagte auch bei Erteilung des gebotenen rechtlichen Hinweises gegen den

geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.

Jähnke Niemöller Detter

Bode Otten