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BGH Urteil vom 04.02.2000 – V ZR 166/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. Februar 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. Februar 2000 durch die Richter Dr. Vogt, Dr. Lambert-Lang, Tropf,

Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Rostock vom 24. März 1999 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 28. August 1995 kaufte der Beklagte von der

Klägerin ein Grundstück zum Preis von 156.568 DM, von dem 40.000 DM be-

zahlt wurden. Der Restkaufpreis sollte nach Vorliegen aller zur Vertragsdurch-

führung erforderlichen Genehmigungen fällig werden. Für den Fall der nicht

rechtzeitigen Kaufpreiszahlung war eine Verzinsung des offenen Betrages mit

12 % vereinbart. Vertraglich übernommen wurde eine Dienstbarkeit zugunsten

der W. , im Grundbuch eingetragen war jedoch eine Dienstbarkeit zugun-

sten der M. E. AG.

Die Klägerin hat von dem Beklagten die Zahlung des Restkaufpreises

nebst den vertraglich vereinbarten Zinsen verlangt. Dieser hat geltend ge-

macht, ihm stehe wegen der bisher nicht gelöschten Dienstbarkeit ein Zurück-

behaltungsrecht zu. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von

116.568 DM zuzüglich 12 % Zinsen hieraus seit dem 30. November 1996 ver-

urteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte fristgerecht damit

begründet, ihm stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu und er habe deshalb nur

Zug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit verurteilt werden dürfen. Nach-

dem die Dienstbarkeit am 1. April 1998 gelöscht worden war, hat der Beklagte

entgegen seinem in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag, das an-

gefochtene Urteil in eine Zug-um-Zug-Verurteilung zu ändern, in der Beru-

fungsverhandlung den Anspruch in Höhe von 116.568 DM nebst 4 % Zinsen

seit dem 2. April 1998 anerkannt und beantragt, das landgerichtliche Urteil im

übrigen aufzuheben und insoweit die Klage abzuweisen. Das Oberlandesge-

richt hat die Berufung des Beklagten durch Urteil als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten. Die Klägerin beantragt die

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision (§ 547 ZPO) ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte habe mit seiner Um-

stellung des angekündigten Antrags die Berufung hinsichtlich des Zinsan-

spruchs erweitert, dies aber zulässigerweise grundsätzlich nur innerhalb des

Rahmens der Berufungsbegründung tun können. Zum Zinsanspruch enthalte

die Berufungsbegründung aber keinen Angriff.

II.

Dies hält der Revision stand.

1. Soweit die Revision meint, der Beklagte habe seine Berufung gar

nicht erweitert, weil schon der ursprüngliche Berufungsantrag die Zahlung von

Zinsen "schlechthin ausgeschlossen" habe, trifft dies nicht zu. Der Beklagte hat

mit seiner Berufungsbegründung eindeutig nur den Antrag angekündigt, das

landgerichtliche Urteil insoweit aufzuheben, als er "uneingeschränkt und nicht

Zug um Zug gegen Löschung der Dienstbarkeit" zur Zahlung verurteilt worden

ist. Auch die Berufungsbegründung läßt eine andere Auslegung dieses Antrags

nicht zu, weil sie mit keinem Wort in Zweifel zieht, daß der Zinsanspruch be-

rechtigt ist.

2. Die Revision bezweifelt nicht, daß der Beklagte seine Berufung nur im

Rahmen der von ihm gegebenen Begründung erweitern konnte (vgl. BGHZ 88,

360, 364). Soweit sie darauf abhebt, der Beklagte habe mit der Geltendma-

chung eines vom Landgericht verneinten Zurückbehaltungsrechts auch die

Verurteilung zur Zinszahlung angegriffen, weil er sich damit gegen die Fällig-

keit des Kaufpreisanspruchs gewandt habe, trifft auch dies nicht zu. Wie auch

die Revision nicht verkennt, geht es um einen Anspruch auf Zahlung vertragli-

cher Fälligkeitszinsen. Die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht ändert aber

nichts an der Fälligkeit der Hauptforderung (vgl. Senatsurt. v. 6. Dezember

1991, V ZR 229/90, NJW 1992, 556, 557). Mit seiner Berufungsbegründung hat

der Beklagte auch nicht etwa eine davon abweichende Rechtsauffassung ver-

treten, sondern sich mit dem Zinsanspruch überhaupt nicht auseinanderge-

setzt. Soweit er in seiner Begründung auf die Fälligkeitsregelung im Vertrag

eingeht, geschieht dies nur, um darzulegen, daß sie eine Vorleistungspflicht

des Käufers nicht begründe und damit eine Zug-um-Zug-Verurteilung auch

nicht ausschließe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Vogt

Schneider

Frau Dr. Lambert-Lang kann nicht unterschreiben, weil sie in Kur ist.

Vogt

Tropf

Herr Dr. Lemke kann nicht unterschreiben, weil er in Urlaub ist.

Vogt