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BGH Beschluss vom 04.02.2000 – 2 StR 636/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts am 4. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO ein-
stimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Darmstadt vom 6. September 1999
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im
Fall II. 1. der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge schuldig ist,
2. im Einzelstrafausspruch zu diesem Fall und im Gesamts-
trafenausspruch aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 1. der Urteilsgründe) und wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit
Anbau und mit Besitz von Betäubungsmitteln (Fall II. 2. der Urteilsgründe) zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, das sichergestellte
Rauschgift, eine Kokainmühle und Konsumutensilien eingezogen sowie einen
Betrag von 10.500 DM für verfallen erklärt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und
sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit es dem im
Falle II. 2. der Urteilsgründe ergangenen Schuldspruch, dem zugehörigen Ein-
zelstrafausspruch, der Einziehungsanordnung und der Verfallserklärung gilt.
Dagegen muß der Schuldspruch im Falle II. 1. der Urteilsgründe geän-
dert werden, was - unter Aufrechterhaltung der Feststellungen - zur Aufhebung
des zugehörigen Einzelstrafausspruchs und des Gesamtstrafenausspruchs
führt. Zu Unrecht hat das Landgericht den Angeklagten in diesem Fall der mit-
täterschaftlich begangenen Einfuhr schuldig gesprochen, obwohl er nur Beihilfe
zur Einfuhr geleistet hat.
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte, der
damals in Marbella/Spanien lebte, dort Anfang 1995 eine Gruppe von Deut-
schen kennengelernt, die regelmäßig große Mengen Haschisch in Spanien
kauften, in Extratanks von Kratfahrzeugen einbauten und nach Deutschland
schmuggelten. Zu dieser Gruppe gehörten unter anderem E. , H. und
L. . Anfang Februar 1995 verkaufte der Angeklagte an E. mindestens
25 kg Haschisch zum Preis von 50.000 DM. Als E. vom Angeklagten erfuhr,
daß dieser im Besitz des Rauschgiftes sei, erklärte er ihm, sie hätten vor, es in
einem präparierten Tank nach Deutschland zu schmuggeln, und benötigten für
den Einbau eine Garage. Der Angeklagte, der beabsichtigte, E. auch künftig
Haschisch zu verkaufen, stellte daraufhin seine Garage für den Einbau zur
Verfügung. Einige Tage später wurde L. vom Angeklagten und E. in
die Garage geführt und baute dort 13 kg des Haschischs in den präparierten
Tank eines PKWs ein, der dann von einem Kurier nach Deutschland gefahren
wurde. Die restlichen 12 kg Haschisch verblieben in der Garage, weil sich beim
Einbau herausgestellt hatte, daß sie von minderer Qualität waren. In der Folge
verlangte E. vom Angeklagten die Rückzahlung des hierauf entfallenden
Kaufpreises in Höhe von 20.000 DM; der Angeklagte hatte das Geld aber nicht
mehr.
Diese Feststellungen belegen nicht, daß der Angeklagte - was die Ver-
bringung der 13 kg Haschisch nach Deutschland betraf - Mittäter und nicht bloß
Gehilfe der Einfuhr war. Für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe
ist hier wie auch sonst maßgebend, ob der Beteiligte seinen Tatbeitrag mit Tä-
terwillen erbringt oder nur fremdes Tun fördern will; wesentliche Anhaltspunkte
für eine Mittäterschaft sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Erfolg
der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder der Wille hierzu
(st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 26, 31, 33). Die hier fest-
gestellten Umstände weisen den Angeklagten - gemessen an diesen Kriterien -
nicht als Mittäter aus. Sein eigenes Interesse am Taterfolg der Einfuhr war
schon deshalb eher gering, weil er - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe
ergibt - bereits den Kaufpreis für das gesamte Haschisch erhalten hatte, bevor
er seinen Tatbeitrag leistete und das Rauschgift durch einen Kurier nach
Deutschland gebracht wurde. Das Geschäft war damit für ihn abgewickelt, sein
finanzielles Interesse befriedigt. Durch Überlassung seiner Garage für den
Einbau des Rauschgifts hatte er E. auch schon eben denjenigen Gefallen
getan, den er ihm erweisen zu müssen glaubte, um ihn als künftigen Abnehmer
weiterer Haschischlieferungen nicht zu verlieren. Ob das in den PKW einge-
baute Rauschgift über die Grenze nach Deutschland gelangen würde, brauchte
ihn unter dem Gesichtspunkt des eigenen Vorteils nicht mehr oder doch kaum
noch zu interessieren. Sein Tatbeitrag war zwar nicht unerheblich, hielt sich
aber mit der Bereitstellung eines Raumes,
in dem das Haschisch
- unbemerkt von Dritten - eingebaut werden konnte, in Grenzen. Mit dem Ein-
bau des Haschischs selbst hatte er nichts zu tun. Der PKW gehörte ihm nicht.
Auf die Durchführung der Transportfahrt (Fahrer, Zeitpunkt, Fahrtroute, Wahl
des Grenzübergangs, Zielort) hatte er keinen Einfluß.
Genügen die Feststellungen nach alledem nicht, die Annahme mittäter-
schaftlicher Einfuhr zu tragen, so ist nach den Fallumständen, insbesondere
der Beweislage, auch auszuschließen, daß eine neuerliche Verhandlung noch
zusätzliche Erkenntnisse erbringen könnte, die eine Verurteilung des Ange-
klagten als Mittäter der Einfuhr rechtfertigen würden. Der Senat entscheidet
daher in der Sache selbst, indem er an die Stelle des Schuldspruchs wegen
Einfuhr die Verurteilung wegen Beihilfe zur Einfuhr (von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge) setzt. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der
Angeklagte auch bei Erteilung des gebotenen rechtlichen Hinweises gegen den
geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.
Jähnke Niemöller Detter
Bode Otten